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RVG Entscheidungen

§ 15

Strafvollstreckung, mehrere Angelegenheiten, Widerrufsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Oldenburg, Beschl. v. 12.09.2016 - 5 Qs 331/16

Leitsatz: Das Verfahren über den Widerruf mehrerer Strafaussetzungen zur Bewährung stellt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG dar.


Landgericht Oldenburg
5 Qs 331/16

Beschluss
In pp.
hat die 5. große Strafkammer des Landgerichts in Oldenburg am 12.09.2016 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Vechta vom 05.08.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.
Der Beschwerdeführer war für den Verurteilten als Pflichtverteidiger im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Oldenburg tätig. Das Amtsgericht Vechta hatte zunächst durch Beschlüsse vom 11.01.2016 die dem Verurteilten jeweils gewährte Strafaussetzung zur Bewährung in den dortigen Bewährungsverfahren 13 BRs 13/11, 13 BRs 12/11 und 3 BRs 120/11 widerrufen. Hiergegen haben sich die sofortigen Beschwerden, die der Verurteilte durch den Beschwerdeführer eingelegt hat, gerichtet. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer zum Pflichtverteidiger bestellt, in seinem Beschluss vom 22.02.2016 (Az. 4 Qs 53/16, 4 Qs 54/16, 4 Qs 55/16) die entsprechenden Beschwerdeverfahren miteinander verbunden und die sofortigen Beschwerden insgesamt als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat durch Schriftsatz vom 25.02.2016 die Auszahlung von Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.128,72 € beantragt, wobei er für die 3 miteinander verbundenen Beschwerdeverfahren jeweils Gebühren nach Ziffer 4200 Nr. 3 RVG und entsprechende Auslagenpauschalen geltend gemacht hat. Das Amtsgericht Vechta hat durch Beschluss vom 27.04.2016 lediglich 386,15 € festgesetzt und hierzu ausgeführt, dass die drei verbundenen Verfahren gebührenrechtlich als eine Angelegenheit anzusehen seien. Die hiergegen gerichtete Erinnerung wurde durch den Richter des Amtsgerichts durch Beschluss vom 05.08.2016, auf deren Gründe verwiesen wird, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 23.08.2016, auf deren Ausführungen ebenfalls Bezug genommen wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.
Die nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der Beschwerdeführer nur in einer Angelegenheit tätig geworden ist, für die eine Gebühr auch nur einmal gefordert werden kann, § 15 Abs. 2 RVG.

Das Amtsgericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Beschluss vom 20.05.2015 (Az. 1 Ws 190/15, 1 Ws 191/15, 1 Ws 192/15 und 1 Ws 193/15) Bezug genommen. Danach können mehrere selbständige Verfahren Teile derselben Angelegenheit sein, wenn es sich im gebührenrechtlichen Sinne um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt (so auch: OLG Köln, Beschl. vom 30.11.2010, Az. 111-2 Ws 780/10, 111-2 Ws 781/10, 2 Ws 780/10, 2 Ws 781/10). So war es auch hier: Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde dem Verurteilten jeweils mit gleichlautenden Beschlüssen vom 11.01,2016 widerrufen, und zwar einheitlich mit derselben Begründung, wonach der Verurteilte während der laufenden Bewährungszeit erneut straffällig geworden und deshalb durch Urteile der Amtsgerichte Vechta und Lüneburg verurteilt worden ist. Hiergegen hat der Beschwerdeführer, der eine einheitliche Vollmacht für alle drei BRs-Verfahren vorgelegt hat, durch jeweils gleichlautende Schriftsätze vom 22.01.2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat er dann durch einheitlichen Schriftsatz vom 16.02.2016 begründet. Bei dieser Sachlage besteht kein Zweifel daran, dass die Rechtsmittel gegen die Widerrufsbeschlüsse für den Beschwerdeführer einheitlich zu betrachten und der Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit jeweils identisch war.

Darauf, dass das Amtsgericht Vechta in drei getrennten Beschlüssen über den Widerruf entschieden hat und eine Verfahrensverbindung erst durch Beschluss des Landgerichts erfolgt ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Denn einerseits geht es ja gerade um die Vergütung im Beschwerdeverfahren. Andererseits spielt es in einem Verfahren, das gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellt, keine Rolle, ob gesonderte Beschwerdeverfahren auch förmlich verbunden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.


Einsender: RA C. Wigger, Lüneburg

Anmerkung: M.E. falsch.


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