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RVG Entscheidungen

Nr. 4108 VV

Hauptverhandlung, Terminsgebühr, Aussetzung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Cottbus, Beschl. v. 04.10.2016 - 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14)

Eigener Leitsatz:

Wird eine Hauptverhandlung ausgesetzt und findet am selben Tag ein neuer Hauptverhandlungstermin statt, entstehen zwei Terminsgebühren.


72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14)
Amtsgericht Cottbus

Beschluss

Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der Erinnerung des Rechtsanwalts pp. vom 13.08.2016 gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung vom 11.08.2016 soweit Absetzungen vorgenommen wurden, wird abgeholfen.
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus Geschäfts-Nr. 72 Ls 1610 Js 19300/12 (14/14) vom 20.10.2014 wird die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 261,80 € (i. B. Zweihunderteinundsechzig und 80/100/Cent wie vor)
festgesetzt.

Gründe:

Durch Beschluss vom 20.10.2014 wurde der Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger beigeordnet.

Mit Schreiben vom 03.06.2016 beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung.

Es wurde für den Termin am 02.06.2016 zweimal die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG beantragt. Festgesetzt wurde aber nur eine, mit der Begründung, dass auch, wenn zwei Termine an einem Tag stattfinden würde, es sich um einen Hauptverhandlungstag handeln würde und somit nur eine Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG entstanden sein.

Dagegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts.

Der Bezirksrevisor teilte in seiner Stellungnahme mit, dass die Erinnerung unbegründet sein, aus denselben Gründen, die bereits bei der Festsetzung angebracht wurden.

Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors erachtet das Gericht die Erinnerung als begründet.

Der Hauptverhandlungstermin am 02.06.2016 um 11.00 Uhr wurde um 11.16 Uhr nach § 228 StPO ausgesetzt. Demnach war die Hauptverhandlung beendet. Alle Zeugen und auch der Rechtsanwalt wurden entlassen. Für einen neuen Termin hätten sämtliche Beteiligte erneut geladen werden müssen, wodurch erneute Kosten verursacht worden wären.

Der Angeklagte erschien später bei Gericht und das Gericht versuchte den Rechtsanwalt telefonisch noch zu einer Rückkehr zu bewegen.

Darauf ließ sich der Rechtsanwalt ein, so dass er dem Gericht, in Anbetracht der nicht erneut angefallenen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder, entgegenkam.

Der dann um 12.30 Uhr stattgefundene Termin konnte nur erfolgen, weil der Rechtsanwalt auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtete.

Dem ist zu entnehmen, dass es sich bei dem zweiten Termin an diesem Tag um einen eigenständigen Termin handelte und demnach auch eine Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG entstanden ist. Wäre der Rechtsanwalt nicht zurückgekommen und hätte nicht auf die Einhaltung der Ladungsfristen verzichtet, wären weitaus höhere Kosten entstanden.

Der Hauptverhandlungstag für den Termin um 11.00 Uhr war um 11.16 Uhr beendet und nach Aussetzung (nicht Unterbrechung) fand der neue Termin zwar an dem gleichen Tag, aber erst um 12.30 Uhr, statt. Es handelte sich um zwei verschiedene Termine, die zufällig auf den gleichen Wochentag gefallen sind, so dass auch zwei Terminsgebühren nach Nr. 4108 VV RVG entstanden sind.

Demzufolge war der Erinnerung abzuhelfen. Dem Rechtsanwalt sind noch weitere 220,00 Euro Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 19 % nach Nr. 7008 VV RVG mit 41,80 Euro zu erstatten.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss ist, wenn der Beschwerdewert 200,- EUR
übersteigt, sofortige Beschwerde, sonst sofortige Erinnerung zulässig, die innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem oben bezeichneten Gericht eingegangen sein muss.

Die sofortige Beschwerde ist auch dann fristgerecht, wenn sie vor Ablauf der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Cottbus, 04.10.2016


Einsender: RA W. Siebers

Anmerkung:


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