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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Mitwirkung, Verfahrenseinstellung, Verfahrenshindernis

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bad Kreuznach, Beschl. v. 08.03.2017 - 40 OWI 1022 Js 15207/15

Leitsatz: Zur Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens.


40 OWI 1022 Js 15207/15
Amtsgericht
Bad Kreuznach
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Verstoß ./. SchwarzArbG
hat das Amtsgericht Bad Kreuznach durch den Richter am Amtsgericht am 08.03.2017 beschlossen:

Die Erinnerung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt S. vom 13.02.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach vom 02.02.2017 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten werden für das Erinnerungsverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:
Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach ermittelte im vorliegenden Verfahren gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Im Einzelnen wurde dem Betroffenen' vorgeworfen, im Jahre 2008 einen Handel mit Altmetall ohne die erforderliche gewerbliche Anmeldung betrieben zu haben.

Zugleich ermittelte die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach zum Aktenzeichen 42 Ds 1024 Js 1980/15 gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs des Sozialleistungsbetrugs. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen seine in den Jahren 2008 bis 2014 aus dem Verkauf von Altmetall und anderen Wertstoffen erzielten Einkünfte gegenüber dem Jobcenter Bad Kreuznach verschwiegen zu haben.

Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach erließ unter dem 09.09.2015 wegen des von ihr verfolgten Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit einen Bußgeldbescheid.

Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Verteidiger des Betroffenen unter dem 16.09.2015 Einspruch ein. In seiner Einspruchsschrift verwies der Verteidiger darauf, dass der Betroffene auf einer gerichtlichen Klärung bestehe. Eine weitergehende Begründung des Einspruchs sei nicht beabsichtigt. Es werde vielmehr darum gebeten, die Akten dem Gericht zwecks Entscheidung zuzuleiten.

Bereits unter dem 19.08.2015 erhob die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach Anklage gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs des Betrugs. Rechtsanwalt S. wurde dem Angeklagten als Pflichtverteidiger bestellt. Die Anklage wurde dem Verteidiger am 28.08.2015 zugestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 07.10.2015 wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen.

Nach erfolgter Abgabe des Bußgeldverfahrens an die Staatsanwaltschaft stellte diese das Buß-geldverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO im Hinblick auf das Strafverfahren ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Verfahrenshindernis bestehe.

Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach vom 25.09.2016 wurden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Es wurde jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen. Auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wurde die Kostenentscheidung des Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach vom 25.08.2016 durch den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 26.09.2016 dahingehend abgeändert, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hatte.

Unter dem 30.09.2016 beantragte der Verteidiger die Festsetzung der Auslagen des Betroffenen wie folgt:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG 100,00 Euro
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG 190,00 Euro
Zusatzgebühr, Nr. 5115 VV RVG 160,00 Euro
Auslagen, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
84 Kopien, Nr. 7000. 1 VV RVG 30,10 Euro
Aktenversendungspauschale 12.00 Euro
Gebühren und Auslagen netto 512,10 Euro
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 97.30 Euro
Gebühren und Auslagen brutto 609,40 Euro

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht erhob gegen die geltend gemachten notwendigen Auslagen beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 419,00 Euro keine Einwände. Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG sei allerdings abzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die nach Nr. 5115 VV RVG erforderlichen Mitwirkung des Verteidigers nicht erfolgt sei. Zwar könne eine solche Mitwirkung auch gegeben sein, wenn der Verteidiger seinem Mandanten im Bußgeldverfahren rate, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und er die entsprechende Entschließung seines Mandanten der Verwaltungsbehörde mitteilt. Ein solches gezieltes Schweigen lasse jedoch keine Erledigungsgebühr entstehen, wenn die Verwaltungsbehörde das Verfahren unabhängig von einer diesbezüglichen Erklärung einstelle; denn dann fehle es an einer auf die Förderung des Verfahrens gerichteten Tätigkeit des Verteidigers. Da das Verfahren hier lediglich wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden sei, sei der vom Gesetzgeber für den Anfall der Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG geforderte Beitrag des Rechtsanwalts zur Förderung des Verfahrens nicht gegeben.

Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach setzte die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen mit Beschluss vom 02.02.2017 auf 419,00 Euro fest. Mit Ausnahme der Gebühr Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 160,00 Euro wurden die Auslagen antragsgemäß festgesetzt. Zur Begründung der Absetzung bezog sich die Staatsanwaltschaft inhaltlich auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin.

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 13.02.2017.

Zur Begründung führt er aus, dass das Bußgeldverfahren und das Strafverfahren dieselbe Tat zum Gegenstand hatten. Die Taktik der Verteidigung sei daher vorrangig darauf ausgerichtet gewesen, das Bußgeldverfahren zu einem Abschluss durch amtsgerichtliches Urteil zu bringen, da in diesem Falle auch hinsichtlich des Vorwurfs im Strafverfahren Strafklageverbrauch eingetreten wäre. Die Verteidigung sei allerdings von vornerein davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft oder spätestens das Gericht erkennen würde, dass hinsichtlich des Strafverfahrens Strafklageverbrauch droht. Die auf Förderung der Verfahrenseinstellung gerichtete Tätigkeit sei darin zu erblicken, dass das Verfahren in Richtung der amtsrichterlichen Entscheidung vorangetrieben worden sei. Dies zeige sich schon daran, dass bereits in dem Einspruchsschreiben darauf hingewiesen wurde, dass eine gerichtliche Klärung gewünscht sei. Die anwaltliche Tätigkeit müsse nicht ursächlich für die Verfahrenseinstellung sein. Sie müsse lediglich dazu beigetragen haben. Dies sei bereits deshalb der Fall, weil der Bußgeldbescheid nicht akzeptiert sondern angegriffen worden sei. Unabhängig davon habe ein Verfahrenshindernis auch nicht bestanden.

Das Schreiben vom 13.02.2017 ist als zulässige Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung auszulegen.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Nach Abschluss des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde kann die hier allein streitige Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG entstehen, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Nr. 1 des Abs. 1 entsteht die Gebühr, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Die Gebühr entsteht nach Abs. 2 aber nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

Ein Anspruch auf die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG besteht hier sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Kostenvorschrift nicht.

Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist eine Erfolgsgebühr. Der Erfolg muss - anders als der Verteidiger offenbar meint - gerade durch die Mitwirkung des Verteidigers eingetreten sein. Der Verteidiger soll für eine Mitwirkung an einer Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden (Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage 2015, VV RVG 5115, Rdnr. 1 und 2) nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie.

Die Einlegung des Einspruchs ist für sich genommen keine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Mitwirkungshandlung. Auch der Zusatz, wonach der Betroffene auf eine gerichtliche Klärung bestehe, ändert daran nichts. Dieser wäre allenfalls geeignet gewesen, das Gericht nach erfolgter Abgabe zur zeitnahen Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins zu veranlassen. Eine Vereinfachung des Bußgeldverfahrens im Sinne der Nr. 5115 VV RVG wäre damit aber gerade nicht verbunden gewesen.

Auch aus dem Strafverfahren ergibt sich eine auf den Abschluss des Bußgeldverfahrens gerichtete Verteidigerhandlung nicht.

Das Verfahren wurde sodann unabhängig von der anwaltlichen Tätigkeit von Amts wegen eingestellt. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob das von der Staatsanwaltschaft angenommene Verfahrenshindernis im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich bereits bestand. Denn jedenfalls waren sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Verfahrenshandlungen der Verteidigung gerade darauf ausgerichtet, dass eine solche Entscheidung nicht ergeht. Die nachvollziehbare Taktik der Verteidigung bestand darin, jeden Hinweis auf die parallel laufenden Verfahren zu vermeiden und das Bußgeldverfahren zu einem regelmäßigen Abschluss durch Urteil zu führen.

Es erscheint plausibel, dass die Verteidigung erkannt hatte, dass die Wahrscheinlichkeit eines Abschlusses des Bußgeldverfahrens durch Urteil gering und die einer Verfahrenseinstellung ungleich höher war. Zu unterstellen ist auch, dass sich die Verteidigung im Falle des rechtskräftigen Abschlusses eines der Verfahren auf die entgegenstehende Rechtskraft berufen und damit an einer Einstellung des anderen Verfahrens mitgewirkt hätte. Dazu kam es aber wegen der von Amts wegen erfolgten Einstellung gerade nicht.

Eine anwaltliche Mitwirkung bei der vorzeitigen Beendigung des Verfahrens lag damit nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.


Einsender: RA T. Scheffler, Bad Kreuznach

Anmerkung:


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