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RVG Entscheidungen

§ 48

Erstreckung, Verbindung, Beiordnung Rechtsanwalt

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 12.09.2012 - 57 Qs 65/12

Leitsatz: Bereits unmittelbar aus § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG folgt, dass einem Verteidiger. der in später verbundenen Verfahren jeweils als Wahlverteidiger tätig war und erst nach Verbindung der Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, für die Tätigkeit in den einzelnen Verfahren bis zur Verbindung ein gesonderter Gebührenanspruch zusteht.


57 Qs 65/12
Landgericht Essen
Beschluss
In der Strafsache pp.
hier sofortige Beschwerde des Verteidigers
hat die XXII. Strafkammer des Landgerichts Essen am 12.09.2012 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 19.4.2012 in der- Form der Erinnerungsentscheidung vom 28 6.2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst

Gründe

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Anisgerichts vorn 28.6 2012 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die sofortige Beschwerde ist insbesondere fristgemäß eingelegt worden, weil der Beschwerdeführer nach Zustellung des Hinweisschreibens des Landgerichts vorn 22 8.2012 innerhalb der Frist des § 311 Abe. 2 StPO sofortige Beschwerde eingelegt hat.

In der Sache schließt sich die Kammer der Auffassung des Beschwerdeführers an. Bereits unmittelbar aus § 48 Abs. 5 S. 1 RVG folgt, dass einem Verteidiger. der in später verbundenen Verfahren jeweils als Wahlverteidiger tätig war und erst nach Verbindung der Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt wurde, für die Tätigkeit in den einzelnen Verfahren bis zur Verbindung ein gesonderter Gebührenanspruch zusteht (vgl. auch LG Aurich 12 Qs 213/10; Thüringer OLG. 1 AR 13/08. Mayer/Kroiß. RVG, § 48 Rdn. 119). Denn auch diese Tätigkeiten sind solche, die „vor dem Zeitpunkt seine Bestellung" angefallen sind. Das Problem der Erstreckung nach § 48 Abs. 5 S. 3 RVG stellt sich nicht.


Einsender: RA T. Rahn, Hannover

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