Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Urt. v. 10.11.2016 - IX ZR 119/14
Leitsatz: 1. Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.
2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivil-rechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 119/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11.Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2014 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die in K. wohnhaften Kläger beauftragten den in N. ansässigen Beklagten am 6. Oktober 2009, sie in einer Kindschafts-sache wegen ihres Pflegekindes zu vertreten. Die Kläger wollten die mit der Mutter des Pflegekindes und dem Jugendamt bestehenden Konflikte klären las-sen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass bei ihm bereits ein erheblicher Zeitaufwand von 9 bis 10 Stunden angefallen sei und bot ihnen an, entweder eine Honorierung nach reinem Zeitaufwand (200 pro Stunde) oder pauschaliert zu vereinbaren. Außerdem übermittelte der Beklagte den Klägern eine Vorschussnote über 2.580 netto und kündigte an, zum für den 21. Oktober 2009 bestimmten Termin beim Jugendamt nur nach Begleichung des Vorschusses anreisen zu wollen. Die Kläger wählten zu-nächst die Stundenhonorarvereinbarung und zahlten den verlangten Vorschuss.
Nachdem der Beklagte am 22. Oktober 2009 für den bis dahin aufgelau-fenen Zeitaufwand 4.188,68 abrechnete, entschlossen sich die Kläger dazu, nunmehr doch das alternativ angebotene Pauschalhonorar zu vereinbaren. Am 5. November 2009 unterzeichneten sie eine entsprechende Urkunde, wonach sich der Beklagte ein Pauschalhonorar von 20.000 für die Vertretung der Klä-ger "in der Sache unseres Pflegekindes [
] bezüglich aller sich hieraus erge-benden Sach- und Rechtsfragen" für die erste Instanz zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer versprechen ließ. Für jede weitere Instanz sollte das Honorar besonders vereinbart werden. Der Beklagte vertrat die Kläger in einer Bespre-chung mit dem Jugendamt, in zwei - für die Kläger erfolgreichen - familienrecht-lichen Verfahren vor dem Amtsgericht und in einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die hierfür entstandenen gesetzlichen Gebühren betrugen nach einem im Rechtsstreit eingeholten Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer N. insgesamt 3.733,03 . Der Beklagte rechnete einen Gesamtbetrag von 24.581,50 ab, den die Kläger vollständig bezahlten.
Die Klage auf Rückzahlung von 24.581,40 hatte in erster Instanz kei-nen Erfolg. Mit ihrer Berufung haben die Kläger ihre Klage nur noch in Höhe von 20.848,37 nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt. Das Beru-fungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelasse-nen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Die Revision ist unzulässig, soweit die Kläger Ansprüche aus Schadens-ersatz wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrags geltend machen. Insoweit fehlt es bereits an einer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.
Zwar haben die Kläger in erster Instanz auch geltend gemacht, der Be-klagte habe sie über die Möglichkeiten, das Anwaltshonorar zu finanzieren, un-zureichend beraten und sie nicht über die Höhe der gesetzlichen Gebühren in-formiert. Insoweit haben die Kläger jedoch gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts keine Berufung eingelegt. Selbst wenn der Beklagte zu einer solchen Beratung verpflichtet gewesen sein sollte, handelt es sich bei ei-nem hieraus folgenden Schadensersatzanspruch um einen anderen Streitge-genstand als das Begehren, das tatsächlich vereinbarte Honorar wegen seiner unangemessenen Höhe oder der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zurückzu-fordern. Die Kläger haben sich in ihrer Berufungsbegründung jedoch darauf be-schränkt, das landgerichtliche Urteil wegen einer Verletzung des § 3a Abs. 2 RVG anzugreifen. Ausführungen zu einem Schadensersatzanspruch der Kläger aufgrund einer unzureichenden Beratung durch den Beklagten enthält die Beru-fungsbegründung nicht. Es liegt mithin eine auf die Rückforderung überzahlten Honorars beschränkte Berufung vor.
II.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Klägern stehe kein Rückfor-derungsanspruch zu, weil die getroffene Pauschalvereinbarung nicht sittenwid-rig sei. Es liege kein auffälliges Missverhältnis zwischen der Anwaltsleistung und dem vereinbarten Pauschalhonorar vor. Objektiver Beurteilungsmaßstab für die Frage eines Missverhältnisses zwischen Anwaltsleistung und Honorar-vereinbarung sei die Überschreitung des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren. Allein aufgrund des im Streitfall errechneten Faktors von 6,44 könne ein solches Missverhältnis nicht vermutet werden, weil der Beklagte seinen er-heblichen Arbeitsaufwand hinreichend dargelegt habe und andererseits wegen der niedrigen oder mittleren Streitwerte eine adäquate Vergütung nicht gewähr-leistet gewesen sei. Aus diesen Gründen komme auch keine Herabsetzung der Pauschalvergütung gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG in Betracht.
2. Das hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
a) Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Stützen die Mandanten die von ihnen begehrte Rückgewähr eines gezahlten Anwaltshonorars einerseits darauf, die vereinbarte Vergütung sei sittenwidrig überhöht und daher nichtig, und andererseits darauf, die Vergü-tung sei unangemessen hoch und deshalb herabzusetzen, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Mithin ist nicht erforderlich, dass die Kläger für die gel-tend gemachten Rückzahlungsansprüche eine Rangfolge bestimmen.
Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Klä-ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum An-spruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachen-komplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprü-che erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entschei-dung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Be-schluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, WM 2016, 792 Rn. 27 mwN, für BGHZ bestimmt; Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, WM 2016, 1831 Rn. 24).
So liegt der Streitfall. Grundlage des Begehrens der Kläger ist die Rück-forderung bereits gezahlten Honorars nach § 812 Abs. 1 BGB. Sie leiten den Mangel des rechtlichen Grundes aus § 138 Abs. 2 BGB, aus einem im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig überhöhten Honorar und einem im Sinne des § 3a Abs. 2 RVG unangemessen hohen Honorar her. Der von den Klägern zur Entscheidung gestellte Tatsachenkomplex beruht in seinen wesentlichen Ei-genheiten damit darauf, dass das dem Beklagten gezahlte Honorar im Verhält-nis zu den Gegenleistungen des Beklagten überhöht sei. Der Kern dieses zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalts weist allenfalls geringe Abwei-chungen auf, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung kei-ne Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016, aaO Rn. 28).
b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine sittenwidrig überhöhte Vergütung verneint. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB vor noch die des § 138 Abs. 1 BGB.
aa) Für den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB genügt ein auffälli-ges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht. Erforder-lich ist darüber hinaus, dass der Gläubiger die beim Schuldner bestehende, von § 138 Abs. 2 BGB näher bestimmte Schwächesituation ausgenutzt hat. Dieser Ausbeutungsvorsatz kann bei § 138 Abs. 2 BGB nicht allein aus dem auffälligen Missverhältnis gefolgert werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1981 - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 159 f.; vom 25. Februar 2011 - V ZR 208/09, WuM 2011, 298 Rn. 11 mwN).
Das Landgericht hat angenommen, dass die Kläger keinen der in der Vorschrift geregelten Fälle (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteils-vermögen, erhebliche Willensschwäche) ausreichend dargelegt haben. Diese Überlegungen hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Eine Zwangslage käme nur in Betracht, wenn für die Klä-ger wegen einer erheblichen Bedrängnis ein zwingender Bedarf nach der an-waltlichen Beratung bestand. Es müssen dem Betroffenen schwere Nachteile drohen (BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275 unter II.3.c.). Die Kläger behaupten weder, dass ihnen kein anderer Anwalt zur Verfü-gung stand, noch dass sie sich in einer Lage befunden hätten, das Mandat kurzfristig nicht beenden zu können. Noch weniger zeigen die Kläger auf, dass der Beklagte eine solche Zwangslage ausgebeutet hätte.
bb) Auch die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an ausreichendem Vortrag der Kläger zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als auch zur subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit.
(1) Eine Vergütungsabrede ist nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit begründen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 345 unter 1.a.; vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, NJW 2014, 1652 Rn. 10 mwN; vom 15. Januar 2016 - V ZR 278/14, MDR 2016, 455 Rn. 7), insbesondere etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeu-tung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit für das eigene unangemessene Gewinnstreben (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 111/99, WM 2000, 431, 432 unter II.1.). Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - VII ZR 339/74, WM 1977, 399 unter I.1.; vom 10. Februar 2012 - V ZR 51/11, NJW 2012, 1570 Rn. 13).
Für die Frage, ob ein Missverhältnis besteht, kommt es zunächst auf ei-nen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an (BGH, Urteil vom 24. Januar 1979 - VIII ZR 16/78, NJW 1979, 758 unter I.2.; vom 28. April 1999 - XII ZR 150/97, NJW 1999, 3187, 3190 unter II.2.B.a.; vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 303 f; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. § 138 Rn. 66; MünchKomm-BGB/Armbrüster, 7. Aufl. § 138 Rn. 113). Entscheidend ist der Marktwert, also der marktübliche Preis (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999, aaO unter II.2.a.; vom 18. Dezember 2007 XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 35). Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Partei, die sich auf Sittenwidrig-keit beruft (BGH, Urteil vom 24. Januar 2014, aaO). Allerdings spricht bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, aaO; vom 24. Januar 2014, aaO Rn. 5 f mwN). Liegt die
Diskrepanz unterhalb der für das besonders grobe Missverhältnis festgelegten Grenze, liegt nur ein auffälliges Missverhältnis vor, das keine Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung begründet (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f unter II.3.; MünchKomm-BGB/Armbrüster, aaO § 138 Rn. 115).
(2) Diese Maßstäbe gelten nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429 f un-ter d.; vom 30. Mai 2000 IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346; vom 27. Januar 2005 IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 101; vom 4. Februar 2010 IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 40) auch für ein mit einem Anwalt vereinbartes Pauschal-honorar in einem Zivilrechtsstreit. Daher muss der Mandant, der ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt behauptet, zu dem Preis vortragen, welcher der vom Anwalt versprochenen Leistung üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zu-kommt. Die gesetzlichen Gebühren allein sind vielfach keine ausreichende Ver-gleichsgrundlage für ein den Schluss auf eine Sittenwidrigkeit ermöglichendes Missverhältnis, weil sie nicht in allen Fällen die marktangemessene, adäquate Vergütung für die aufgrund eines konkreten Mandats geschuldete Leistung des Anwalts abbilden sollen, sondern auf einer anderen Grundlage festgesetzt wer-den (vgl. BVerfG, AnwBl 2009, 650, 651 mwN; BGH, Urteil vom 11. Juni 1980 VIII ZR 62/79, BGHZ 77, 250, 253 f). Deshalb genügt für sich genommen auch das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren nicht, um den Schluss auf ein auffälliges oder gar besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB ziehen zu können (BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - IX ZR 167/96, NJW 1997, 2388 unter 3.; vom 27. Ja-nuar 2005 IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 105 mwN; vom 4. Februar 2010 IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 40 mwN; D. Fischer, in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 433).
Anders ist dies nur dann, wenn aufgrund der Höhe der gesetzlichen Gebühren im Allgemeinen davon ausgegangen werden muss, dass sie auch den erforder-lichen Aufwand angemessen vergüten.
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage, ob ein für Sittenwidrig-keit sprechendes Missverhältnis vorliegt, stets der nach dem Anwaltsvertrag geschuldete tatsächliche Aufwand, insbesondere Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346; vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 90 unter I.2.; vom 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 984 unter II.3.a; vom 4. Februar 2010, aaO). Eine aufwandsangemessene Vergü-tung verletzt die guten Sitten nicht (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, 2387 unter II.3.b.aa.). Gerade bei Sachen mit niedri-gem oder mittlerem Streitwert kann auch ein Honorar, das die gesetzlichen Ge-bühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein (BGH, Urteil vom 15. Mai 1997, aaO; vom 30. Mai 2000, aaO; vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 90 f; vom 18. März 2004, aaO unter II.3.a.). Dies gilt erst recht wenn - wie im Streitfall - sich die Höhe der Gebühren nach einem Gegen-standswert richtet, der unabhängig von der Schwierigkeit der Sache und dem erforderlichen Aufwand ist, weil das Gesetz einen Fest- oder Regelbetrag vor-sieht (hier: 3.000 , § 45 Abs. 1 FamGKG). Umgekehrt kann bei hohen Streit-werten unter Umständen schon aus der Überschreitung der gesetzlichen Ge-bühren auf ein auffälliges oder besonders grobes Missverhältnis geschlossen werden, wenn die Tätigkeit bereits durch die gesetzlichen Gebühren angemes-sen abgegolten wäre (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. Mai 2000, aaO; Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZR 131/00, NJW 2003, 3486 unter 3.).
Der Mandant, der geltend macht, die mit dem Anwalt getroffene Vergü-tungsvereinbarung sei sittenwidrig und daher nichtig, und sich hierzu auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem verein-barten Honorar beruft, muss also nicht nur dartun, dass die vereinbarte Vergü-tung die gesetzlichen Gebühren überschreitet, sondern zudem darlegen und beweisen, dass nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit objektiv nur eine geringere als die vereinbarte Vergütung marktangemessen ist. Erst wenn auf dieser Grundlage feststeht, dass die versprochene Vergütung das Honorar deutlich überschreitet, welches für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem konkreten Mandat im Gegenzug zu leistende anwaltliche Tätigkeit objektiv angemessen ist, liegt ein auffälliges Missverhältnis vor. Übersteigt sie das angemessene, adäquate Honorar in krasser Weise, liegt ein besonders grobes Missverhältnis vor, aus dem auf die verwerfliche Gesinnung des Rechtsanwalts geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343, 346 f: 5-fache der angemessenen gesetzlichen Vergütung; Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZR 131/00, NJW 2003, 3486 unter 3.: annähernd das Doppel-te des aufwandsangemessenen Honorars bei 17-facher Überschreitung der gesetzlichen Gebühren).
Für die Frage, welche Vergütung im konkreten Fall marktangemessen ist, hat das Gericht alle für und gegen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar sprechenden Indizien im jeweiligen Einzelfall zu würdigen. Welches Gewicht im Rahmen der Würdi-gung der Indizien dabei dem Verhältnis zwischen gesetzlichen Gebühren und vereinbarten Gebühren zukommt, hängt davon ab, inwieweit bereits im Einzel-fall aufgrund der Höhe der gesetzlichen Gebühren eine aufwandsangemesse-ne, adäquate Vergütung für das konkrete Mandat erfolgt. Haben die Parteien - wie im Streitfall - ein Pauschalhonorar vereinbart, ist zudem das Risiko zu be-rücksichtigen, ob der sich nach den versprochenen anwaltlichen Leistungen voraussichtlich unter Abwägung der mit der Pauschalierung verbundenen Risi-ken ergebende hypothetische Stundensatz marktangemessen und üblich ist.
(3) Das Berufungsgericht verletzt diese Grundsätze nicht. Es hat zutref-fend die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und ist in tatrichterlicher Wür-digung zum Schluss gekommen, dass im Streitfall das vereinbarte Pauschalho-norar von 20.000 zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen für eine Vertretung der Kläger in der Sache ihres Pflegekindes bezüglich aller sich hieraus erge-benden Sach- und Rechtsfragen nicht gegen die guten Sitten verstößt, weil es sich bei dieser Vergütung aufgrund der tatsächlichen Umstände des Streitfalls um kein auffälliges Missverhältnis zwischen voraussichtlichem tatsächlichen Aufwand und Entgelt handelt. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler zeigen die Kläger nicht auf.
Im Streitfall hatten die Kläger ein Interesse daran, die mit der Mutter ihres Pflegekindes und dem Jugendamt bestehenden Konflikte so umfassend und dauerhaft wie möglich klären zu lassen; die Kläger übermittelten dem Beklagten eine entsprechende Aufstellung. Dementsprechend bezog sich die Honorarver-einbarung ausdrücklich auf alle sich aus der Sache des Pflegekindes ergeben-den Sach- und Rechtsfragen; sie verpflichtete den Beklagten damit zur umfas-senden außergerichtlichen und erstinstanzlichen Vertretung der Kläger in allen das Pflegekind betreffenden Sachen. Es war zu erwarten, dass diese Konflikte nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzungen geklärt werden würden. Kind-schaftssachen sind - sofern sie streitig werden - oft sachlich schwierig sowie zeit- und arbeitsintensiv; die gesetzlichen Gebühren sind dann angesichts des gesetzlichen Regelstreitwerts von 3.000 (§ 45 Abs. 1 FamGKG) möglicherweise nicht kostendeckend. Hinzu kommt, dass der Beklagte - weil die Kläger sich entschieden hatten, einen auswärtigen Anwalt einzuschalten - zu Terminen eine Reisezeit von acht Stunden benötigte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass mit dem Pauschalhonorar der Beklagte das Risiko übernahm, über den ursprünglich erwarteten Aufwand hinaus tätig werden zu müssen und hierfür keine zusätzliche Vergütung verlangen zu können.
Auch die Art und Weise, wie die Gebührenvereinbarung zustande kam, spricht gegen eine Sittenwidrigkeit. Die Kläger haben den Beklagten ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Honorars - am 6. Oktober 2009 mandatiert. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass bei ihm bereits ein erheblicher Zeitaufwand von 9 bis 10 Stunden angefallen sei und bot ihnen an, entweder eine Honorierung nach reinem Zeitaufwand (200 pro Stunde) oder pauschaliert zu vereinbaren. Außerdem übermittelte der Be-klagte den Klägern eine Vorschussnote über 2.580 netto, die keinen Bezug zu der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Pauschalhonorarverein-barung hatte. Ein Vorschussanspruch bestand in jedem Fall. Die - nach ihrer Behauptung - begrenzten Einkommensverhältnisse der Kläger hat der Beklagte nicht ausgenutzt; vielmehr stand es den Klägern frei, zwischen einer Stunden-honorarvereinbarung und dem Pauschalhonorar zu wählen. Schließlich ist we-der ein Zwang, den Beklagten zu mandatieren, noch eine Zwangslage ange-sichts einer Zuspitzung der Situation betreffend ihr Pflegekind ersichtlich. Erst recht ist nicht erkennbar, inwieweit der Beklagte dies ausgenutzt haben soll.
c) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei eine Herabsetzung der vereinbarten Vergütung gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG ausgeschlossen. Es hat in tatrichterlicher Würdigung des Falles angenommen, dass das verein-barte Pauschalhonorar nicht unangemessen hoch war.
aa) Das von einem Rechtsanwalt vereinbarte Honorar ist unangemessen hoch, wenn er sich ein Honorar versprechen lässt, das unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr einem sachgerechten Interessenausgleich entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 49). Die in der Rechtsprechung des Senats für die Honorare von Strafverteidigern aufgestellte Vermutung, dass dies der Fall ist, wenn das Honorar die gesetzli-chen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt (BGH, Urteil vom 27. Janu-ar 2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 107; vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301 Rn. 14; vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 47 f), gilt auch für Ho-norare in zivilrechtlichen Streitigkeiten. Denn der Gesetzgeber verfolgt mit § 3a Abs. 2 RVG das Ziel, Honoraransprüche normativ im Interesse einer Mäßigung zu begrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - IX ZR 167/96, NJW 1997, 2388, 2389 unter 5.; vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 106). Die gesetzlichen Gebühren in zivilrechtlichen Streitigkeiten bieten ebenfalls ei-nen ersten Orientierungspunkt, so dass es gerechtfertigt ist, die für die Honora-re von Strafverteidigern von der Rechtsprechung des Senats entwickelte Ver-mutung auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden.
Die Vermutung führt dazu, dass der Anwalt darlegen und beweisen muss, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 48 f). Da-bei sind die Maßstäbe des Marktes nicht der entscheidende Bezugspunkt für die Angemessenheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005, aaO). Vielmehr kommt es darauf an, ob die vereinbarte Ver-gütung unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist; insoweit (§ 14 Abs. 1 RVG) kommen die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Be-deutung für den Auftraggeber und das Ziel in Betracht, das der Auftraggeber mit dem Auftrag anstrebt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 49). Zu berücksichtigen ist weiter, in welchem Umfang das Ziel des Auftraggebers durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsan-walts anzusehen ist (BGH, aaO). Ferner sind die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers in die Bewertung einzube-ziehen (BGH, aaO mwN). Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsät-zen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarver-sprechen festzuhalten (BGH, aaO Rn. 87).
bb) Diese Maßstäbe führen - anders als die Revision unter Berufung auf Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 7. Aufl., § 3a Rn. 102, 114 ff meint - nicht dazu, dass die Voraussetzungen für eine im Sinne des § 138 BGB sittenwidrig über-höhte Vergütung und eine unangemessen hohe Vergütung gleichzusetzen sind. Vielmehr bestehen sowohl in den Rechtsfolgen als auch in den tatsächlichen Voraussetzungen Unterschiede (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 24, 39 ff zur Sittenwidrigkeit und Rn. 46 ff zur Herabsetzung). Ist eine ver-einbarte Vergütung sittenwidrig, so ist die Honorarabrede nichtig; es besteht nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren. Ist das vereinbarte Honorar unan-gemessen hoch, ist es gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 RVG auf den angemessenen Betrag herabzusetzen. Während die Frage, ob ein grobes Missverhältnis zwi-schen Vergütung und Leistung besteht, im Rahmen der Sittenwidrigkeit nach den objektiv marktangemessenen Preisen zu bestimmen ist, sind für die ange-messene Höhe des Honorars nach § 3a Abs. 2 RVG die Maßstäbe des Marktes nicht der ausschlaggebende Bezugspunkt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02, BGHZ 162, 98, 106). In tatsächlicher Hinsicht richtet sich die Frage, ob eine vereinbarte Vergütung sittenwidrig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; zu einem Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert der wechselseitigen Leistungen, für das die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren für sich allein grundsätzlich nicht ausreicht, müssen da-nach weitere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten. Hinge-gen ist für § 3a Abs. 2 RVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2005, aaO S. 103 f unter II.2.a.); beträgt das vereinbarte Honorar mehr als das 5-fache der gesetzlichen Gebüh-ren, folgt daraus eine Vermutung für die Unangemessenheit des Honorars, die der Anwalt widerlegen kann. Dies erfordert - wie auch § 14 Abs. 1 RVG zeigt - eine Würdigung, die neben dem für das konkrete Mandat erforderlichen Auf-wand weitere Umstände berücksichtigt. Eine Honorarvereinbarung kann danach zwar das Sittengesetz nicht verletzen, gleichwohl aber zu einem unangemes-sen hohen Honorar führen.
cc) Im Streitfall sind für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten im Rah-men des konkreten Mandats nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-den Feststellungen des Berufungsgerichts rund 107 Stunden angefallen. Damit entspricht das Pauschalhonorar im wirtschaftlichen Ergebnis einem Stundenho-norar von unter 200 netto. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass ein solches Stundenhonorar nicht unangemessen hoch ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal die Kläger mit dem Beklagten bewusst einen aus-wärtigen Spezialisten für Streitigkeiten in Pflegekindfällen beauftragt haben.
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