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RVG Entscheidungen

§ 14 – Strafverfahren

Rahmengebühren, Verfahrensgebühren, Bemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hagen, Beschl. v. 05.04.2018 - 43 Qs 14/18

Leitsatz: Zur angemessenen Bemessung von Verfahrensgebühren.


43 Qs 14/18 LG Hagen
In der Strafsache
BESCHLUSS
gegen pp.
Verteidigerin und Beschwerdeführerin:
wegen Diebstahls
sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren

weiterer Beteiligter: Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Hagen (5601 E Bd. 10- 15405)
hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Hagen auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 26. März 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 15. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am
5. April 2018 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 226,09 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegen den früheren Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft Hagen wegen Verdachts des Diebstahls ermittelt. Die Beschwerdeführerin bestellte sich für den früheren Beschuldigten als Verteidigerin und nahm im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht. Mit Anklageschrift vom 15.01.2015 erhob die Staatsanwaltschaft Hagen Anklage gegen den früheren Beschuldigten. Die Beschwerdeführerin gab im Eröffnungsverfahren eine schriftliche Einlassung für den früheren Beschuldigten ab und setzte sich hierbei auch mit dem Inhalt der Verfahrensakte auseinander. Infolge der Einlassung nahm die Staatsanwaltschaft Hagen die Anklage zurück und stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Beschluss vom 25.03.2015 erlegte das Amtsgericht Schwelm die notwendigen Auslagen des früheren Beschuldigten gemäß § 467a Abs. 1 StPO der Landeskasse auf.

Der frühere Beschuldigte hat seinen Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen an die Beschwerdeführerin abgetreten.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.01.2018, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten wie folgt gegen die Staatskasse festzusetzen:
1. Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG: Rahmen 40,00 - 360,00 €) 200,00 €
2. Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG Rahmen 40,00 - 290,00 €) 165,00 €
3. Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG: Rahmen 40,00 - 290,00 €) 165,00 €
4. Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG) 165,00 €
5. Dokumentenpauschale 3,50 €
6. Auslagenpauschale (Nr. 7002 W RVC) 20,00 €
7. Aktenversendungspauschale 12,00 €
Umsatzsteuer (19 0/0) aus 750,50 € (Nr. 7008 W RVC) 142 59 €
Gesamtbetrag 893,09 €

Nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Hagen, einer Replik der Beschwerdeführerin, einer Duplik des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Hagen sowie einer abschließenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin setzte das Amtsgericht Schwelm mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.03.2018 die der Beschwerdeführerin zu erstattenden notwendigen Auslagen des früheren Beschuldigten wie folgt fest:

1. Grundgebühr (Nr. 4100 W RVC: Rahmen 40,00 - 360,00 €) 200,00 €
2. Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG: Rahmen 40,00 - 290,00 €) 40,00 €
3. Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG: Rahmen 40,00 - 290,00 €) 100,00 €
4. Befriedungsgebühr (Nr. 4141 VV RVG) 165,00 €
5. Dokumentenpauschale 3,50 €
6. Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 €
7. Aktenversendungspauschale 12,00 €
Umsatzsteuer (19 0/0) aus 560,50 € (Nr. 7008 VV RVG) 106 50 €
Gesamtbetrag 667,09 €

Die Absetzungen in Höhe von insgesamt 226,09 € beruhen auf der Annahme, dass die oben zu 2. und 3. genannten Rahmengebühren nur in vorstehender Höhe angemessen seien.

Hiergegen wendet Sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26.03.2018. Wegen des weiteren Inhaltes der genannten Schriftsätze, Stellungnahmen und Beschlüsse Wird jeweils auf diese Bezug genommen.

II.

Die nach § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz I ZPO und § 1 1 Abs. 1 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die jeweilige Gebühr für jeden Gebührentatbestand gesondert nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Der bei der Bestimmung dieser Gebühren dem Rechtsanwalt eingeräumte Ermessensspielraum wird im Sinne einer Unbilligkeit dann jedoch überschritten, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr die als angemessen anzusehende Gebühr um mehr als 20 % übersteigt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2007, Az. (2) 4 Ausl. A 34/05, Rpfleger 2007, 426 f. = JurBüro 2007, 309 f., m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund durfte das Amtsgericht Schwelm hier im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der oben zu 2. und 3. genannten Rahmengebühren die Kosten jeweils abweichend festsetzen. Die von der Beschwerdeführerin insoweit getroffene Gebührenbestimmung war nicht verbindlich, weil sie i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG als unbillig anzusehen war.

1. Für die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren liegt die angemessene Gebührenhöhe vorliegend bei 40,00 €. Damit stellt die von der Beschwerdeführerin angesetzte Gebühr in Höhe von 200,00 € eine deutliche Überschreitung um mehr als 20 % der als angemessen anzusehenden Gebühr dar.
Die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren (Nr. 4104 VV RVG) sieht einen Gebührenrahmen von 40,00 € bis 290,00 € vor. Die Gebühr deckt die gesamte anwaltliche Tätigkeit im Ermittlungsverfahren ab, soweit sie nicht durch die Grundgebühr (Nr. 41 OO VV RVG) und etwaige Terminsgebühren (Nr. 4102, 4103 VV RVG) abgegolten wird (N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. 2012, vor VV 4104 f., Rn. 6). Somit werden von dieser Gebühr v.a. Besprechungen mit dem Mandanten und die Informationsaufnahme, Beratungen des Mandanten, Einsichtnahme in die Ermittlungsakten, Anfertigen von Schriftsätzen, Tätigkeit im Verfahren nach § 111a StPO sowie Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft oder Gericht erfasst (vgl. N.Schneider a.a.O., VV 4101-4105, Rn. 18).

Vorliegend ist der in diesem Verfahrensabschnitt von der Beschwerdeführerin entfaltete Aufwand als weit unterdurchschnittlich anzusehen, sodass sich der Ansatz der geringsten Gebühr von 40,00 € rechtfertigt. Bereits im Rahmen der Grundgebühr wurde die Mandatsübernahme einschließlich der Entgegennahme der Erstinformationen durch den Mandanten sowie die Einsichtnahme in die äußerst übersichtliche und einen einfach gelagerten Sachverhalt betreffende Ermittlungsakte berücksichtigt und kann hier kein weiteres Mal zum Tragen kommen. Weitere Tätigkeiten, die über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) hinausgehen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Aufwand stellt sich damit insbesondere vor dem Hintergrund des äußerst einfach gelagerten Sachverhalts und der übersichtlichen Ermittlungsakte als weit unterdurchschnittlich dar.

2. Für die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht liegt die angemessene Gebührenhöhe bei 100,00 €. Die von der Beschwerdeführerin mit 165,00 € angesetzte Gebühr übersteigt die als angemessen anzusehende Gebühr mithin ebenfalls um mehr als 20 %.

Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht (Nr. 4106 VV RVG) sieht einen Gebührenrahmen von 40,00 € bis 290,00 € vor. Sie deckt die gesamte Tätigkeit des Verteidigers nach dem Abschluss des vorbereitenden Verfahrens ab. Maßgeblich für die Bemessung der Höhe dieser Gebühr sind alle vom Verteidiger in diesem Verfahrensabschnitt erbrachten Tätigkeiten (Burhoff a.a.O., VV 4108-41 1 1, Rn. 14).

Hier beschränkte sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die Fertigung eines gut eine Seite umfassenden Schriftsatzes, der zum größten Teil in einer reinen Rekapitulation des Inhalts der Ermittlungsakte bestand. Insbesondere auch vor dem Hintergrund des äußerst übersichtlich und einfach gelagerten Prozessstoffs ist auch hier das Ausmaß der dadurch veranlassten anwaltlichen Mühewaltung als unterdurchschnittlich zu bewerten und daher mit 100,00 € angemessen abgegolten.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.


Einsender: RÄin D. Clemens, Köln

Anmerkung:


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