Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 15

Angelegenheiten, Strafaussetzung zur Bewährung, Aussetzung einer Maßregel

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 03.04. 2017 – 2 Ws 125/17

Leitsatz: Das Verfahren über die Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung und das Verfahren über die Aussetzung einer Maßregel sind als eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu werten, wenn Freiheitsstrafe und Maßregel aus demselben Urteil stammen.


In dem Strafvollstreckungsverfahren gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
hier: sofortige Beschwerde des Verteidigers betr. die Nichtfestsetzung geltend gemachter Pflichtverteidigergebühren,
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 2. Strafsenat - durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 03.04.2017 folgenden
Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 12.01.2017 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Der Verteidiger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 01.02.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tage, gegen den ihm mit Verfügung vom 12.01.2017 formlos mitgeteilten und am 18.01.2017 bei ihm eingegangenen Beschluss des Landgerichts Amberg vom 12.01.2017.
Er begehrt die Festsetzung der von ihm zusätzlich neben den Gebühren im Verfahren über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung geltend gemachter Pflichtverteidigergebühren für das Verfahren über die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung in Höhe von 553,00 Euro, welche die zuständige Rechtspflegerin und auf Erinnerung das Gericht abgelehnt haben, da es sich bei den beiden Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handelte.
1. Die sofortige Beschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG), über die der Einzelrichter zu befinden hat (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 RVG), ist zulässig, weil der Beschwerdewert von 200,00 € -überschritten und die zweiwöchige Einlegungsfrist gewahrt ist.
2. In der Sache selbst erweist sich die sofortige Beschwerde jedoch als unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Der Senat macht sich nach eigener Prüfung die angefochtene Entscheidung zu eigen.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, den Ausführungen Rechtspflegerin im Festsetzungs-beschluss vom 21.092016, deren Nichtabhilfebeschluss vom 12.10.2016 und den Stellungnahmen des Bezirksrevisors beim Landgericht Amberg vom 06.06.2016 und 07.03.2017 Bezug ge-nommen.
Ergänzend wird zudem auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.04.2011, Az.: 5 Ws 26/11, des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20.05.2015, Az.: 1 Ws 190-193/15 und des Landgerichts Oldenburg vom 12.09.2016, Az.: 5 Qs 331/16 (zitiert jeweils nach juris) hingewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
gez.
Richter am Oberlandesgericht
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Einsender: RA J. Jendricke, Amberg

Anmerkung: Beschwerdeentscheidung zu LG Amberg, Beschl. v. 12.1.2017 - 1 StVK 593/14


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".