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hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch am 16. 02. 2006 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Verteidigerin wird der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 20. Dezember 2005 aufgehoben.
2. Die Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Trier vom 23. September 2005 wird dahin abgeändert, dass die Vergütung der gericht-lich bestellten Verteidigerin auf
2.539,47 (in Worten: zweitausendfünfhundertneununddreißig 47/100)
festgesetzt wird.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
Gründe:
I.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die der gerichtlich bestellten Verteidi-gerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung antragsgemäß fest. Ausge-nommen hat sie lediglich die von der Verteidigerin für den Hauptverhandlungstermin vom 9. Mai 2005 beanspruchte Zusatzgebühr nach Nr. 4116 VV-RVG (Teilnahme von mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung) in Höhe von 108 . Nach Beginn um 9.00 Uhr sei der Termin zwar erst um 15.00 Uhr beendet gewesen, jedoch müsse von der Gesamtdauer die zweistündige Mittagspause (12.35 Uhr bis 14.35 Uhr) abgezogen werden. Berücksichtigungsfähig sei daher nur eine Verhand-lungsdauer von 4 Stunden.
Die gegen die Absetzung eingelegte Erinnerung der Verteidigerin hat die zuständige Strafkammer zurückgewiesen. Sie ist in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse der Auffassung, dass die zweistündige Verhandlungsunterbrechung au-ßer Betracht zu bleiben habe, weil die ortsansässige Verteidigerin diese Zeit zu an-derer Tätigkeit hätte nutzen können. Selbst bei Zubilligung einer - anderweitig nicht nutzbaren - Stunde Mittagspause wäre der Gebührentatbestand nicht erfüllt. Die Verhandlungsdauer hätte dann lediglich 5 Stunden, aber nicht, wie in Nr. 4116 VV-RVG vorausgesetzt, mehr als 5 Stunden betragen.
Gegen diesen ihr am 3. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat die Verteidigerin am 15. Januar 2006 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Dauer der Hauptverhandlung allein nach dem in der Terminsladung angesetzten Be-ginn und dem im Protokoll vermerkten Zeitpunkt der Beendigung der Verhandlung zu berechnen sei. In einer zweistündigen Verhandlungspause könne auch ein ortsan-sässiger Rechtsanwalt eine andere Tätigkeit nicht sinnvoll ausüben.
Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es ist fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt worden (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG). Zwar wird der Beschwerdewert von 200,-- (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG) nicht überschritten, jedoch hat die Strafkammer in ihrem Beschluss die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage ausdrücklich zugelassen (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG).
Die Beschwerde ist auch begründet. Der gerichtlich bestellten Verteidigerin steht die geltend gemachte Zusatzgebühr gemäß Nr. 4116 VV-RVG zu. Sie hat im Termin vom 9. Mai 2005 länger als 5 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen.
a) Zur Bestimmung der Hauptverhandlungsdauer enthält das Gesetz keine Rege-lung. Ausgehend von Sinn und Zweck der Zusatzgebühr, nämlich den besonderen, nach früherer Rechtslage und Rechtsprechung regelmäßig zur Bewilligung einer Pauschvergütung führenden Zeitaufwand eines gerichtlich bestellten Rechtsanwalts für die Teilnahme an der Hauptverhandlung angemessen zu vergüten, ist die Ver-handlungsdauer der Zeitspanne zwischen dem gerichtlich verfügten Beginn und der in der Verhandlung angeordneten Schließung der Sitzung gleichzusetzen (vgl. Burhoff RVGreport 2006, 1, 2 m. w. N.). Verhandlungspausen werden grundsätzlich nicht abgezogen (KG Beschluss 3 Ws 59/05 vom 9.8.2005; OLG Stuttgart Beschluss 4 Ws 118/05 vom 8.8.2005; Burhoff a. a. O.; Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, VV Teil 4 Abschnitt 1 Rdn 64).
Zwar finden in den Pausen eine Hauptverhandlung und damit auch eine Teilnahme des Verteidigers an ihr nicht statt. Darauf kommt es jedoch nicht an (Har-tung/Römermann, RVG, VV Teil 4 Rdn 80; anders OLG Bamberg Beschluss Ws 676/05 vom 13.9.2005). Entscheidend ist, dass der Verteidiger sich während der Terminszeit zur Verfügung halten muss und deswegen an einer anderweitigen Aus-übung seines Berufs gehindert ist (Burhoff a. a. O., 3). Diese Auslegung wird gestützt durch den in der Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 VV-RVG niedergelegten Grundsatz. Danach erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Ist sogar der gänzliche Ausfall der Hauptverhandlung grundsätz-lich gebührenrechtlich unerheblich, so muss das erst recht für Sitzungsunterbrechun-gen gelten (vgl. KG, OLG Stuttgart und Burhoff, jeweils a. a. O.). Denn auf solche Unterbrechungen hat der Verteidiger ebenfalls keinen entscheidenden Einfluss. Sie werden vom Vorsitzenden des Gerichts angeordnet. Diesem obliegt es daher auch, durch Beschränkung der Sitzungsunterbrechungen auf das notwendige Maß die Ar-beitskraft des bestellten Verteidigers während der Hauptverhandlung dem Gebühren-tatbestand entsprechend möglichst ökonomisch einzusetzen. Wird die Inanspruch-nahme des Verteidigers mit Wartezeiten belastet, so muss sich das zu zuungunsten der Staatskasse, nicht des anwaltlichen Gebührenanspruchs auswirken.
Etwas anderes kann bei längeren Sitzungspausen gelten. Aber auch sie sind nicht generell von der Verhandlungsdauer in Abzug zu bringen (so aber OLG Bamberg a. a. O.). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Verteidiger sie anderweitig für seine Berufsausübung sinnvoll nutzen konnte. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OLG Stuttgart und Burhoff, jeweils a. a. O.). Ne-ben der Dauer der Sitzungspause ist vor allem von Bedeutung, ob es sich um eine von vornherein zu erwartende und in ihrer Länge absehbare Pause gehandelt hat, auf die der Verteidiger sich einstellen konnte (KG a. a. O.). Abzuziehen ist in jedem Fall die auf Antrag des Verteidigers angeordnete Sitzungsunterbrechung, die ihm die Wahrnehmung eines anderen Termins ermöglichen soll. Bei einer nicht vorhersehba-ren Unterbrechung kann eine Anrechnung auf die Verhandlungsdauer dann gerecht-fertigt sein, wenn die Anordnung in Absprache mit dem Verteidiger und in dessen Einverständnis erfolgt (Riedel/Sußbauer/Schmahl a. a. O.). Weiter können die Ent-fernung des Kanzleisitzes zum Gericht und seine von den örtlichen Gegebenheiten abhängige Erreichbarkeit maßgebliche Gesichtspunkte sein.
Zuzugestehen ist dem Verteidiger in jedem Fall eine Mittagspause in der üblichen Länge von ca. 1 Stunde. Sie dient gewöhnlich der Erholung, so dass der Verteidiger nicht auf eine Nutzbarkeit dieser Zeit zu beruflicher Tätigkeit verwiesen werden kann. Sie ist daher bei längeren Sitzungsunterbrechungen über die Mittagszeit von der Ge-samtdauer der Pause abzuziehen (OLG Stuttgart und Burhoff, jeweils a. a. O.; a. A. OLG Bamberg a. a. O.).
b) In Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Abzug der zweistündigen Sit-zungspause von der Verhandlungsdauer vorliegend aus. Die Pause ist von 12.35 Uhr bis 14.35 Uhr eingetreten, so dass nach Abzug einer einstündigen Mittagspause nur eine Stunde verfügbarer Zeit verblieben ist. Sie ist jedenfalls dann, wenn wie vor-liegend die Unterbrechung unerwartet eingetreten ist, auch für einen ortsansässigen Rechtsanwalt regelmäßig zu gering, um sich einer anderweitigen beruflichen Tätig-keit sinnvoll widmen zu können.
Die Verhandlungsdauer ist daher aus vergütungsrechtlicher Sicht nach der anbe-raumten Terminszeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr zu bestimmen. Da sie mehr als 5 Stunden betragen hat, steht der Verteidigerin die Zusatzgebühr nach Nr. 4116 VV-RVG zu.
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