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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung, Verfahrensverzögerung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 Qs 80/18

Leitsatz: „Mitwirkung“ i.S. der Nr. 4141 VV RVG liegt nur vor, wenn ein Beitrag des Verteidigers gegeben ist, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern.


Landgericht Bad Kreuznach
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
erteidiger:
wegen Vergehen nach § 29 BtMG
hat die 2. (große) Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am 15.08.2018 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers pp. vom 27.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 26.07.2018 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Pflichtverteidiger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 304 Abs. 1, Abs. 3 StPO) des Pflichtverteidigers hat in der Sache keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung wurde die Erinnerung des Pflichtverteidigers pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 25.03.2018 als unbegründet zurückgewiesen.

Die beantragte zusätzliche Gebühr Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV ist in dem Verfahren nicht angefallen. Dem Wortlaut nach entsteht die Gebühr, wenn die Hauptverhandlung „durch die anwaltliche Mitwirkung" entbehrlich wird, weil (Abs. 1 Nr. 1) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird.
Es kommt darauf an, ob ein Beitrag des Verteidigers vorliegt, der objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materieller Hinsicht im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 08.03.2010 - 2 Ws 29/10-zitiert nach juris-online). Solch ein Beitrag des Pflichtverteidigers liegt nicht vor. „Irgendeine Tätigkeit des Verteidigers" ist gerade nicht ausreichend. Weder zur Verfahrenseinstellung nach § 205 StPO durch Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 08.04.2010, noch zur endgültigen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO durch Beschluss des LG Bad Kreuznach vom 20.03.2018, hat der Pflichtverteidiger beigetragen. Das Hinauszögern einer endgültigen Entscheidung durch Einlegung von Rechtsmitteln kann nicht als Beitrag im Sinne von Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV gewertet werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach

Anmerkung:


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