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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Allgemeines

Kostenerstattung, höhere Rechtsanwaltskosten nach Anwaltswechsel

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 09.02.2017 - 1 Ws 457/16

Leitsatz: 1. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten sind nur insoweit als notwendige Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Rechtsanwalts liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt; allein der Wechsel des Haftorts des Beteiligten stellt keinen solchen zwingenden Grund dar, soweit nicht ersichtlich ist, dass der erste Rechtsanwalt das Mandat z.B. aufgrund der räumlichen Entfernung seines Kanzleisitzes vom neuen Haftort nicht weiter fortgeführt hätte.
2. Die zusätzlichen Kosten des Anwaltswechsels sind in dieser Konstellation auch unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten nur dann erstattungsfähig, wenn tatsächlich eine – ggfls. weitere – Besprechung mit dem Mandanten nach dem Wechsel der Vollzugsanstalt erforderlich gewesen wäre.


Strafsache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 09.02.2017 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Gründe
I.

Der Verurteilte macht seine notwendigen Auslagen (Kosten des Wahlverteidigers) gegenüber der Landeskasse geltend, nachdem durch Senatsbeschluss vom 23.02.2016 (III-1 Ws 602/15) der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 02.11.2015 aufgehoben worden war, durch welchen die Strafvollstreckungskammer die zuvor am 05.10.2015 erfolgte Anordnung der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft aufgehoben und angeordnet hatte, dass die Vollstreckung des Strafrestes nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Die notwendigen Auslagen des Verurteilten sind mit diesem Senatsbeschluss der Landeskasse auferlegt worden.

Mit Schriftsatz vom 07.03.2016 stellte zunächst Rechtsanwalt P einen Festsetzungsantrag im Umfang seiner ihm entstandenen Vergütung in dieser Sache in Höhe von 557,81 € nebst Zinsen wie folgt:

1. Verfahrensgebühr gem. Nr. 4200 Ziffer 2,42001 VV RVG 448,75 €
(Mittelgebühr)
2. Post- und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 468,75 €
3. Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 89,06 €
Summe 557,81 €

Einen weiteren Antrag stellte der Verurteilte selbst mit Schreiben vom 14.03.2016, in dem er die Festsetzung eines Betrages in Höhe von insgesamt 1.782,78 € geltend machte, der sich aus der Vergütung des Rechtsanwalts P (wie vor) und zudem der Kostennote des Rechtsanwalts C in Höhe von 1.224,97 € zusammensetzte. Dieser letzte Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

Geb.-Nr. Satz Bezeichnung Gebühr
I. Prüfung Disziplinarverfahren im Vollzug
4301 Verfahrensgebühr 350,00
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00
Zwischensumme 370,00
7008 19 % Umsatzsteuer auf 370,00 EUR 70,30
Zwischensumme 440,30
Zahlung an GK 43,00
Zwischensumme 483,30

II. Widerruf Strafaussetzung zur Bewährung
4201 Verfahrensgebühr mit Zuschlag 500,00
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00
7000.1a 293 Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten 61,45
7003 16 Fahrtkosten bei Benutzung eines eigenen Kfz 4,80
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise 25,00
Zwischensumme 1094,55
7008 19 % Umsatzsteuer auf 611,25 EUR 116,14
Zwischensumme 1210,69
Aktenversendungspauschale 12,00
7008 Umsatzsteuer auf Aktenpauschale 2,28
Summe 1.224,97

Aufgrund der Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim Landgericht Dortmund vom 31.03.2016, die dem Verurteilten sowie den Rechtsanwälten P und C zur Stellungnahme zugeleitet worden war, wurde durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 20.06.2016 die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 557,81 € festgesetzt und darüber hinausgehende Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsanwalt C durch den Verurteilen für das Kostenfestsetzungsverfahren bevollmächtigt sei und dieser auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt habe, dass eine ergänzende Kostenfestsetzung nicht beantragt werde. Daher könne nur der Betrag in Höhe von 557,81 € festgesetzt werden, da insoweit die Bezirksrevisorin einer Festsetzung nicht widersprochen habe. Zudem seien nur die Kosten eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren erstattungsfähig. Die weiteren Auslagen in Höhe 483,30 € bezögen sich nicht auf das Beschwerdeverfahren, ferner sei das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale sowie der Reisekosten nicht nachgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.06.2016. Er trägt vor, dass die Einschaltung zweier Rechtsanwälte für ihn notwendig gewesen sei aufgrund des Umstandes, dass er in zwei unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten inhaftiert gewesen sei. In der JVA N habe er sich an der Empfehlung der dortigen Justizbediensteten orientiert und einen Rechtsanwalt aus Münster beauftragt. Als er überraschend in die JVA D zurückverlegt worden sei, habe er sich auf die Empfehlung der dortigen Bediensteten an einen dort ortsansässigen Rechtsanwalt zur Bearbeitung seiner Beschwerde gewandt, weil die Aufrechterhaltung des Mandates zu Rechtsanwalt P in N aufgrund der Entfernung unzumutbar gewesen sei. Daher beantrage er die Festsetzung der Kosten für beide Rechtsanwälte.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat Stellung genommen. Er hält die sofortige Beschwerde für teilweise begründet und regt an, die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 709,38 € festzusetzen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist grundsätzlich nach §§ 464b Satz 3, 304, 311 StPO, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässig.

Über die sofortige Beschwerde hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht der Einzelrichter zu entscheiden. Die Vorschrift des § 568 Satz 1 ZPO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBI. I S. 1887), die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine Anwendung. Auch bei der vorliegenden Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO richtet sich das Verfahren nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung, welcher der erkennende Senat beigetreten ist, nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 - III-1 Ws 305/14 m. w. N).

Fraglich ist schon, ob der Verurteilte – noch – beschwerdebefugt ist, da seine Abtretungserklärung vom 07.03.2016, durch welche er die ihm aufgrund des obsiegenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.02.2016 zu erstattenden notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens an Rechtsanwalt P abgetreten hat, am 18.07.2016 durch diesen angenommen wurde. Letztlich kann dies hier dahinstehen, da jedenfalls die Beschwerde unbegründet ist:

Gemäß § 464a Abs. 2 Nr.2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Danach sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person eines Rechtsanwalt ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Verteidigers liegenden und vom Verurteilten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. OLG Hamm StV 1989, 116; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 64; KK-StPO/Gieg StPO, § 464a Rn. 13, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage § 464 a Rz 13).

Gemessen an diesen Grundsätzen war der Verteidigerwechsel vorliegend nicht notwendig. Der Verurteilte begründet die Inanspruchnahme zweier Anwälte mit dem Wechsel des Haftortes und führt dazu aus, dass die Aufrechterhaltung des Mandats zu Rechtsanwalt P aus N aufgrund der Entfernung für beide Seiten unzumutbar gewesen wäre, so dass er nach Zurückverlegung in die JVA D auf Empfehlung der Justizbediensteten Rechtsanwalt C beauftragt habe. Es handelt sich ersichtlich nicht um einen Fall eines notwendigen Anwaltswechsels. Vielmehr liegt der Anwaltswechsel in der Person des Verurteilten begründet, da dieser sich entschied, der Empfehlung der Vollzugsbediensteten in der JVA D zu folgen. Ein Verschulden durch den zunächst beauftragten Anwalt ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Es ist auch angesichts der Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Rechtsanwalts P in N und der JVA D nicht erkennbar, dass Rechtsanwalt P das Mandat nicht weiter fortgeführt hätte. Die Auslagen für eine Geschäftsreise infolge einer notwendigen weiteren Besprechung mit dem Verurteilten in der JVA D wären grundsätzlich auch erstattungsfähig gewesen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten sind die zusätzlichen Kosten des Anwaltswechsels nicht erstattungsfähig. Erforderlich wäre insoweit, dass tatsächlich eine weitere Besprechung mit dem Verurteilten nach Wechsel der Vollzugsanstalt erforderlich gewesen wäre (siehe Volpert, RVGreport 2008, 167 ff.). Dies ist aber aufgrund der vorgelegten Gebührenrechnung des zweiten Verteidigers Rechtsanwalt C vom 14.01.2016 (Bd. II, Bl. 433 d. VH) offensichtlich nicht der Fall gewesen. Dort sind nur geringfügige Reisekosten in Höhe von 4,80 EUR abgerechnet worden. Eine weitere Besprechung neben der Erstbesprechung in der JVA D, bei der vermutlich zugleich die Vollmacht unterzeichnet wurde, fand in der Folgezeit nicht statt. Am 09.12.2015 wurde der Verurteilte in die JVA N-L verlegt. Fahrtkosten diesbezüglich wurden aber durch Rechtsanwalt C nicht abgerechnet, so dass auch eine weitere Besprechung zur Begründung der sofortigen Beschwerde nicht notwendig war. Danach sind auch fiktive Reisekosten für eine Geschäftsreise des Rechtsanwalts P zur JVA D nicht erstattungsfähig. Es sind daher nur die Gebühren eines Wahlanwalts seit dem ersten Auftreten eines Anwalts erstattungsfähig. Die Vergütung ist mithin so zu bemessen, als wenn der Verurteilte durchgängig von nur einem Rechtsanwalt verteidigt worden wäre.

Gemessen an diesen Maßstäben besteht auch entgegen der Auffassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts kein Anlass, die Mittelgebühr auf 500,00 € anzuheben. Insoweit muss es vielmehr auch bei der von dem ersten Verteidiger, Rechtsanwalt P angesetzten Mittelgebühr in Höhe von 448,75 € bleiben. Auch für die Festsetzung einer Dokumentenpauschale in Höhe von 64,45 € sowie der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 € bleibt kein Raum; diese Auslagen sind allein durch den Anwaltswechsel begründet, der auf der Entscheidung des Verurteilten beruhte. Auslagen dieser Art wurden durch den zuerst beauftragten Verteidiger nicht geltend gemacht.

Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Verurteilte hat gleichwohl das Recht, mehrere Verteidiger zu beauftragen und insbesondere einen Verteidiger seines Vertrauens zu wählen. Daraus folgt aber nicht, dass in jedem Fall die gesamten Auslagen hierfür erstattet werden müssen (BVerfG NJW 2004, 3319). Auch aus Sicht der beteiligten Verteidiger ist das Ergebnis nicht unbillig. Sie sind gleichwohl berechtigt, ihre Gebühren gegenüber dem Verurteilten geltend zu machen. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur der Feststellung der Kosten, die dem früheren Beschwerdeführer von der Staatskasse zu ersetzen sind.

Soweit der Verurteilte die Festsetzung weiterer 483,30 EUR aus der Gebührenrechnung des Rechtsanwalts C vom 14.01.2016 festzusetzten begehrt, so sind diese Auslagen nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden, sondern in einer anderen Angelegenheit, was sich schon aus der Überschrift „I. Prüfung Disziplinarverfahren im Vollzug“ ergibt. Diese Auslagen des Verurteilten sind keine des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


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