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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kiel, Beschl. v. 11.01.2016 - 6 Qs 2/16
Leitsatz: Durch die Beiordnung als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO wird ein besonderer Umfang und insbesondere eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht indiziert.
6 Qs 2/16 Beschluss In der Strafsache gegen pp. wegen gemeinschaftlichen Vortäuschens einer Straftat hat die 6. große Strafkammer durch den Direktor des Amtsgerichts als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG) auf die Beschwerde des Verteidigers vom 07.12.2015 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neumünster vom 19.11.2015, durch den die von der Landeskasse an die Angeklagte zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.174,53 festgesetzt worden sind, am 11.01.2016 beschlossen:
Die Beschwerde des Verteidigers wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe
Auf die zutreffenden Gründe der Entscheidung wird zunächst verwiesen.
Von der Landeskasse sind der ehemals Angeklagten ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Ansatz der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit, ist die Festsetzung der Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) auf 160,00 und der Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) auf 130,00 angemessen. Die Bedeutung der Sache ist unterdurchschnittlich. Der ehemaligen Angeklagten drohte angesichts des gegen sie gerichteten Vorwurfs nur eine Geldstrafe. Eine mögliche Sperre zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis stand nur hinsichtlich des Angeklagten im Raum. Der Umfang der Sache und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind als unterdurchschnittlich zu bewerten. Durch die Beiordnung als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO wird ein besonderer Umfang und insbesondere eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht indiziert. Weder das eine, noch das andere sind im vorliegenden Fall erkennbar. Lediglich für die Frage, ob die Zündung des Motorrollers mittels Zündschlüssels oder durch ein Kurzschließen" erfolgte, bedurfte es einer sachverständigen Auskunft.
Da die vom Verteidiger beantragten Gebühren seinen Ermessensspielraum von 20% bei der Bestimmung der Rahmengebühr gemäß § 14 RVG überschreiten, durften diese Gebühren abweichend von seinem Antrag festgesetzt werden.
Die beantragte Erstattung von Fahrtkosten (Kiel-Neumünster-Kiel) und Abwesenheitsgeld ist ebenfalls zu Recht versagt worden. Mehrkosten (Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder) werden nach § 464 Abs. 2 Ziffer 2 StPO in Verbindung mit § 91 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur erstattet, wenn die Zuziehung eines nicht am Prozessort wohnenden Verteidigers notwendig war (Meyer-Goßner-Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 464a, Rn 12 m.w.Nw.). Die ehemalige Angeklagte hätte einen am Prozessort wohnenden Verteidiger beauftragen können. Gründe, die ausnahmsweise für die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts sprechen (vgl. insoweit Meyer-Goßner-Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 464a, Rn 12), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da der Verteidiger als Wahlverteidiger in der Hauptverhandlung am 1. und zunächst auch 2. Verhandlungstag aufgetreten ist, ergibt sich aus seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger am 2. - und letzten - Verhandlungstag nichts anderes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2, Sätze 2 und 3 RVG. Landgericht, 6. große Strafkammer
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