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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Antrag, Bindung

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 30.08.2016 - 4 StR 72/15

Eigener Leitsatz: Das über die Pauschgebühr entscheidende Gericht ist nicht gehindert, eine höhere Pauschvergütung als beantragt zu gewähren.


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 72/15
vom
30. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge u.a.
hier: Antrag auf Pauschgebühr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger Rechtsanwalt S. aus B. (für den Angeklagten Si. ) wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € (in Worten: eintausend-vierhundert Euro) bewilligt.
Gründe:
Rechtsanwalt S. aus B. ist für die Revisionshauptverhandlung mit Verfügung der Vorsitzenden vom 16. Juli 2015 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten Si. bestellt worden. Für dieses Verfahren ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
Der Pflichtverteidiger hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 700 € beantragt. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.400 € bewilligt. Dieser Betrag wurde auch den Verteidigern der Mitangeklagten zugesprochen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller ebenso wie die Verteidiger der anderen Angeklagten mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen sowie mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die durch die Rechtsmittel der Nebenkläger aufgeworfen wurden. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich. Danach ist eine Pauschgebühr in dieser Hö-he auch im Fall des Pflichtverteidigers des Angeklagten Si. gerechtfertigt und angemessen. Der Senat ist nicht gehindert, eine höhere Pauschvergütung als beantragt zu gewähren (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2001 – 2 (s) Sbd 6 – 235/00, NStZ-RR 2001, 256; Thür. OLG, Beschluss vom 17. März 2008 – 1 AR (S) 3/08, juris Rn. 17; ebenso Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 51 Rn. 46).


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