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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Auslagen

Auslagen, Dolmetscherkosten, Wörterbuch, Ersatz, Pflichtverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Neuruppin, Beschl. v. 24.03.2017 - 11 Kls 13/16

Leitsatz: Der Umstand, dass ein Beschuldigter, der der Gerichtssprache nicht mächtig ist, die Möglichkeit haben muss, in jeder Lage des Verfahrens seine Rechte effektiv wahrnehmen können, ohne zuvor eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, führt nicht zur Annahme, dass Auslagen, die Übersetzer- oder Dolmetscherdienste im Weitesten Sinne betreffen, grundsätzlich erstattungsfähig sind. Maßstab des Anspruchs auf Erstattung entstandener Dolmetscher- oder Übersetzungskosten ist neben den mangelnden Sprachkenntnissen des Beschuldigten das Erfordernis der Inanspruchnahme eines Dolmetschers oder Übersetzers zum Zwecke der Verteidigung.


11 KLs 13/16
Landgericht Neuruppin
Beschluss
In dem Strafverfahren
Verteidiger:
Erinnerungsführer,
wegen schweren Raubes
hier: Auslagenerstattung
weiterer Beteiligter:
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Neuruppin

hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin durch die Richterin am LG pp. als Einzelrichterin am 24.03.2017 beschlossen:

Die Erinnerung des Verteidigers gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Neuruppin vom 31.01.2017 wird nach einem Wert von 141,19 Euro als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.
Der Erinnerungsführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 15.02.2016zum Pflichtverteidiger des zwischenzeitlich verstorbenen Angeklagten bestellt. Der Angeklagte, der der deutschen Sprache nicht mächtig war, befand sich vom 11.02.2016 bis zum Tag seines Todes in Untersuchungshaft.

Nach dem Versterben des Angeklagten begehrte der Verteidiger u. a. die Erstattung der Auslagen, die ihm durch den Erwerb eines Langenscheidt Universal-Wörterbuchs im Wert von 10,99 Euro sowie den Ausgleich der Rechnung einer Dolmetscherin in Höhe von 130,20 Euro für die Übersetzung von zwei Schriftstücken entstanden sind. Eines der Schreiben richtete sich nach seinen Angaben an die Lebensgefährtin des früheren Angeklagten und diente ihrer Information über die Inhaftierung des Angeklagten sowie die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Das andere Schreiben richtete sich an den Mandanten und enthielt neben der Abschrift seiner Korrespondenz eine kurze Erläuterung derselben.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts lehnte den Auslagenerstattungsantrag hinsichtlich der vorbezeichneten Positionen ab. Dagegen wendet sich der Verteidiger mit seiner Erinnerung.

II.
Die nach § 56 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Verteidiger kann weder die Kosten für den Erwerb eines Übersetzungsbuches noch die Auslagen der Übersetzungskosten für sein an die Lebensgefährtin des verstorbenen Angeklagten gerichtetes Schreiben sowie sein an den verstorbenen Angeklagten selbst gerichtetes Schreiben erstattet verlangen.

Es liegt kein Beschluss des Amtsgerichts vor, der den Verteidiger zur Beschaffung eines Übersetzungsbuches sowie der Beauftragung entsprechender Übersetzungen berechtigte. Auch wenn keine dahingehende gesetzliche Regelung besteht, die Kostenübernahme vor Inanspruchnahme eines Dolmetschers oder Übersetzers zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.08.203 — 2 EIA 2032/01 — WW 2004, 50 f., 51, III. 2. a., zitiert nach beck-online), vielmehr ein Beschuldigter, der der Gerichtssprache nicht mächtig ist, die Möglichkeit haben muss, in jeder Lage des Verfahrens seine Rechte effektiv wahrnehmen können, ohne zuvor eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerfG, a. a. 0., III. 2. b.), führt dies nicht zur Annahme, dass Auslagen, die Übersetzer- oder Dolmetscherdienste im Weitesten Sinne betreffen, grundsätzlich erstattungsfähig sind. Maßstab des Anspruchs auf Erstattung entstandener Dolmetscher- oder Übersetzungskosten ist neben den mangelnden Sprachkenntnissen des Beschuldigten das Erfordernis der Inanspruchnahme eines Dolmetschers oder Übersetzers zum Zwecke der Verteidigung (vgl. BVerfG, a. a. 0., HI. 2. a.).
Dass der Angeklagte vorliegend nicht über hinreichende Kenntnisse der Gerichtssprache verfügte, ist aktenkundig. Bei dem Erwerb eines Langenscheidt Universal-Wörterbuchs tschechisch-deutsch für einen Betrag von 10,99 Euro handelte es sich jedoch nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, vielmehr diente das Übersetzungsbuch dazu, wie der Verteidiger selbst angibt, dem Beschuldigten „eine rudimentäre Kommunikation, außerhalb der sehr spärlichen Dolmetschereinsätze, zu ermöglichen". Das ist menschlich nachvollziehbar, gehört aber nicht zur notwendigen Rechtsverfolgung.

Die Information der Lebensgefährtin zum einen von der Inhaftierung des Angeklagten und zum anderen über die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit diesem war ebenfalls nicht zum Zwecke seiner Verteidigung erforderlich. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten folgt insoweit auch nicht aus dem Gesetz. Die Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens über die Anordnung der Freiheitsentziehung obliegt dem Gericht gemäß § 114 Abs. 2 StPO schon aufgrund Art. 104 Abs. 4 GG. Ein Anspruch des Beschuldigten darauf, dass der Verteidiger diese Information wiederholt und übersetzen lässt, besteht nicht und folgt insbesondere nicht aus Art. 6 EMRK.

Der Beschuldigte hat auch keinen Anspruch darauf, eine Übersetzung von dem an seine Angehörigen zum Zwecke der Mitteilung der Inhaftierung und der Möglichkeit der Kontaktaufnahme gerichteten Schreiben seines Verteidigers zu seiner Kenntnis zu erhalten. Zwar muss die (mündliche und schriftliche) Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandanten sichergestellt sein, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, und kann der Verteidiger, wenn er der Sprache seines Mandanten und dieser der Gerichtssprache nicht hinreichend mächtig ist, zur Verwirklichung dieses Zwecks die Hilfe eines Dolmetschers oder Übersetzers in Anspruch nehmen (vgl. BVerfG, a. a. 0., III. 1. c.). Der Anspruch des Angeklagten auf Übersetzung beschränkt sich aber allein auf die für seine für die Verteidigung erforderlichen Schriftstücke und Erklärungen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.1999 — 2 Ws 595/98 — Rn. 15, zitiert nach juris). Dem dienten vorliegend weder die an die Lebensgefährtin gerichtete Mitteilung der Inhaftierung und der Möglichkeiten der Kontaktaufnahme noch die Übersendung einer Abschrift dieses Schreibens an den Angeklagten. Die Schreiben waren nicht zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich, sondern dienten lediglich seiner Information.

Dass der Verteidiger dem Angeklagten eine Übersetzung des an seines Lebensgefährtin gerichtete Schreibens und nicht etwa der Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft oder Gericht übersandte folgt aus dem zeitlichen Ablauf, der der Ermittlungs-akte entnommen werden kann:

- Mit Schreiben vom 16.02.2016 wandte sich der vom Amtsgerichts Neuruppin am 15.02.2016 im Anschluss an die Haftbefehlsverkündung zum Pflichtverteidiger bestellte und in diesem Zusammenhang erstmals mit der Angelegenheit befasste Verteidiger an die Staatsanwaltschaft Neuruppin, zeigte dieser gegenüber an, dass er zum Pflichtverteidiger bestellt sei, und beantragte Akteneinsicht. Da der Verteidiger bereits am 18.02.2016 den verstorbenen Angeklagten in der JVA besuchte, liegt die Vermutung nahe, dass er das Schreiben vom 16.02.2016 an diesem Tag mitnahm, dem Angeklagten direkt überreichte und von der Dolmetscherin übersetzen ließ. Die Übersetzung der hier verfahrensgegenständlichen Schreiben erfolgte jedoch erst am 19.02.2016, mithin einen Tag nach dem Besuch des Verteidigers in der JVA. Unabhängig davon musste dem Angeklagten das an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben vom 16.02.2016 auch nicht zur Kenntnis gebracht werden, um ihm die effektive Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen und beispielsweise wesentliche Informationen zum Verfahrenslauf zu vermitteln.

Das nächste, an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben, mit dem der Verteidiger die Akten zurückreichte, datiert vom 01.03.2016, es kann mithin nicht Gegenstand des Übersetzungsauftrags vom 19.02.2016 gewesen sein.

- Weitere Schreiben an Gericht oder Staatsanwaltschaft in der fraglichen Zeit liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


Einsender: RA C. Balke, Neuruppin

Anmerkung:


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