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RVG Entscheidungen

Nr. 4116 VV

Längenzuschlag, Mittagspause

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Rostock, Beschl. v. 06.11.2017 - 20 Ws 282/17

Leitsatz: Bei der Ermittlung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer werden Mittagspausen nicht berücksichtigt.


In pp.

Die Beschwerden des Rechtsanwalts Dr. T. gegen den Beschluss der Großen Strafkammer des Landgerichts Stralsund vom 13.06.2017 werden als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.
Der zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt Dr. T. hat den Angeklagten in der Hauptverhandlung verteidigt. Nach Abschluss des Verfahrens hat der Verteidiger zwei Anträge auf Erstattung von Pflichtverteidigergebühren gestellt. Die Kostenbeamtin hat die Längenzuschläge für die Termine am 22.04., 29.04., 19.07., 07.09., 12.12.2016, 10.01., 17.01.2017 (1. Antrag) und 09.05.2017 (2. Antrag) abgesetzt, weil an diesen Verhandlungstagen die jeweilige Hauptverhandlungsdauer unter Abzug der Mittagspause 5 Stunden nicht überschritten hat. Die dagegen gerichtete Erinnerungen hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Versagung des Längenzuschlags für den 09.05.2017 wendet, zugelassen.

Hiergegen richten sich die Beschwerden des Rechtsanwalts, mit denen er an seinen Anträgen auf Auszahlung der Längenzuschläge festhält. Er verweist darauf, dass er die Mittagspausen aufgrund der Entfernung zu seinem Büro in H. nicht für anderweitige berufliche Tätigkeiten habe nutzen können.

Die Strafkammer hat durch Beschluss vom 06.10.2017 den Beschwerden nicht abgeholfen.

II.
Die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern. Infolge der für den Senat gemäß den § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 4 RVG bindenden Zulassung durch die Strafkammer ist die Beschwerde auch zulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der zweiten Erinnerung wendet, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € insoweit nicht übersteigt (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).

Mit zutreffender Begründung hat die Kammer bei der Ermittlung der für den Verlängerungszuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer die Mittagspausen nicht berücksichtigt. Für eine solche Auslegung spricht zunächst einmal der Wortlaut der Gebührentatbestände der Nummern 4116 und 4117 VVG-RVG. Diese Tatbestände stellen auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2016, Az.: 1 Ws 297/16, Anwaltsblatt online 2017, 348; OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2007, Az.: 2 Ws 124/07, Rn. 9, zitiert nach juris). Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass nach der Vorbemerkung zum Teil 4 Abs. 3 Satz 2 VVG-RVG der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann erhält, wenn der Termin aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (so aber OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2016, Az.: 2 Ws 76/16, Rz. 14) und auch sonst die Wartezeit zwischen dem terminierten und tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung bei der Berechnung der Länge berücksichtigt wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2013, Az.: 1 Ws 166/12, Rz. 14).

Von den vorgenannten Konstellationen unterscheidet sich die Mittagspause dadurch, dass sie planbar ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.04.2014, Az.: 1 Ws 132/14, Rz. 7). Dagegen spricht nicht, dass nicht immer vorauszusehen ist, wann genau die Mittagspause stattfindet und von welcher Dauer sie ist (vgl. dazu OLG Karlsruhe, a.a.O., Rz. 12). Das ändert nichts daran, dass der Rechtsanwalt sich regelmäßig auf eine Mittagspause einrichten wird. Auch sonst wird der Rechtsanwalt bei der Einlegung der Mittagspause auf berufliche Umstände (z.B. auswärtiger Termin) Rücksicht nehmen.

Ferner ist zu gegenwärtigen, dass der Rechtsanwalt auch sonst Mittagspausen machen wird, mithin der besondere Bezug zur Hauptverhandlung im Sinne der vorgenannten Gebührentatbestände fehlt. Daher beruft sich der Rechtsanwalt ohne Erfolg darauf, dass er die Mittagspause nicht in seiner Kanzlei in Hamburg sinnvoll verwenden könne. Der Rechtsanwalt trägt nicht vor, in Hamburg keine Mittagspausen einzulegen.

Die Auffassung, dass Mittagspausen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist auch praktikabel und ermöglicht den befassten Justizorganen eine transparente und praxisgerechte Handhabung der Gebührentatbestände.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


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