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RVG Entscheidungen

§ 15

Auslieferungsverfahren, Angelegenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2016 - 1 Ws 241/16

Leitsatz: Im Auslieferungsverfahren wird der Begriff der Angelegenheit i.S. des § 15 RVG durch das Ersuchen des ersuchenden Staates bestimmt. Es handelt sich daher um eine neue Angelegenheit, wenn nach Anordnung der Auslieferung ein Nachtragsauslieferungsersuchen wegen einer anderen Tat/Verurteilung gestellt wird.


OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
III-1 Ws 241/16 OLG Hamm

Auslieferungssache
gegen pp.
wegen Diebstahls u.a.
(hier: Erinnerung des Pflichtbeistands gegen die Festsetzung der Beistandsvergütung).

Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts pp. vom 21.10.2015 gegen den Beschluss der Kostenbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.10.2015 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.10.2016 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm
beschlossen:

Die Erinnerung wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte durch Beschluss vom 13.11.2014 in dem Auslieferungsverfahren mit dem Aktenzeichen III — 2 Ausl 136-138/14, in dem die Republik Serbien die Auslieferung des pp. nach Serbien zur Strafvollstreckung aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Zrenjanin vom 01.08.2014 — Aktenzeichen: IK. 96/2014 — in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Pancevo vom 20.01.2014 — Aktenzeichen: 9 SPK 1/14 — (im Folgenden: Haftbefehl 1 nebst Urteil) sowie zur Strafverfolgung auf der Grundlage der Haftbefehle des Amtsgerichts Belgrad vom 06.08.2014 — Aktenzeichen: 14 K. 1054/2014 und des Amtsgerichts Pancevo vom 02.07.2014 — Aktenzeichen: 7 KV.477/14 (im Folgenden: Haftbefehle 2 und 3) begehrt hatte, gegen den ehemaligen Verfolgten pp , der sich damals in einer anderen Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen befand, die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.

In diesem Verfahren wurde auf Antrag des pp. vom 04.12.2014 durch Beschluss des Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.12.2014 Rechtsanwalt pp. in Dortmund gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1, 2 IRG als dessen Beistand bestellt.

Durch Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.01.2015 wurde in dem vorgenannten Verfahren (Aktenzeichen III — 2 Ausl 136-138/14) im Umfang der vorläufigen Auslieferungshaft nunmehr die förmliche Auslieferungshaft gegen pp. angeordnet. Dieser Beschluss wurde ihm im Anhörungstermin vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgericht Gelsenkirchen am 05.03.2015, an dem auch Rechtsanwalt pp. als sein Beistand teilgenommen hatte, bekannt gegeben.

Durch weiteren Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.03.2015 wurde die Auslieferung des pp. nach Serbien zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung wegen der ihm mit dem Haftbefehl zu 1 nebst Urteil und mit den Haftbefehlen zu 2 und 3 zu Last gelegten Straftaten für zulässig erklärt.

Unter dem 27.02.2015 stellte die Republik Serbien ein Nachtragsauslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafvollstreckung auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Zrenjanin vom 02.12.2012 - Aktenzeichen: IRK. 238/14 - in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Panveco vom 22.11.2011 - Aktenzeichen: 6 K 3618/10 - (im Folgenden: Haftbefehl 4 nebst Urteil), zu dem durch den zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Gelsenkirchen am 16.04.2015 in Gegenwart seines Beistands Rechtsanwalt pp. angehört worden ist.

Durch Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.05.2015 mit den Aktenzeichen III — 2 Ausl. 136 -138/14 sowie III — 2 Ausl 67/15 wurde auf Antrag der Generalstaatsanwalt in Hamm nach Anhörung von Rechtsanwalt pp. der förmliche Auslieferungshaftbefehl des 2. Strafsenats vom 29.01.2015 dahingehend abgeändert und neu gefasst, dass gegen pp. wegen der ihm mit dem Haftbefehl 1 nebst Urteil sowie mit den Haftbefehlen 2 und 3 und dem Haftbefehl 4 nebst Urteil zur Last gelegten Taten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet wird, sowie, dass die Auslieferung des pp. nach Serbien zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der ihm mit dem Haftbefehl 4 nebst Urteil zu Last gelegten Tat zulässig ist.

In diesem Umfang wurde, wie sich aus der Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 22.07.2015 ergibt, die Auslieferung des pp. nach Serbien durch die Bundesregierung bewilligt.

Die serbischen Behörden ersuchten sodann noch um die Auslieferung des pp. zur Strafvollstreckung auf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Zrenjanin vom 10.07.2015 - Aktenzeichen: IK.123/2015 - in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Pancevo vom 06.06.2015 - Aktenzeichen: 11 K 1930/2012 - (im Folgenden: Haftbefehl 5 nebst Urteil). Zu diesem Auslieferungsersuchen wurde pp. in Anwesenheit seines Beistands Rechtsanwalt pp. am 03.12.2015 durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen angehört.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschied durch Beschluss vom 12.01.2016, in dem neben den Aktenzeichen III — 2 Ausl. 136 -138/14 und III — 2 Ausl. 67/15 das weitere Aktenzeichen III- 2 Ausl. 196/15 aufgeführt ist, unter Ziff. 1, dass der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 29.01.2015, abgeändert und neugefasst durch Senatsbeschluss vom 05.05.2015, erneut abgeändert und dahingehend neu gefasst wird, dass gegen wegen der ihm mit dem Haftbefehl 1 nebst Urteil, mit den Haftbefehlen 2 und 3, dem Haftbefehl 4 nebst Urteil und mit dem Haftbefehl 5 nebst Urteil zur Last gelegten Taten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet wird, sowie unter Ziff. 2, dass die Auslieferung des pp. nach Serbien zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der ihm mit dem Haftbefehl 5 nebst Urteil zu Last gelegten Tat zulässig ist.

Gleichzeitig erging unter Ziff. 3 die Entscheidung des Senatsvorsitzenden, dass dem pp. auch für das weitere Auslieferungsersuchen (III - 2 Ausl 196/15), welches Gegenstand der Entscheidung zu Ziff. 2 ist, Rechtsanwalt pp. als Beistand beigeordnet wird, § 40 Abs. 2 IRG. Dieser hatte mit Schriftsatz vom 02.11.2016 beantragt, festzustellen, dass sich seine Bestellung zum Beistand aus dem Beschluss vom 15.12.2014 auch auf das letzte Nachtragsersuchen der serbischen Behörden erstrecke, hilfsweise, ihn auch insoweit zum Beistand zu bestellen.

Zuvor hatte Rechtsanwalt pp. mit Schriftsatz vom 09.03.2015 für seine Tätigkeit als Beistand in der Auslieferungssache III-2 Ausl 136-138/14 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 1.041,96 € beantragt. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

Verfahrensgebühr (Nr. 6101 VV RVG) 316,00 €
Terminsgebühr (Nr. 6102 VV RVG) 424,00 €
Pauschale für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 €
(Nr. 7002 VV RVG)
Pauschale für Ablichtungen (Nr. 7002 Abs. 1 VV RVG) 5,00 €
Fahrtkosten (Anhörungstermin und Haftbesuche, Nr. 7003 VV RVG) 48,60 €
Tage-und Abwesenheitsgeld (Anhörungstermin und Haftbesuche, 50,00 €
Nr. 7005 Abs. 1 VV RVG)
Aktenversendungspauschale 12,00 €
Zwischensumme 875,60 €
19 % Umsatzsteuer 166,36 €
Gesamtsumme 1.041,96 €

Mit weiterem Schriftsatz vom 21.04.2015 hatte Rechtsanwalt pp. für den Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen am 16.04.2015 die Festsetzung einer weiteren Vergütung als gerichtlich beigeordneter Beistand in Höhe von 964,14 € beantragt. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Verfahrensgebühr (Nr. 6101 VV RVG) 316,00 €
Terminsgebühr (Nr. 6102 VV RVG) 424,00 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen 20,00 €
(Nr. 7002 VV RVG)
Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) 25,20 €
Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 Abs. 1 VV RVG) 25,00 €
Zwischensumme 810,20 €
19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 153,94 €
Gesamtsumme 964,14 €

Zur Begründung hatte er u.a. ausgeführt, da die Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Hamm und des Amtsgerichts Gelsenkirchen identisch geblieben seien, gehe er davon aus, dass seine Bestellung zum Beistand durch den Vorsitzenden das 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.12.2014 sich auch auf den Anhörungstermin des 16.04.2015 beziehe. Mit Schreiben vom 29.09.2015 hatte er außerdem vorgetragen, nach seiner Auffassung stelle die Erweiterung des förmlichen Auslieferungshaftbefehls durch Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.05.2015 eine neue eigenständige Angelegenheit im Sinne von § 15 RVG dar. Hierfür spreche schon rein formal, dass das ursprüngliche Verfahren das Aktenzeichen III — 2 Ausl 136-138/14 trage, wohingegen die „erweiterte Auslieferungssache" das neue Aktenzeichen III— 2 Ausl 67/15 erhalten habe.

Durch Beschluss der Kostenbeamtin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.10.2015, der Rechtsanwalt am 20.10.2015 zugestellt worden ist, sind die ihm aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 597,14 € (501,80 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer) festgesetzt worden. Als nicht erstattungsfähig angesehen wurden die beiden geltend gemachten Terminsgebühren gemäß Nr. 6102 in Höhe von jeweils 424,00 € mit der Begründung, diese Gebühren seien für die Teilnahme des Beistands an einem Termin vor dem Amtsgericht nicht entstanden. Insoweit gelte Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG entsprechend, nämlich dass die Terminsgebühr nur bei einer Verhandlung vor dem Oberlandesgericht anfalle. Die Terminsgebühr erfordere nach dem Gesetzeswortlaut eine „Verhandlung". Diesen Begriff verwende das IRG aber ausschließlich für den Termin nach § 31 IRG vor dem Oberlandesgericht.

In Abzug gebracht wurde darüber hinaus die für den Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen am 16.04.2015 in Ansatz gebrachte weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 316,00 €. Außerdem wurde die mit beiden Festsetzungsanträgen und damit zweimal geltend gemachte Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von jeweils 20,00 € nur einmal zugesprochen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Erweiterung des ursprünglichen Auslieferungsersuchens um eine weitere dem damaligen Verfolgten«. zu Last gelegte Tat stelle gebührenrechtlich keine neue Angelegenheit dar. Es handele sich vielmehr um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG, so dass die Verfahrensgebühr nur einmal verlangt werden könne. Die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. als Beistand durch den Beschluss des OLG Hamm vom 15.12.2014 habe sich auch auf das Nachtragsauslieferungsersuchen bezogen. Eine erneute Bestellung zum Beistand sei deshalb nicht für erforderlich gehalten worden. Das Auslieferungsverfahren sei erst mit der Durchführung der Auslieferung abgeschlossen gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe das Oberlandesgericht gemäß § 33 IRG noch seine Entscheidung ändern oder den Aufschub der Auslieferung anordnen können.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts pp. vom 21.10.2015, der die Kostenbeamtin mit Beschluss vom 20.01.2016 nicht abgeholfen hat.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat in seiner Stellungnahme vom 06.06.2016 angeregt, die Erinnerung als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Erinnerung des Pflichtbeistandes ist gemäß § 56 RVG statthaft. Gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG entscheidet über die Erinnerung das Gericht grundsätzlich durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die zuständige Einzelrichterin des Senats hat gemäß § 56 Abs.2, 33 Abs. 8 S.2 RVG die Entscheidung über die Erinnerung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu überprüfende Frage, ob ein Verfahren betreffend ein Nachtragsauslieferungsersuchen eine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG im Verhältnis zu dem Ursprungsauslieferungsverfahren darstellt oder nicht, auf den Senat übertragen.

Die Erinnerung ist unbegründet. Dem Erinnerungsführer steht im Ergebnis kein über die erfolgte Festsetzung hinausgehender Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit in dem Verfahren 111-2 Ausl 67/15 zu.

1. Allerdings entfällt ein Vergütungsanspruch hinsichtlich der für den Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen am 16.04.2015 geltend gemachten weiteren Verfahrensgebühr in Höhe von 316,00 € sowie hinsichtlich einer weiteren Pauschale für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20,00 € nicht deshalb, weil sich die Tätigkeit des Erinnerungsführers als Beistand des ehemaligen Verfolgten pp. in dem ursprünglichen Auslieferungsverfahren III-2 Ausl 136-136/14 und in dem Verfahren betreffend das Nachtragsauslieferungsersuchen mit dem Aktenzeichen III- 2 Ausl. 67/15 auf dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG bezogen hat und er deshalb die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 6101 VV RVG sowie die Pauschale für Post- Telekommunikationsleistungen nur einmal verlangen kann.

Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren in „derselben Angelegenheit" nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Begriff „derselben Angelegenheit", den das Gesetz nicht definiert, ist dabei rein gebührenrechtlich zu interpretieren. Dieselbe Angelegenheit liegt regelmäßig vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dies richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2013 - III-1 Ws 416/13; Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., 2013, § 15 Rdn. 3 f.), bzw. bei einer Pflichtverteidigerbeiordnung oder Beistandsbestellung der Akt der Bestellung als Pflichtverteidiger (vgl. KG, Beschluss vom 26.05.2006 — 5 Ws 258/06BeckRS 2006, 19149) oder Beistand.

Soll ein Anwalt in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren tätig werden, so ist die Angelegenheit im allgemeinen mit dem Verfahren identisch (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, § 15 RVG Rn. 16).

„Angelegenheit" im Sinne des § 15 RVG war vorliegend zum Zeitpunkt der Bestellung des Erinnerungsführers zum Beistand das Auslieferungsverfahren mit dem Az. III - 2 Ausl 136-138/14. Zwar wurde das Auslieferungsbegehren auf 3 Haftbefehle gestützt, die jeweils gesondert zu überprüfen waren, da sie sich jeweils auf verschiedene Taten des ehemaligen Verfolgten bzw. auf eine bereits gegen ihn ergangene Verurteilung bezogen. Dem Verfahren lag aber nur ein Auslieferungsersuchen der Republik Serbien zugrunde. Mit dem Ersuchen bringt der andere Staat zum Ausdruck, welche konkrete(n) Person(en) er hinsichtlich welcher Tat(en) zu welchen strafrechtlichen Zwecken überstellt haben will. Das Ersuchen legt daher für das folgende innerstaatliche Auslieferungsverfahren den Prüfungsgegenstand fest (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, § 2 IRG Rn. 29). Demgemäß war Gegenstand des Verfahrens III — 2 Ausl 136-138/14 und damit auch „Angelegenheit" im Sinne des § 15 RVG, auf die sich die am 15.12.2014 erfolgte Bestellung des Erinnerungsführers zum Beistand des ehemaligen Verfolgten bezogen hat, das damals von vornherein unter Bezugnahme auf drei Haftbefehle einheitlich gestellte Auslieferungsersuchen der Republik Serbien.

Dagegen beinhaltete das Nachtragsersuchen der Republik Serbien vom 27.02.2015 inhaltlich ein neues Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafvollstreckung. Denn dieses Auslieferungsersuchen war auf einen anderen Sachverhalt - eine weitere Verurteilung des ehemaligen Verfolgten durch das Amtsgericht Panveco vom 22.11.2011 - gestützt. Dieses Auslieferungsersuchen nebst dem zu Grunde liegenden Sachverhalt war gesondert und unabhängig von dem ursprünglich gestellten Ersuchen zu überprüfen und bildete daher mit dem Ursprungsverfahren nicht von vornherein einen einheitlichen Lebensvorgang, sondern hätte grundsätzlich auch getrennt beschieden werden können. Dass das ursprüngliche Auslieferungsverfahren III — 2 Ausl 136 — 138/14 mangels einer Auslieferung des ehemals Verfolgten pp. noch weiterhin anhängig und die in diesem Verfahren erfolgte Beistandsbestellung noch fortdauerte, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Angesichts dessen handelte es sich bei dem weiteren Auslieferungsersuchen um eine neue Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG.

Dies allein führt jedoch nicht zur Annahme eines gesonderten Vergütungsanspruchs im Hinblick auf das Verfahren III — 2 Ausl 67/15. Da es sich hierbei — entsprechend der Auffassung des Erinnerungsführers — um eine neue Angelegenheit handelte, erstreckte sich dessen in dem Ursprungsauslieferungsverfahren III — 2 Ausl 136 -138/14 erfolgte Bestellung zum Pflichtbeistand gerade nicht ohne Weiteres auf das weitere Verfahren III — 2 Ausl 67/15, sondern es hätte einer gesonderten Bestellung auch für dieses Verfahren bedurft. Da diese nicht erfolgt ist, kann der Erinnerungs-führer schon aus diesem Grund für das zuletzt genannte Verfahren keine Vergütung für eine Tätigkeit als Pflichtbeistand geltend machen.

Ein solcher Vergütungsanspruch ergäbe sich auch dann nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verfahren III — 2 Ausl 67/15 durch den Beschluss des 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm vom 05.05.2015 in das Verfahren III — 2 Ausl 136 — 138/14 im Rahmen der erfolgten Neufassung des bisherigen Auslieferungshaftbefehls faktisch mit „einbezogen" worden ist. Es mag dahinstehen, ob eine solche Handhabung als (im Verfahren des IRG allerdings nicht vorgesehene) förmliche Verbindung der Verfahren auszulegen sein könnte. Denn eine solche Einbeziehung könnte ebenso wie bei einer Verbindung von zwei Strafverfahren, bei der die in einem der Verfahren erfolgte Pflichtverteidigerbeiordnung sich erst ab der Verbindung auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt, nur zur Folge haben, dass sich die Beistandsbestellung in dem ursprünglichen Auslieferungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung auch auf das einbezogene Verfahren erstrecken würde, während vorangegangene Tätigkeiten des Beistands nur im Fall einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG zu vergüten wären. Die in dem Verfahren III- 2 Ausl 67/15 in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr i.H.v. 316,00 € für vor dem 05.05.2015 liegende Tätigkeiten — etwa im Zusammenhang mit dem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen am 16.04.2015 — wäre daher mangels entsprechender ausdrücklicher Anordnung gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG auch im Fall der Annahme einer Verfahrensverbindung nicht erstattungsfähig.

2.
Die von dem Erinnerungsführer geltend gemachten beiden Terminsgebühren gemäß Nr. 6102 in Höhe von jeweils 424,00 € sind zu Recht den Abzug gebracht worden.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 06.06.2016 Folgendes ausgeführt:

„Die Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung einer bzw. mehrerer Terminsgebühren der Nr. 6102 VV RVG ist aus den zutreffenden Gründen im Festsetzungsbeschluss nicht zu beanstanden, denn insoweit gilt Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG entsprechend. Die Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG fällt nur bei einer Verhandlung von Oberlandesgericht an, nicht schon bei der vorbereitenden Vernehmung nach § 28 Abs. 2 IRG, die allein der Bekanntgabe des Auslieferungsersuchens, der Belehrung des Verfolgten und Entgegennahme eventuelle Erklärung zu richterlichem Protokoll dient.
(Beschluss des OLG Hamm vom 30.03.2006 - 2 (s) Sbd IX 43/0 6, 2 (s) Sbd 9 - 43/06 -, www.juris.de, Beschluss des OLG Hamm vom 18.07.2011 - - 5 RVGs 55/11 OLG Hamm zu (2) 4 Ausl. 504/99 OLG Hamm i.V.m. meiner Stellungnahme vom 26.09.2011 - 5650 a E 5 a.8963 -, Beschluss des OLG Hamm vom 13.07.2010 - Ill - 5 RVGs 75/10 OLG Hamm - zu (2) 4 Ausl. A 98/06 OLG Hamm i.V.m. meiner Stellungnahme vom 18.05.2010 - 5650 a E - 5 a. 8841 -; Beschluss des OLG Dresden vom 06.02.2007 - OLG 33 Aus! 84/06 -, Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21.02.2006 - Ausl 24/05 -, Beschluss des OLG Koblenz vom 29.02.2008 - (1) Ausl - III - 20/07 -, Beschluss des OLG Stuttgart vom 28.09.2007 - 3 Ausl 55/07, 3 Ausl 55/2007 -, Beschluss des OLG Bamberg vom 07.05.2007 - 5 Aus! 12/2007, 5 Aus! 12/07 -, Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28.06.2005 - Ausl 8/04 -, Beschluss des OLG Oldenburg vom 16.03.2009 - Ausl. 56/08 -, Beschluss des OLG Celle vom 14.12.2009 - 1 ARs 86/09 P, 1 ARs 86/09 -, Beschluss des OLG Rostock vom 12.03.2009 - Aus! 14/08 1 7/08 -, sämtl. unter www.juris.de; a. A.: Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2007 – 1 Bs 122/07 -, www.juris.de, Schneider/Wolf. Anwalt Kommentar RVG, 5. Auflage 2010 über www.lexisnexis.com, VV 6100-6101 RVG Rn. 23, Burhoff / Volpert, RVG - Straf-und Bußgeldsachen, 2. Aufl. 2007 über www.lexisnexis.com, Nr. 6101 VV Rn. 7).

Wenn auch der überwiegende Teil der mir bekannten Literatur eine Terminsgebühr auch für die Teilnahme an einem Termin vor dem AG befürwortet, schließe ich mich weiterhin der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und damit auch der vertretenen Meinung des hier für Auslieferungssache zuständigen 2. Strafsenats an. Die Terminsgebühr erfordert nach dem Gesetzeswortlaut eine „Verhandlung". Diesen Begriff verwendet das IRG aber ausschließlich für den Termin nach § 31 IRG vor dem OLG."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach einer Sachprüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.

IV.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.


Einsender: RA R. Bleicher, Dortmund

Anmerkung:


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