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RVG Entscheidungen

§ 3a

Vergütungsvereinbarung, Wirksamkeit, Beweislast

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.03.2016 - 17 U 4/16

Leitsatz: Zur Beweislastverteilung im Streit um die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung


17 U 4/16
Oberlandesgericht Karlsruhe
17. ZIVILSENAT
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Rechtsanwälte Z. & Partner, - Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Z. & Collegen, ,
gegen
Prozessbevollmächtigte:
wegen Forderung
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe durch den Richter am Oberlandesgericht
als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom pp. am 17. 3. 2013 für Recht erkannt:

1. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim
vom 6. November 2014 - 9 0 239/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 2 der Urteilsformel abgeändert wie folgt:
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.11.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Die weitergehende Anschlussberufung des Beklagten sowie die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, sofern es nicht abgeändert wurde, sind vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.363 € festgesetzt.

Gründe
Die Parteien streiten um Anwaltsvergütung aus einer Honorarvereinbarung.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Anwaltssozietät. Der Beklagte wurde am Samstag, den pp. wegen des Verdachts einer Sexualstraftat vorläufig festgenommen. Nach der Festnahme kam es zu einem Telefonat zwischen dem Beklagten und Rechtsanwalt Z., der Gesellschafter der Klägerin ist, in dem sich Rechtsanwalt Z. bereit erklärte, den Beklagten im Strafverfahren zu verteidigen.

Der Beklagte wurde noch am selben Tag der zuständigen Ermittlungsrichterin vorgeführt, die Untersuchungshaft anordnete. Mit Beschluss vom selben Tag wurde dem Beklagten auf dessen Wunsch hin Rechtsanwalt Z. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Am Montag, den pp., besuchte Rechtsanwalt Z. den Beklagten in der JVA wobei Inhalt und Ablauf des dort geführten Gespräches zwischen den Parteien streitig ist. Anlässlich des Besuches bevollmächtigte der Beklagte Rechtsanwalt Z. zur Vertretung in dem konkret bezeichneten Ermittlungs- und Strafverfahren und unterzeichnete im Hinblick hierauf eine Vereinbarung mit der Klägerin über eine Vergütungspauschale in Höhe von 7.000 € zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen bis zum Abschluss der ersten Instanz.

Im Folgenden entfaltete Rechtsanwalt Z. verschiedene Tätigkeiten zur Bearbeitung des Mandats und zur Verteidigung des Beklagten. Am pp. wurde der Klägerin auf Veranlassung der Familie des Beklagten ein Vorschuss von 2.000 € überwiesen.

Mit Faxschreiben vom pp. erklärte der neue Prozessbevollmächtigte des Beklagten, gegenüber der Klägerin für den Beklagten die Kündigung des Mandats. Mit Schreiben vom pp. wies Rechtsanwalt Z. den Beklagten darauf hin, dass die Pflichtverteidigerbestellung von der erklärten Mandatskündigung unberührt bleibe. Gleichzeitig wies er den Beklagten auf die Fälligkeit der gesamten vereinbarten Vergütung hin. Mit Schreiben vom pp. an die Staatsanwaltschaft beantragte der Beklagte daraufhin die Entpflichtung von Rechtsanwalt Z. als Pflichtverteidiger. Dem wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom pp. entsprochen. Im nachfolgenden Strafprozess wurde der Beklagte von Rechtsanwalt pp. verteidigt.

Mit Schreiben vom pp. forderte der Beklagte die Klägerin vergeblich zur Rückzahlung des geleisteten Vorschusses sowie zur Erstattung der ihm außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten bis zum pp. auf.

Mit Schreiben vom pp. mahnte die Klägerin die Zahlung weiterer Vergütung in Höhe von 5.000 € an und machte gleichzeitig den Ausgleich ihrer außergerichtlichen Gebühren in Höhe von 492,54 € als Verzugsschaden geltend. Ihre Tätigkeiten für den Beklagten rechnete die Klägerin mit Kostenrechnung vom pp. ab.

Die Klägerin hat behauptet, die Vergütungsvereinbarung sei mit dem Beklagten ausführlich und im Detail besprochen worden. Dabei sei dem Beklagten mitgeteilt worden, dass die Gebühren aus der Vergütungsvereinbarung die Höhe der gesetzlichen Gebühren überstiegen. Dem Beklagten sei ausdrücklich die freie Entscheidung überlassen worden, ob er die Vergütungsvereinbarung unterschreibe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass Rechtsanwalt Z. per die Verteidigung als Pflichtverteidiger fortführen werde, wenn der Beklagte die Vergütungsvereinbarung nicht unterschreiben wolle.

Die Klägerin hat Zahlung des restlichen Anwaltshonorars zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen in Höhe von insgesamt 6.365,80 € sowie Zinsen und Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten beantragt.

Dem ist der Beklagte mit Klagabweisungsantrag entgegen getreten. Widerklagend hat der Beklagte die Rückzahlung des geleisteten Vorschusses in Höhe von 2.000 € zuzüglich Zinsen und Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, Rechtsanwalt Z. habe ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass eine qualifizierte Verteidigung notwendig erfordere, dass der Beklagte die Vergütungsvereinbarung abschließe. Der Abschluss der Honorarvereinbarung sei Voraus-setzung dafür, dass er die bestmögliche Verteidigung erhalte. Eine vorherige Belehrung des Beklagten insbesondere zur Freiwilligkeit der Honorarvereinbarung unter Einschluss der bereits vorliegenden Pflichtverteidigerbestellung sei dabei nicht erfolgt. Die Vergütungsvereinbarung sei unwirksam, weshalb die Klägerin den bereits erlangten Honorarvorschuss i.H.v. 2.000€ gemäß §§ 812 ff. BGB zurückzuerstatten habe.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ppp. und sowie durch informatorische Anhörung des Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin M.Z. Sodann hat das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Nach Beweisaufnahme habe es ein non-liquet hinsichtlich des freiwilligen Zustandekommens der Honorarvereinbarung gegeben. Da die Beweislast beim jeweiligen Anspruchssteller liege, seien Klage und Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Ent-scheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt. Diese liege nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der die Unwirksamkeit einer Vereinbarung einwende, damit beim Beklagten.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verfolgt im Wege der An-schlussberufung die widerklagend geltend gemachten Zahlungsansprüche weiter. Das Landgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass der Kläger für die Frage der Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung beweisfällig geblieben sei. Im zweiten Schritt habe es aber verkannt, dass diese Beweislastverteilung auch für die Frage der Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorschusses gelte.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Beschluss des Präsidiums vom pp. wurde das Verfahren mit Wirkung vom auf den 17. Zivilsenat übertragen. Mit Beschluss vom pp. wurde das Verfahren dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 526 Abs. 1 ZPO).

II.
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffene Ent-scheidung des Landgerichts beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Ent-scheidung. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin besteht nicht, da sie nach den Feststellungen des Landgerichts den ihr obliegenden Beweis für die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung nicht geführt hat. Dagegen ist die Anschlussberufung des Beklagten im Wesentlichen begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts liegt die Beweislast für die Kenntnis des Beklagten von der gebührenrechtlichen Lage nach den Umständen des Falles auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs des Beklagten bei der Klägerin.

1. Berufung der Klägerin
Im Ausgangspunkt bedarf es keiner Entscheidung, ob der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des noch ausstehenden Restes der mit Vertrag vom pp. vereinbarten Vergütungspauschale im Ausgangspunkt noch in vollem Umfang (§§ 241, 311 BGB) oder - nach Kündigung des Mandatsverhältnisses und Aufhebung der Beiordnung - nurmehr in gekürzter Höhe (§§ 628 Abs. 1 Satz 1, 627 Abs. 1 BGB) besteht (vgl. hierzu BGH, NJW 1987, 315). Die Klägerin ist nämlich, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, den von ihr zu führenden Beweis für die Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung fällig geblieben.

a) Eine wirksame Honorarvereinbarung zwischen Pflichtverteidiger und Beschuldigtem setzt voraus, dass der Beschuldigte sie freiwillig abgeschlossen hat. Die Freiwilligkeit des Vergütungsversprechens oder der Vergütungsleistung gehört zu den Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit. Von einem freiwilligen Abschluss kann in diesem Zusammenhang nur gesprochen werden, wenn der Beschuldigte die gebührenrechtliche Lage richtig übersieht, soweit sie für ihn von Bedeutung ist. Erforderlichenfalls ist der Rechtsanwalt zu einer Belehrung verpflichtet. Der Mandant muss nicht nur wissen, dass er bei Abschluss einer Honorarvereinbarung mehr verspricht oder zahlt, als er nach dem Gesetz leisten muss, sondern auch, dass der Pflichtverteidiger eine Vergütung von der Staatskasse erhält und zur Führung der Verteidigung daher kraft Gesetzes verpflichtet ist, auch wenn ihm der Beschuldigte keinerlei Vergütung entrichtet (BGH, Urt. v. 03.05.1979 - III ZR 59/78, MDR 1979, 1004, juris Rn. 25 ff.). Für die notwendige Kenntnis dieser besonderen gebührenrechtlichen Lage trägt, anders als etwa für den allgemeinen Unwirksamkeitseinwand der Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit durch unlautere Ausnutzung einer Drucksituation, der Rechtsanwalt die Beweislast (BGH, a.a.O., Rn. 34).
a) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht die Klägerin zu Recht als beweisfällig für die Kenntnis der gebührenrechtlichen Lage behandelt. In der schriftlichen Vergütungsvereinbarung vom pp. ist eine Belehrung über den Umstand, dass der Pflichtverteidiger auch im Falle der Nichtunterzeichnung zur Fortführung der Verteidigung verpflichtet ist, nicht enthalten. Eine - von der Klägerin behauptete - mündliche Belehrung über diesen Umstand hat das Landgericht nicht feststellen können.

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), sind nicht erkennbar. Konkrete Anhaltspunkte lägen etwa vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich wäre oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstieße. Konkrete Zweifel könnten sich auch aus einem Verfahrensfehler im Rahmen der Beweiswürdigung ergeben.

Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Aus den Entscheidungsgründen wird deutlich, dass sich das Landgericht - unter zusätzlicher Berücksichtigung der Angaben der Zeugen pp. mit den informatorischen Angaben des Beklagten sowie von Rechtsanwalt Z. auseinandergesetzt hat, sich aber im Ergebnis nicht von der Richtigkeit des Klägervorbringens hat überzeugen können (LGU 8 ff.). Die Berufung macht hierzu weder Verfahrensfehler noch neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend, sondern beschränkt sich auf eine andere Bewertung der erhobenen Beweise, insbesondere eine andere Würdigung der Angaben des Beklagten. Sie setzt somit lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der freien Beweiswürdigung des Erstgerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO). Dies ist ihr berufungsrechtlich verwehrt. Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung der Vernehmungsniederschrift sowie der Bewertungstatsachen im angegriffenen Urteil keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlbeurteilung des Landgerichts zu erkennen. Im Ergebnis tritt das Gericht tritt daher der Beweiswürdigung des Landgerichts bei, ohne dass es einer erneuten Beweisaufnahme bedarf.

c) Soweit die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom pp. Verteidigervergütung zumindest in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG begehrt, ist dieser - nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene - Vortrag jedenfalls verspätet. Im Übrigen dürfte es insoweit nicht nur an einem bezifferten fälligen Anspruch fehlen, nachdem gegenüber dem Beklagten nie nach RVG abgerechnet wurde, sondern auch an der auch insoweit gebotenen Aufklärung über das Verhältnis zur bereits bestehenden Beiordnung.

2. Anschlussberufung des Beklagten
Dagegen hat die Anschlussberufung des Beklagten im Wesentlichen auch in der Sache Erfolg. Der Rückzahlungsanspruch des Beklagten folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, nachdem die Klägerin das Bestehen des Rechtsgrundes für die Vorschlussleistung nicht bewiesen hat.

a) Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts fällt das - für sich genommen nicht zu beanstandende - Beweisergebnis eines non-liquet hinsichtlich der Frage einer hinreichenden Belehrung über die gebührenrechtliche Lage nach den Umständen des Falles nicht dem Beklagten, sondern der Klägerin zur Last. Zwar ist mit dem Landgericht grundsätzlich davon auszugehen, dass der Anspruchsteller - für die hier inmitten stehende Widerklage der Beklagte - die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, hier folglich die Rechtsgrundlosigkeit der Vorschussleistung zu tragen hat. Doch gilt im Streitfall unter dem Gesichtspunkt der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer über ein Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde etwas anderes, nachdem die Parteien ihre Vergütungsvereinbarung samt dazu erteilter Belehrungen in der schriftlichen Urkunde vom pp. niedergelegt haben und die notwendige Belehrung über die Verpflichtung zur Fortführung der Verteidigung auch bei Nichtunterzeichnung der Vereinbarung in dieser Urkunde nicht enthalten ist. Wer - wie vorliegend die Klägerin - behauptet, die mündlich erteilten Belehrungen seien über den Wortlaut und Inhalt der Urkunde hinausgegangen, ist für diesen Vortrag unabhängig von der prozessualen Rollenverteilung beweispflichtig (BGH, NJW 1999, 1702; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 416 Rn. 10). Diesen Beweis hat die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts nicht geführt, so dass die vom Landgericht angenommene Unaufklärbarkeit des Geschehens auch im Umfang der Widerklage der Klägerin zur Last fällt.

Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist nicht geboten, nachdem das Landgericht sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des informatorisch gehörten Beklagten und von Rechtsanwalt Z. geäußert und ausdrücklich festgestellt hat, dass es keinen Anlass gebe, an den glaubhaften Angaben des um wahrheitsgemäße Angaben bemühten Beklagten zu zweifeln (LGU 9) (vgl. BGH, Beschl. v. 25.06.2013 - XI ZR 210/12, Rn. 10).

b) Unbegründet ist die Widerklage dagegen, soweit der Beklagte Zinsen bereits ab dem pp. beantragt. Unter Berücksichtigung der der Klägerin bis zum pp. gesetzten Zahlungsfrist beginnt der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB erst mit dem pp., nämlich mit Ablauf des Tages, an dem die Klägerin die Leistung zu erbringen hatte (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 35).

Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Anwaltsschreiben vom pp. hat den Verzug erst zum Ablauf des pp. begründet, die mit dem Schreiben für den Beklagten angefallenen Rechtsanwaltskosten stellen mithin nicht schon einen Verzugsschaden dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Gem. § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen.

Einsender: RA M. Zipper, Schwetzingen

Anmerkung:


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