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RVG Entscheidungen

Nr. 4143 VV

Pflichtverteidigerbestellung, Umfang, Adhäsionsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hagen, Beschl. v. 14.03.2016 - 44 Qs 13/16

Leitsatz: Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfasst keine Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.


44 Qs 13/16
Landgericht Hagen
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidigerin: Rechtsanwältin M.,
Schulstraße 14, 58332 Schwelm
wegen: gefährlicher Körperverletzung
hier: Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren
weitere Beteiligte: der Bezirksrevisor des Landgerichts Hagen (zu 5601 E Bd. 10 — 11168)
hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hagen auf die Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Hagen vom 30.12.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 23.12.2014, Az.: 50 Ds-500 Js 454/14-274/14, durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 14. März 2016 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 23.12.2014, Az.: 50 Ds-500 Js 454/14-274/14 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 19.01.2015 ordnete das Amtsgericht Schwelm dem Angeklagten, der wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt war, Rechtsanwältin M. als Pflichtverteidigerin bei. Der Geschädigte M. beantragte unter dem 16.07.2014 im Rahmen des Adhäsionsverfahrens die Zuerkennung eines „angemessenen Schmerzensgeldes". Dieser Antrag wurde im Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 13.10.2015, rechtskräftig seit dem 21.10.2015, wegen doppelter Rechtshängigkeit im Hinblick auf einen bereits vorliegenden, vollstreckbaren Mahnbescheid zurückgewiesen.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte Rechtsanwältin M. mit Schriftsatz vom 20.10.2015, ihre Gebühren und Auslagen nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.326,37 Euro festzusetzen, wobei hierin eine Verfahrensgebühr gern. §§ 2, 13 RVG, Nr. 4143 VV RVG in Höhe von 402,00 Euro zuzüglich entsprechender Umsatzsteuer für die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren enthalten war.

Das Amtsgericht Schwelm setzte mit Beschluss vom 27.10.2015 die geltend gemachten Gebühren und Auslagen der Pflichtverteidigerin antragsgemäß fest mit Ausnahme der Verfahrensgebühr gern. Nr. 4143 VV RVG. Diese wurde mit der Begründung nicht bewilligt, dass die Pflichtverteidigerbestellung als solche nicht das Tätigwerden des Anwalts zur Abwehr von Adhäsionsanträgen umfasse und eine ausdrückliche Erstreckung der Beiordnung auf das Adhäsionsverfahren weder erfolgt noch beantragt gewesen sei. Gegen diesen Beschluss legte die Verteidigerin des Angeklagten Erinnerung ein, die sie näher begründete. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 03.11.2015 (BI. 172 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schwelm half nach entsprechender Anhörung des Bezirksrevisors des Landgerichts Hagen, der mit Schriftsatz vom 09.11.2015 (BI. 178 d. A.) - auf weichen ebenfalls Bezug genommen wird - beantragt hatte, die Erinnerung zurückzuweisen, unter dem 11.11.2015 nicht ab und legte die Sache dem zuständigen Richter des Amtsgerichts Schwelm zur Entscheidung vor. Dieser hat mit Beschluss vom 23.12.2015 (BI. 184 f. d. A.) den angefochtenen Kostenbeschluss auf die Erinnerung der Pflichtverteidigerin dahingehend abändert, dass dieser auch die Verfahrensgebühr gern. Nr. 4143 VV RVG zu erstatten sind, wobei der entsprechende Betrag weder konkret bezeichnet noch selbst festsetzt wurde; die Festsetzung erfolgte vielmehr durch gesonderten Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgericht vom 29.12.2015.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2015, beim Amtsgericht Schwelm eingegangen am 05.01.2016, legte der Bezirksrevisor des Landgerichts Hagen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwelm vom 23.12.2015, der ihm am 30.12.2015 zugegangen ist, Beschwerde ein, die er mit weiteren Schriftsatz vorn 20.01.2016 (BI. 190 d. A.) näher begründete. Das Amtsgericht Schwelm half dieser Beschwerde unter dem 27.01.2016 nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vor. Die Verteidigerin des Angeklagten nahm unter dem 24.02.2016 zur Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Hagen nochmals Stellung.

II.
Der Einzelrichter überträgt das Verfahren gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Kammer, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

III.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie gern. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 RVG form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der beigeordneten Pflichtverteidigerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Festsetzung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 4143 VV RVG nicht zu.

Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwaltes gegen die Staatskasse nach den Beschlüssen, durch die er als Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Vorliegend wurde Rechtsanwältin M. - wie dargelegt - durch Beschluss des Amtsgerichts Schwelm als Pflichtverteidigerin des Angeklagten beigeordnet.

Die Frage, ob die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach den §§ 140, 141 StPO als solche auch das Tätigwerden zur Abwehr von Adhäsionsanträgen umfasst, wird in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet, während der Bundesgerichtshof die Frage der Erstreckung der Verteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren ausdrücklich offen gelassen hat (Beschluss v. 30.3.2001 - 3 StR 25/01, in NJW 2001, 2487).

So wird teilweise vertreten, die Bestellung zum Pflichtverteidiger umfasse auch das Tätigwerden im Adhäsionsverfahren (vgl. OLG Rostock, Beschluss v. 15.6.2011 — 1 Ws 166/11, BeckRS 2011,18598; OLG Köln, Beschluss v. 29.06.2005 - 2 Ws 254/05, BeckRS 2005, 07953; Meyer-Goßner, Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 140, Rn. 5).

Nach anderer — wohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegenden - Auffassung ist die Abwehr von Adhäsionsanträgen nicht von der Bestellung zum Pflichtverteidiger umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 08.11.2012 — 111-3 Ws 139/12, in NJW 2013, 325 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss v. 22.10.2008 — 1 Ws 576/08, BeckRS 2008, 24774; OLG Dresden, Beschluss v. 27.03.2013 — 3 Ws 2/13, BeckRS 2013, 22042 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.04.2012 - 111-1 Ws 84/12, BeckRS 2012, 15651; OLG Hamburg, Beschluss v. 17.06.2010 - 2 Ws 237/09, BeckRS 2010, 19305). Dieser Auffassung und hier insbesondere den überzeugenden Ausführungen in den oben zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf, OLG Hamburg und OLG Hamm — auf die ausdrücklich Bezug genommen wird — schließt sich die Kammer an. Maßgeblich sind insoweit insbesondere die nachfolgenden Erwägungen.

§ 404 Abs. 5 StPO sieht für die gerichtliche Entscheidung, dem Angeklagten zur Abwehr von gegen ihn gerichteten Adhäsionsanträgen einen Rechtsanwalt beizuordnen, ein besonderes Verfahren vor, das sich sowohl in seinem Ablauf als auch in den anzuwendenden Entscheidungsmaßstäben von dem Verfahren zur Bestellung eines Pflichtverteidigers unterscheidet. Während die Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich keinen hierauf gerichteten Antrag des Angeklagten voraussetzt, sondern auch von Amts wegen erfolgen kann (vgl. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO), macht § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO die Beiordnung von einem Antrag des Angeklagten abhängig. Inhaltlich gelten auch nicht die in § 140 StPO dargelegten Maßstäbe für die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers, vielmehr sieht § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO vor, dass dem Angeklagten Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bewilligt werden kann und ihm im Rahmen der Bewilligungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 121 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann. Die Regelung in § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO setzt dabei voraus, dass der Durchführung dieses Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens der Umstand, dass der von einem Adhäsionsantrag betroffene Angeklagte bereits einen Verteidiger hat, nicht entgegensteht. Hieraus ergibt sich, dass nur ein Rechtsanwalt, der dem Angeklagten im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 404 Abs. 5 StPO beigeordnet worden ist, im Sinne des § 48 Abs. 1 RVG mit der Abwehr von Adhäsionsanträgen betraut ist und insofern einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hat.

Es besteht kein Anlass, § 404 Abs. 5 StPO einschränkend dahin auszulegen, dass die Vorschrift im Anwendungsbereich des § 140 StPO keine Anwendung findet. Eine derartige Einschränkung lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Regelungszusammenhang der Vorschrift entnehmen. Auch Sinn und Zweck der Regelungen über die Pflichtverteidigerbestellung einerseits und der Regelung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in § 404 Abs. 5 StPO andererseits sprechen gegen eine derartige Einschränkung.

Die Vorschrift des § 140 StPO enthält eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips. Mit der Bestellung eines Verteidigers ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten sichert der Gesetzgeber das Interesse des Rechtsstaats an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren; diesem Zweck dient gerade auch die wirksame Verteidigung des Angeklagten. Im Gegensatz dazu ist die Prozesskostenhilfe als Sozialleistung für wirtschaftlich nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähige Verfahrensbeteiligte ausgelegt. Das Sozialstaatsprinzip gebietet zu verhindern, dass Verfahrensbeteiligte aus wirtschaftlichen Gründen gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Da für Prozesskostenhilfebewilligung und Pflichtverteidigerbestellung grundlegend unterschiedliche Voraussetzungen gelten, würde der Angeklagte, dem ein Pflichtverteidiger bestellt ist, gegenüber demjenigen, der im Zivilverfahren in Anspruch genommen wird, bei Zugrundelegung der hier abgelehnten Mindermeinung zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Pflichtverteidigers ohne sachliche Rechtfertigung bessergestellt werden. Ihm würde die Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Kosten des Staates im Strafverfahren ermöglicht werden, obwohl die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, während er, sofern der Verletzte — vorher, parallel oder anschließend — einen Zivilprozess angestrengt hätte, keinen Rechtsanwalt auf Staatskosten erhalten würde. Die strukturell schlechtere Situation, in der sich der Angeklagte im Strafverfahren aufgrund der gegenüber dem Zivilverfahren abweichenden Beweisregeln befindet, wird bereits dadurch kompensiert, dass die Tätigkeit des bestellten Verteidigers sich jedenfalls bei einer auf einen Freispruch wegen fehlender Tatbeteiligung gerichteten Verteidigungsstrategie notwendigerweise auch auf den Anspruchsgrund der geltend gemachten Adhäsionsansprüche mitbezieht. Darüber hinaus geht es ausschließlich um die privatrechtlichen Interessen des Angeklagten, weshalb es sachlich nicht gerechtfertigt ist, auf die besonderen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung und die Bedürftigkeit, zu verzichten, nur weil der zivilrechtliche Anspruch - mehr oder weniger zufällig - im Strafverfahren geltend gemacht wird und dem Angeklagten unter den — abweichenden — Voraussetzungen des § 140 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Eine Bevorzugung des Angeklagten im Strafverfahren gegenüber dem Beklagten im Zivilverfahren kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Angeklagte sich regelmäßig gegen seinen Willen einem Adhäsionsantrag ausgesetzt sieht, denn der Beklagte im Zivilprozess kann auch nicht darüber disponieren, ob er in Anspruch genommen und verklagt wird.

Gegen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 404 Abs. 5 StPO spricht auch die auf dem Rechtsgedanken der „Waffengleichheit" beruhende Regelung in § 140 Absatz 2 Satz 1 a. E. StPO. Gehörte die Abwehr von Adhäsionsansprüchen zum Aufgabenbereich des Pflichtverteidigers, hätte es nahegelegen, auch den Fall, dass einem Adhäsionsantragsteller nach § 404 Abs. 5 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt und insoweit ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, als Regelbeispiel für die Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuführen. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber indes nicht getroffen.

Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Bestellung eines Beistands für den Nebenkläger nach § 397a Abs. 1 StPO - mithin die der Pflichtverteidigerbestellung vergleichbare Bestellung eines Rechtsanwalts im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung — nicht zugleich die Tätigkeit für den Nebenkläger im Adhäsionsverfahren umfasst.

b) Dem Beschluss, mit dem die Verteidigerin des Angeklagten zur Pflichtverteidigerin bestellt hat, lässt sich auch keine konkludente gleichzeitige Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO entnehmen.

3. Die weitere Beschwerde war nicht gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage ist angesichts des Umstandes, dass diese bereits mehrfach in der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere erst im Jahr 2012 durch das für den hiesigen Bezirk zuständige Oberlandesgericht in Hamm, entsprechend entschieden worden ist, nicht gegeben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG, wonach das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

Einsender: RA S. Mehner-Heurs

Anmerkung:


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