Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 12.05.2017 - 61 Qs 5/17
Leitsatz: Der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht ist ein wesentliches Indiz für den Aufwand bei der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Ein Aktenumfang von zwölf Seiten ist als sehr gering einzustufen und führt zu einer die Mittelgebühr unterschreitenden Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG.
In pp.
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 14. Januar 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 2. Dezember 2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss aufgehoben.
Die aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Neuss vom 2. Juli 2013, Az. 18 OWi 100 Js-OWi 2114/13 200/13, dem Betroffenen von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 508,13 (fünfhundert und acht Euro und dreizehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2016 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse zu 70 Prozent und der Betroffene zu 30 Prozent.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdefrist beträgt eine Woche ab Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses (§ 311 Abs. 2 StPO). Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Dezember 2016 wurde dem Verteidiger des Betroffenen ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 10. Januar 2016 zugestellt und damit bekannt gegeben. Zwar ist die aus dem Vorgesagten hervorgehende Postlaufzeit von etwa einem Monat überdurchschnittlich lang, sie liegt jedoch erfahrungsgemäß nicht außerhalb des Möglichen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung des Verteidigers im Rahmen des Empfangsbekenntnisses, er habe den Beschluss am 10. Januar 2016 erhalten, unrichtig ist, liegen nicht vor. Es ist daher von einer Zustellung an diesem Tag und damit von der Rechtzeitigkeit der am 16. Januar 2016 beim Amtsgericht Neuss eingegangenen sofortigen Beschwerde auszugehen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Anwendbare Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Die Vergütung ist nach der am 26. September 2012 geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu berechnen, da der der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG an diesem Tage und damit vor dem Inkrafttreten mehrerer Gesetzesänderungen erteilt wurde, weshalb gemäß § 60 RVG auf die Berechnung der Vergütung das frühere also das zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltende Recht anzuwenden ist. Die vorliegende Vollmacht des Verteidigers datiert auf den 26. September 2012, weshalb auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist.
Es findet daher insbesondere die Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis) in der Fassung vom 17. August 2012 (Gültigkeitszeitraum: 24. August 2012 bis 31. Oktober 2012) Anwendung.[1]
2. Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG)
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrages wurde die Festsetzung der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 85 beantragt. Die Gebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG entsteht nach der Anmerkung (1) zu Nr. 5100 VV RVG für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall, wobei Ausgangspunkt beim Wahlverteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des jeweils in Betracht kommenden Rahmens ist. Diese liegt bei 85 . Jedoch kann auch im Fall einer durchschnittlichen Ordnungswidrigkeit im Ergebnis einmal ein Betrag über oder auch unter dem Mittelwert des einschlägigen Rahmens angemessen sein (vgl. LG Flensburg, JB 1976, 641; LG Göttingen, JB 2002, 418; LG Stralsund, JB 2000, 201). Vorliegend erachtet die Kammer den Ansatz der Mittelgebühr für unangemessen. Sachgerecht erscheint vielmehr die Festsetzung der Grundgebühr auf 50 . Insoweit wird zunächst auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors beim Landgericht Düsseldorf im Rahmen der Stellungnahmen vom 18. Oktober 2016 und vom 29. November 2016 Bezug genommen. Im Übrigen gilt Folgendes:
a) Wesentliches Indiz für den Aufwand der Einarbeitung in den Rechtsfall ist der Umfang der Akte zum Zeitpunkt der erstmaligen Akteneinsicht. Akteneinsicht wurde erstmals unter dem 29. Oktober 2012 gewährt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Akte einen Umfang von insgesamt zwölf Blatt (einschließlich des zweiseitigen Übersendungsanschreibens). Der Aktenumfang war daher zu diesem Zeitpunkt sehr gering. Auch die Tatsache, dass der Verteidiger zeitgleich Einblick in die Bedienungsanleitung des Messgeräts begehrte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Bedienungsanleitung ist kein Aktenbestandteil und war auch nicht Gegenstand der ersten Akteneinsicht. Soweit die Durchsicht der Bedienungsanleitung im Rahmen der weiteren Bearbeitung der Sache, etwa zur Vorbereitung auf eine Zeugenvernehmung, Aufwand erforderte, kann dies allenfalls im Rahmen der Verfahrensgebühren zu berücksichtigen sein.
b) Die Bedeutung der Sache war denkbar gering. Tatvorwurf war ein Geschwindigkeitsverstoß, der ausweislich des Bußgeldbescheids mit einer Geldbuße von 80 geahndet werden sollte. Auch die Tatsache, dass die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister drohte, rechtfertigt insoweit keine abweichende Bewertung. Durch eine etwaige Eintragung im Verkehrszentralregister drohte dem Betroffenen nicht unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dass der Betroffene sich die Eintragung in späteren Verfahren wegen etwaiger weiterer Verkehrsverstöße hätte vorhalten lassen müssen und ein Absehen von einem Fahrverbot hierdurch dann unwahrscheinlicher geworden wäre, fällt vorliegend nicht maßgeblich ins Gewicht. Dieser hypothetische und weitere künftige Ordnungswidrigkeiten des Betroffenen voraussetzende Sachverhalt erhöht die Bedeutung der der hier verfahrensgegenständlichen Sache nicht maßgebend.
3. Verfahrensgebühren (Nrn. 5103, 5109 VV RVG)
Im Hinblick auf die Verfahrensgebühren für das verwaltungsbehördliche und das gerichtliche Verfahren (Nrn. 5103, 5109 VV RVG) ist nach Ansicht der Kammer jeweils die beantragte Festsetzung der Mittelgebühr i.H.v. 135 gerechtfertigt.
Zwar ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Bedeutung der Sache eher gering war (vgl. Vorziffer). Jedoch ist hier ein jedenfalls durchschnittlicher und die Festsetzung der Mittelgebühr rechtfertigender Bearbeitungssaufwand festzustellen. Insoweit hat der Verteidiger substantiiert vorgetragen, dass er zum einen bereits im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens über die bloße Einlegung des Einspruchs hinaus ein Gespräch mit seinem Mandanten zum Aufbau einer Verteidigungsstrategie geführt habe, im Rahmen dessen er dem Mandanten letztlich zum Schweigen geraten habe. Ferner habe er sich mit der Verjährungsproblematik befasst, sowie mit den Messeigenschaften und der zum Messgerät ergangenen Rechtsprechung, da angesichts der Tatsache, dass das Gericht bereits ein Hauptwandlungstermin bestimmt und einen Zeugen geladen hatte, nicht sicher absehbar gewesen sei, ob er mit seinem Verjährungseinwand durchdringe. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens habe er ein weiteres Gespräch mit seinem Mandanten geführt zu der Frage, ob dessen persönliches Erscheinen erforderlich sei und unter welchen Voraussetzungen das Gericht vom Erfordernis des persönlichen Erscheinens absehen würde. Ferner habe er einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung seines Mandanten zum persönlichen Erscheinen vorbereitet. Diese Ausführungen des Verteidigers sind nach Ansicht der Kammer plausibel, weshalb die Kammer es für nicht maßgeblich erachtet, dass er für die jeweiligen Mandantengespräche keine konkreten Daten angegeben hat. Der Umfang der Tätigkeit des Verteidigers im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren entspricht nach Ansicht der Kammer dem Durchschnitt bei der Bearbeitung von Bußgeldangelegenheiten.
4. Terminsgebühr (Nr. 5110 VV RVG)
Im Hinblick auf die Terminsgebühr ist hingegen nach Ansicht der Kammer die beantragte Festsetzung der Mittelgebühr in Höhe von 215 nicht angemessen. Sachgerecht erscheint der Kammer hingegen die Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe von 70 .
Insoweit wird zunächst auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors beim Landgericht Düsseldorf im Rahmen der Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 Bezug genommen. Im Übrigen gilt Folgendes:
Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist die tatsächliche Terminsdauer objektiver Maßstab für die Bemessung der Terminsgebühr. Diese liegt vorliegend im deutlich unterdurchschnittlichen Bereich. Zwar ist im Hauptverhandlungsprotokoll das Ende der Hauptverhandlung nicht angegeben, sodass die Dauer der Hauptverhandlung dem Protokoll nicht ausdrücklich entnommen werden kann. Aus dem Protokoll ist jedoch ersichtlich, dass im Rahmen des Termins im Wesentlichen der vorbereitete Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung eingereicht und beschieden wurde und dass sodann der Verteidiger den Einwand der Verjährung erhoben hat. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt. Vor diesem Hintergrund ist von einem sehr kurzen, nur wenige Minuten dauernden Termin auszugehen.
5. Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)
Die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG war nur einmal festzusetzen, da das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne darstellen und daher für das gerichtliche Verfahren keine zweite Post- und Telekommunikationspauschale entsteht, wenn diese bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde angefallen ist (vgl. auch LG Köln, Urt. v. 01.10.2008, Az. 10 S 15/08, BeckRS 2009, 11041).
6. Aktenversendungspauschale und Kopierkosten
Hinsichtlich der Aktenversendungspauschale und der Kopierkosten erübrigen sich Ausführungen, da deren Erstattungsfähigkeit weder dem Grunde, noch der Höhe nach im Streit steht und die Überprüfung durch die Kammer insoweit keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben hat.
7. Berechnung der zu erstattenden notwendigen Auslagen
Die Kammer hat die zu erstattenden notwendigen Auslagen daher wie folgt berechnet:
Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) 50
Verfahrensgebühr verwaltungsbehördliches Verfahren (Nr. 5103 VV RVG) 135
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren (Nr. 5109 VV RVG) 135
Terminsgebühr (Nr. 5110 VV RVG) 70
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20
Aktenversendungspauschale 12
10 Ablichtungen aus der Ermittlungsakte (Nr. 7000 VV RVG) 5
Zwischensumme 427
Umsatzsteuer (19 %) 81,13
Summe 508,13
8. Keine Verwirkung des Auslagenerstattungsanspruchs
Der Auslagenerstattungsanspruch des Betroffenen ist auch trotz des verhältnismäßig langen Zeitraums zwischen der Rechtskraft des Urteils (11. Juli 2013) und dem Kostenfestsetzungsantrag (17. September 2016) nicht verwirkt.
a) Die Verwirkung stellt einen auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung dar, dem auch prozessuale Befugnisse wie Ansprüche auf Kostenerstattung unterliegen können. Die Rechtsfigur der Verwirkung stellt einen Ausnahmetatbestand dar. Der Verstoß gegen Treu und Glauben, der den Verwirkungstatbestand begründet, besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs (OLG Düsseldorf, ZFSch 2011, 527 m.w.N.). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es lange Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte (Umstandsmoment), dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (OLG Oldenburg, NStZ 2006, 411 m.w.N.).
b) Der rechtskräftig festgestellte Auslagenerstattungsanspruch des Betroffenen gegen die Staatskasse, der der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), ist noch nicht verjährt. Eine Verwirkung kann indes grundsätzlich schon vor der Verjährung eintreten; darin liegt gerade die besondere Bedeutung der Verwirkung in der Praxis (OLG Oldenburg, NStZ 2006, 411).
c) Der Betroffene hat seinen Anspruch über mehr als drei Jahre und damit über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend gemacht. Das Zeitmoment als Voraussetzung einer Verwirkung liegt vor diesem Hintergrund vor.
d) Es liegt jedoch das darüber hinaus erforderliche Umstandsmoment nicht vor. Die Landeskasse durfte sich nach den Umständen und dem Verhalten des Betroffenen (noch) nicht darauf einrichten, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde.
Auch wenn der Betroffene seinen Anspruch über mehr als drei Jahre hinweg nicht geltend gemacht hat und wie bereits gezeigt damit das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment bereits vorliegt, ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass die Verjährungsfrist für seinen Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB 30 Jahre beträgt. Das Gesetz geht daher grundsätzlich davon aus dass eine Geltendmachung des Anspruchs binnen dieser 30 Jahre möglich ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene dementgegen seinen Anspruch nicht mehr geltend machen würde und aufgrund derer die Landeskasse hätte darauf vertrauen dürfen, liegen nicht vor. Zum Zeitpunkt der Stellung des Kostenfestsetzungsantrages war erst etwas mehr als ein Zehntel der Verjährungsfrist verstrichen. Ein konkretes Verhalten des Betroffenen, aus dem geschlossen werden könnte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen würde, ist nicht festzustellen. Festzustellen ist lediglich eine bloße Untätigkeit des Betroffenen über etwas mehr als drei Jahre. Jedenfalls unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Verhältnis zur Verjährungsfrist seit der Rechtskraft des Urteils bis zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrages ein eher kurzer Zeitraum verstrichen ist, vermag die bloße Untätigkeit des Betroffenen nicht das erforderliche Umstandsmoment zu begründen (vgl. auch OLG Düsseldorf, ZFSch 2011, 527 für den Fall des Zuwartens für über 6 ½ Jahre). Aus der Tatsache, dass die Akte durch die (am Kostenfestsetzungsverfahren unbeteiligte) Staatsanwaltschaft bereits im Jahr 2013 weggelegt wurde, könnte allenfalls der Rückschluss gezogen werden, dass seitens der Staatsanwaltschaft nicht mehr mit einem Kostenfestsetzungsantrag gerechnet wurde, was allerdings Zweifeln begegnet, da das Weglegen die Bearbeitung eines später gestellten Kostenfestsetzungsantrages nicht hindert. Jedenfalls kann aus dem Weglegen aber nicht geschlossen werden, dass seitens der Landeskasse auch davon ausgegangen werden durfte, dass der Auslagenerstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht würde.
9. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1, StPO.
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