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RVG Entscheidungen

Nr. 4200 VV

Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 22. 02. 2006, 1 Ws 228/05

Fundstellen:

Leitsatz: Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts, der dem Untergebrachten im Überprüfungsverfahren nach § 67 e StGB beigeordnet worden ist, richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG. Es handelt sich grundsätzlich nicht um eine Einzeltätigkeit im Sinn von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG.


1 Ws 228/05
OLG Jena
Beschluss
In dem Maßregelvollzugsverfahren
gegen XX.
wegen Bedrohung u.a.
hier Überprüfungsverfahren gem. § 67e StGB, Verteidigervergütung
hat auf dis sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Mühlhausen gegen den Beschluss des Landgerichts Mühlhausen - Strafvollstreckungskammer - vom 25.05.2005 der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch Richterin am Landgericht als Einzelrichterin am 22. Februar 2006 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Verurteilte befindet sich aufgrund Urteils des Landgerichts Meiningen vom 03.11.2003 seit dem 19.12.2003 im Maßregelvollzug.

Mit Beschluss vom 28.09.2004 bestellte das Landgericht „in der Strafvollstreckungssache wegen Überprüfung der Fortdauer des Maßregelvollzuges gem. § 67e StGB den damaligen Pflichtverteidiger des Verurteilten. Nach dem in Anwesenheit des Pflichtverteidigers durchgeführten Anhörungstermin vom 03.12.2004 ordnete das Landgericht mit Beschluss vom selben Tage die Fortdauer der Unterbringung an.

Mit Antrag vom 06.12.2004 machte der Verteidiger wegen der Vertretung des Verurteilten im Überprüfungsverfahren Gebühren und Auslagen nach dem RVG Höhe von 572,05 € geltend, wobei er eine Verfahrensgebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4201, 4200 Nr. 1 b W RVG von 300,- € und eine Terminsgebühr mit Zuschlag gem. Nr. 4203, 4202 W RVG von 145,- € (jeweils zzgl. Mwst.) in Ansatz brachte.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat demgegenüber am 28.01.2005 einen Betrag von nur 250,73 € angewiesen und dabei anstelle von Verfahrens- und Terminsgebühr lediglich eine Vergütung für Beistandsleistungen im Rahmen des Anhörungstermins gem. Nr. 4301 Nr. 4 W RVG in Höhe von 168 , € zzgl. Mwst. für begründet erachtet.

Gegen die vorgenommenen Absetzungen wandte sich der Verteidiger mit Erinnerung vom 03.02.2005.

Das Landgericht Mühlhausen - Einzelrichterin - hat daraufhin nach Anhörung des Bezirksrevisors mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die dem Verteidiger zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 572,05 € festgesetzt.

Gegen diese ihm formlos vorgelegte Entscheidung richtet sich die am 15.6.2005 eingelegte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Kostenfestsetzung in ursprünglicher Höhe von nur 250,73 € erstrebt und der das Landgericht mit Beschluss vom 20.07.2005 nicht abgeholfen hat.

II.

A. Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere auf Beseitigung einer die Wertgrenze des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG übersteigenden Beschwer von mehr als 200,- € gerichtet und gem. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG fristgerecht erhoben.

Letzteres setzt voraus, dass das Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer eingelegt worden ist.

Hier hat das Landgericht Mühlhausen eine nur formlose Übermittlung des angefochtenen Beschlusses an den Bezirksrevisor veranlasst. Hierdurch ist die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht in Gang gesetzt worden, so dass die Beschwerde jedenfalls rechtzeitig eingelegt worden ist.

B. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da das Landgericht Mühlhausen die Verteidigervergütung zu Recht wie beantragt festgesetzt hat.

Die Vergütung des dem Verurteilten im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beigeordneten Verteidigers bestimmt sich nach Nrn.4200 ff W RVG.

Abweichend von der bis zum 30.06.2004 gültigen BRAGO trifft das RVG in Teil 4 (Strafsachen), Abschnitt 2 (Gebühren der Strafvollstreckung) eine ausdrückliche Regelung des dem Anwalt für Tätigkeiten im Vollstreckungsverfahren erwachsenden Vergütungsanspruchs.

Gem. Nr. 4200 Ziff. 1 b W RVG (Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) erhält der Anwalt
„als Verteidiger für ein Verfahren über die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" im Fall seiner Beiordnung eine Verfahrensgebühr in Höhe von 244,- €.

Befindet sich der Untergebrachte nicht auf freiem Fuß, so erhöht sich die Vergütung gem. Nr. 4201 i.V.m. Vorbemerkung 4 Abs.3 zur W RVG auf 300,- €.

Umfasst die anwaltliche Tätigkeit die Teilnahme an einem Anhörungstermin, so steht dem beigeordneten Verteidiger gem. Nrn. 4202, 4203 W RVG i.V.m. Vorb. 4 Abs.3 zur W RVG darüber hinaus auch eine - wegen der Unterbringungssituation des Verurteilten wiederum erhöhte - Terminsgebühr in Höhe von 145,- € zu.

Die Voraussetzungen der vorgenannten Gebührentatbestände sind vorliegend gegeben.

Mit Beschluss vom 28.09.2004 hat das Landgericht den Verteidiger für das konkret anstehende Überprüfungsverfahren gem. § 67e StGB als ein in Nr. 4200 genanntes Vollstreckungsverfahren bestellt und durch die Bezugnahme auf § 140 Abs. 2 StPO den auf alle mit der Verteidigung verbundenen Tätigkeiten erstreckten Umfang der Vertretung deutlich gemacht.

Der dem Abschnitt 3 (Einzeltätigkeiten) zugeordnete Gebührentatbestand der Nr. 4300 Nr. 4 W RVG, den der Beschwerdeführer als einschlägig ansieht, ist demgegenüber nicht erfüllt. Danach steht dem beigeordneten Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr von 168,- € zu für die u.a. in einer Anhörung erfolgende Beistandsleistung für den „Beschuldigten", ohne dass dem Anwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen worden ist, Vorb. 4.3. Abs. 1 W
RVG.

Auf die Vornahme einer solchen Einzeltätigkeit sind jedoch weder die dem beigeordneten Verteidiger unter Bezugnahme auf § 140 Abs. 2 StPO eingeräumte Befugnis noch die von ihm zu erbringenden Leistungen beschränkt, so dass Nr. 4300 W RVG in diesem Fall durch die vorgreiflichen Bestimmungen der Nrn. 4200 ff W RVG ausgeschlossen wird (OLG Schleswig AGS 2005, 120,121; KG NStZ-RR 2005, 127, 128; Göttlich/Mümmler, RVG, Stichw. Unterbringung).
Eine auf § 4300 W RVG gestützte Vergütung lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht damit begründen, dass die Vorschrift inhaltlich den §§ 91, 92 BRAGO entspreche, anhand derer vor Inkrafttreten des RVG die dem Anwalt im Überprüfungsverfahren erwachsende Vergütung bemessen wurde.

Der Rückgriff auf § 91 BRAGO als Auffangtatbestand beruhte allein auf dem Fehlen einer ausdrücklichen Vergütungsregelung für die Tätigkeit als Verteidiger im Überprüfungsverfahren und führte nach allgemeiner Ansicht zu einer regelmäßig unzureichenden Vergütung der insoweit zu erbringenden Leistungen, die nur in Ausnahmefällen durch Bewilligung einer Vergütungspauschale ausgeglichen werden konnte.

Nachdem der Gesetzgeber nunmehr durch Schaffung eigener Gebührentatbestände die Bedeutung und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren anerkannt und auch vergütungsmäßig honoriert hat, besteht kein Anlass, gleichwohl die der bisherigen, unzulänglichen „Behelfsnorm" des § 91 BRAGO entsprechende Parallelvorschrift des RVG heranzuziehen.

Sofern der Beschwerdeführer weiter einwendet, der Zeit- und Arbeitsaufwand im Überprüfungsverfahren rechtfertige nicht eine anhand der Nrn. 4200 ff W RVG bemessene Vergütung, die zudem die in der Hauptsache anfallende Vergütung übersteigen könne, so findet sich für die von ihm gewünschte, restriktive Handhabe angesichts des Wortlautes der neuen Gebührentatbestände keine rechtliche Anknüpfung.

Die Vornahme etwa für notwendig erachteter Korrekturen fällt allein in die Zuständigkeit des Gesetzgebers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 3, Satz 2 und 3 RVG.

Einsender: RA Bellstedt, Mühlhausen

Anmerkung:


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