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RVG Entscheidungen

Nr. 4204 VV

nachträgliche Gesamtstrafenbildung, Verteidiger des Erkenntnisverfahrens, Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Cottbus, Beschl. v. 20.04.2018 - 23 KLs 34/14

Leitsatz: 1. Die im Erkenntnisverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung wirkt über die Rechtskraft des Urteils hinaus auch in dem Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung fortwirkt.
2. Im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung entsteht für den Verteidiger, der den Verurteilten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, die Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV RVG


23 KLs 34/14 Landgericht Cottbus

Landgericht Cottbus

Beschluss

In der Strafsache

gegen pp.

wegen räuberischen Diebstahls u. a.
hier: Kostenfestsetzungsverfahren
weiterer Beteiligter: Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Cottbus — 5651 E-1.0201 (BR) hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Cottbus durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Fisch, die Richterin am Landgericht Brackmann und die Richterin am Landgericht Smalla

23 KLs 34/14 - 2 -
beschlossen:

Auf die Erinnerung des Verteidigers wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus vom 11. Dezember 2017 aufgehoben.

Die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 180,88 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen.
Gründe:
I.

Die Verurteilte wurde mit Urteil der Kammer vom 10. September 2015, AZ: 23 KLs 34/14, wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde am 18. September 2015 rechtskräftig.

Mit Beschluss des Vorsitzenden vom 4. August 2015 war der Verurteilten Rechtsanwalt PP. als (neuer) Pflichtverteidiger bestellt worden.

Mit Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2016 wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 2. November 2015 die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. September 2015 von einem Jahr und drei Monaten sowie die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 16. Juni 2014, AZ: 36 Ds 196/14, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, drei Monaten und zwei Wochen zurückgeführt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt.

Zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft wurde sowohl die Verurteilte selbst als auch deren Verteidiger angehört. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 1. Dezember 2015 hatte sich die Verurteilte mit der beabsichtigten Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe einverstanden erklärt.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2017 beantragte Rechtsanwalt Pp. für das Gesamtstrafenverfahren, die notwendigen Auslagen der Verurteilten gegen die Staatskasse aufgrund der Bestellung zum Pflichtverteidiger vom 4. August 2015 festzusetzen. Geltend gemacht wurde eine Verfahrensgebühr nach §§ 2, 45 ff. RVG, VV Nr. 4204 in Höhe von 132,00 Euro und die Post- und Telekommunikationspauschale nach RVG VV Nr. 7002 in Höhe von 20,00 Euro. Insgesamt wurde die Zahlung eines Betrags von 180,88 Euro einschließlich Umsatzsteuer beantragt.

Mit Schreiben vom 30. November 2017 teilte der Rechtspfleger des Landgerichts dem Verteidiger der Verurteilten mit, dass seinem Vergütungsantrag vom 6. November 2017 nicht entsprochen werden könne. Die Pflichtverteidigerbestellung vom 4. August 2015 habe mit Urteilsrechtskraft am 18. September 2015 geendet und wirke nicht für das Vollstreckungsverfahren fort. Nach Stellungnahme des Verteidigers mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 wies die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts Pp. vom 6. November 2017 zurück. Zur Begründung wurde nunmehr ausgeführt, der geltend gemachte Vergütungsanspruch bestehe nicht, da die vom Pflichtverteidiger angemeldete Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 4301 nicht einschlägig sei. Diese Gebühr entstehe vielmehr nur dann, wenn der Rechtsanwalt lediglich für einzelne Tätigkeiten beauftragt worden sei, ohne dass ihm sonst die Vertretung bzw. Verteidigung übertragen wurde. Vorliegend sei der Rechtsanwalt jedoch als Pflichtverteidiger beigeordnet worden und auch tätig gewesen. Es sei auch keine Gebühr nach RVG VV Nr. 4204 entstanden, da diese Nummer eine Verfahrensgebühr für „sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung" vorsehe. Das hier gegenständliche Verfahren zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe sei aber kein solches Verfahren in der Strafvollstreckung. Vielmehr würde es sich lediglich um einen Annex zum Erkenntnisverfahren handeln, der jedoch nicht separat vergütet werde.

Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2017 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Zur Begründung verwies er auf die bereits erfolgten Ausführungen im Schriftsatz vom 7. Dezember 2017.

Nach Anhörung des Bezirksrevisors half die Rechtspflegerin der als Erinnerung ausgelegten Beschwerde nicht ab und legte sie dem zuständigen Richter des Landgerichts vor.

Die Entscheidung in dieser Sache ist vorliegend durch Beschluss der Einzelrichterin vom 26. März 2018 wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache auf die Kammer übertragen worden.

II.

Das Rechtsmittel des Verteidigers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 11. Dezember 2017 ist von dieser zu Recht als Erinnerung ausgelegt worden. Das gemäß § 56 RVG statthafte Rechtsmittel ist zulässig und auch begründet.

Mit der in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Auffassung geht die Kammer davon aus, dass die im Erkenntnisverfahren erfolgte Pflichtverteidigerbestellung über die Rechtskraft des Urteils hinaus auch in dem Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung fortwirkt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., 2017, Rn. 33 m. N.).

Eine Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 4301 ist daher, wie durch die Rechtspflegerin in ihrem Beschluss vom 11. Dezember 2017 zu Recht ausgeführt wurde, nicht einschlägig, da diese Gebühr nur dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt lediglich für einzelne Tätigkeiten beauftragt ist, ohne das ihm sonst die Vertretung bzw. die Verteidigung übertragen wurde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da Rechtsanwalt Pp. hier als Pflichtverteidiger für das Strafverfahren beigeordnet wurde und auch tätig geworden ist. Eine Gebühr nach RVG VV Nr. 4301 ist durch den Verteidiger der Verurteilten im Übrigen auch gar nicht geltend gemacht worden.

Nach Auffassung der Kammer steht dem Rechtsanwalt jedoch die geltend gemachte Verfahrensgebühr nach RVG VV Nr. 4204 zu.

Zwar wird durch das Landgericht Bonn in der Entscheidung vom 23. März 2017, AZ: 29 Qs 5/17 (zit. nach juris), die Auffassung vertreten, im Verfahren betreffend die nachträgliche Gesamtstrafenbildung entstehe eine Gebühr nach RVG VV Nr. 4204 nicht. Diese Nummer sehe eine Verfahrensgebühr für „sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung" vor. Das Verfahren zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe sei aber, trotz seiner Stellung im 7. Buch der StPO, kein solches Verfahren in der Strafvollstreckung. Vielmehr handele es sich bei diesem Verfahren lediglich um einen Annex zum Erkenntnisverfahren, der nicht separat vergütet werde.

Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht. Dafür, dass das Verfahren zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe ein Verfahren in der Strafvollstreckung ist, spricht bereits seine Stellung im 7. Buch der StPO. Der Gesetzgeber ist mithin davon ausgegangen, dass die Nachholung der unterlassenen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB Teil des Vollstreckungsverfahrens ist. Die Tätigkeit des Verteidigers in diesem Verfahrensstadium ist nach Auffassung der Kammer auch zu vergüten, wobei insoweit RVG VV Nr. 4204 einschlägig ist. Die Gebühr RVG VV Nr. 4204 stellt einen Auffangtatbestand gegenüber der Gebühr nach RVG VV Nr. 4200 dar, die dem Rechtsanwalt in den dort gesondert aufgeführten Angelegenheiten eine höhere Gebühr gewährt. Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr ist, dass der Rechtsanwalt als Vollverteidiger tätig wird, er also für das gesamte fragliche Verfahren mandatiert oder - wie hier - vom Gericht bestellt ist.

Die Annahme, die Tätigkeit des Verteidigers im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung sei nicht vergütungspflichtig, führt aus Sicht der Kammer zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des mandatierten oder zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwaltes. Denn der Rechtsanwalt muss sich in dem Verfahren zur Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe erneut mit dem - bereits abgeschlossenen - Ursprungsverfahren beschäftigen, wobei die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht immer in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abschluss des Verfahrens stehen muss. Es bedarf also unter Umständen - anders als bei einer Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren - einer gewissen Einarbeitungszeit. Außerdem muss sich der Rechtsanwalt erstmals mit den in anderen Verfahren verhängten Strafen befassen, die in die zu bildende nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden sollen. Der Anwalt wird regelmäßig Akteneinsicht nehmen und die Sach- und Rechtslage gegebenenfalls nochmals mit dem Mandanten gesondert erörtern müssen. All dies rechtfertigt es aus Sicht der Kammer, dem Rechtsanwalt, der im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung tätig wird, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Gebühr nach RVG VV Nr. 4204 zuzusprechen (so auch Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., 2015, Rn. 4 zu VV Nr. 4204; Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, NK-GK, 2. Aufl., 2017, Rn. 11 zu VV RVG Nr. 4200 - 4207).

Vorliegend ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe am 6. November 2015 beim Landgericht Cottbus eingegangen. Das Verfahren, in dem Rechtsanwalt Pp. als Pflichtverteidiger bestellt war, wurde am 10. September 2015 durch das Urteil der Kammer abgeschlossen. Der Verteidiger erhielt zum Antrag der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerte sich mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 dazu. Die geltend gemachte Gebühr nach VV RVG Nr. 4204 in Höhe von 132,00 Euro entsteht mit der ersten Tätigkeit und ist dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlen.
Zudem stehen dem Verteidiger die geltend gemachte Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (VVRVG Nr. 7002) und die Umsatzsteuer auf die Vergütung zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 5 2 und 3 RVG.

Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob dem im Erkenntnisverfahren beigeordneten Verteidiger im Verfahren einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gesonderte Gebühren aus der Staatskasse zu zahlen sind, ist in der Vergangenheit von der Kammer noch nicht beantwortet worden. Auch aus der Rechtsprechung finden sich hierzu - soweit ersichtlich - bis auf die Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23. März 2017, AZ: 29 Qs 5/17, keine veröffentlichten Entscheidungen. Daher hat die Kammer die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen.


Einsender: RA A. Kuntzsch, Finsternwalde

Anmerkung: bestätigt durch OLG Brandenbrug, Beschl. v. 05.07.2018 - 2 Ws 106/18


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