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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 17. 1. 2006, 27(40/04)
Fundstellen:
Leitsatz: Für die Berechnung der Stunden ist der anberaumte Beginn und nicht der tatsächliche Aufruf der Sache maßgebend.
27(40/04) LG Essen 71 Js 225/03 StA Essen LANDGERICHT ESSEN BESCHLUSS In der Strafsache gegen pp.
Das Verfahren über die Erinnerung von Rechtsanwalt XX gegen die Kostenfestsetzung vom 30.09.2005 wird gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Kammer zur Entscheidung übertragen. Auf die Erinnerung vom 18.10.2005 wird die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung vom 30.09.2005 abgeändert. Ergänzend werden vier Zuschlagsgebühren gemäß Nr. 4116 VV in Höhe von 4 x 108,00 Euro zzgl. 16 % MwSt., insgesamt 501,12 Euro, festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Gründe: Die Erinnerung ist begründet. Es sind vier zusätzliche Gebühren gemäß Nr. 4116 VV zu § 2 Abs. 2 RVG angefallen. Nach dieser Vorschrift erhält der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt, der mehr als fünf und bis zu acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt, eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 108,00 Euro. Die Voraussetzungen für den Gebührenansatz sind vorliegend für die Hauptverhandlungstage vom 05.04.2005, vom 12.04.2005, vom 03.05.2005 und vom 30.06.2005 gegeben. Die Hauptverhandlung vom 05.04.2005 dauerte 6 Stunden 4 Minuten (9:30 Uhr bis 15:34 Uhr), die Hauptverhandlung vom 12.04.2005 6 Stunden (9:30 Uhr bis 15:30 Uhr), die Hauptverhandlung vom 03.05.2005 5 Stunden 15 Minuten (9:30 Uhr bis 14:45 Uhr), die Hauptverhandlung vom 30.06.2005 6 Stunden 50 Minuten (9:30 Uhr bis 16:20 Uhr). Innerhalb der Stundenberechnung ist der anberaumte Beginn und nicht der tatsächliche Aufruf der Sache maßgebend (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., 2004, Rdnr. 1 zu VV Nr. 4110). Sitzungspausen und Wartezeiten an demselben Terminstag lassen zudem grundsätzlich die Uhr weiterlaufen" (ständige Rechtsprechung der VII. Strafkammer, u.a. Beschluss vom 26.08.2005, 27 KLs 54104). Die Zurückweisung der Erinnerung erfolgt, soweit Zuschlagsgebühren auch für die Termine vom 10.05.2005 und vom 15.06.2005 geltend gemacht worden sind. Der Termin vom 10.05.2005 dauerte 4 Stunden 10 Minuten (10:30 Uhr bis 14:40 Uhr), der Termin vom 15.06.2005 4 Stunden 25 Minuten (11:00 Uhr bis 15:25 Uhr). Essen, den 17.01.2006 Landgericht - VII. Strafkammer
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