Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 15

Begriff der Angelegenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Lüdinghausen, Beschl. v. 14. 02. 2006, 16 Cs 82 Js 998/05

Fundstellen:

Leitsatz: Vorbereitendes und gerichtliche Verfahren sind eine Angelegenheit.


AG Lüdinghausen
16 Cs 82 Js 998/05 -105/05

In der Strafsache
gegen pp.
wegen vors. Gestattens d. Fahrens ohne Fahrerlaubnis

hat das Amtsgericht Lüdinghausen am 14. Februar 2006
durch den Richter am Amtsgericht
beschlossen:

Die Erinnerung wird Kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
Der Verteidiger vertrat die Angeklagte im Laufe des Verfahrens sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Hauptverfahren, welches mit einem Freispruch endete. Unter dem 25.07.2005 beantragte der Verteidiger die Festsetzung der notwendigen Auslagen des Angeklagten, wobei er die Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 € doppelt – nämlich jeweils für jeden Verfahrensabschnitt - ansetzte. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.11.2005 wurde jedoch lediglich eine Auslagenpauschale festgesetzt. Hiergegen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 22.12.2005 Erinnerung eingelegt und diese wie folgt begründet:
„Der Beschluss berücksichtigt nicht die weitere Auslagenpauschale Nr. 7002 RVG im Ermittlungsverfahren (vorbereitendes Verfahren) gem. Nr. 4104 RVG.

Mit Inkrafttreten des RVG und im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104 RVG und erstinstanzliche gerichtliche
Verfahren gem. Nr. 4106 RVG jetzt eigene Gebührenangelegenheiten im Sinne des § 15 RVG (vgl. Anwaltskommentar-RVG Schneider VV 7001-7002, Rd - Nr. 28, 29; Praxis des Vergütungsrechts, Schneider, Teil 14, Rd - Nr. 321 ff.)“

Dieser Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen, sondern vielmehr nach Stellungnahme des Bezirksrevisors als befristete Rechtspflegererinnerung vorgelegt.

Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Frage, ob es sich bei dem vorbereitenden Verfahren und dem gerichtlichen Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 RVG handelt oder um zwei Angelegenheiten ist streitig. Ein gewichtiger Teil der Literatur vertritt nachvollziehbar die von dem Erinnerungsführer vertretene Ansicht. Richtig erscheint jedoch, das nur dann eine Auslagenpauschale für den früheren Verfahrensabschnitt entstehen kann, wenn dieser nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass dadurch auch der spätere Verfahrensabschnitt (gerichtliches Verfahren) entfiele. Das Gericht nimmt dementsprechend nur das Vorliegen einer Angelegenheit an und schließt sich daher den Erwägungen von Burhoff, RVG, 2004, Vergütungs - ABC, Angelegenheiten, Rn. 5 bzw. LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2005 - XVI 1 Qs 66/05 bei www.burhoff.de an.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Einsender: RiAG Krumm, Datteln/Lüdinghausen

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".