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Leitsatz: Beansprucht der gerichtlich bestellte Verteidiger die ihm als Wahlverteidiger zustehenden Gebühren, steht ihm ein Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV RVG nicht zu.
Strafsache gegen pp. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a. hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung
Die sofortige Beschwerde von Rechtsanwalt X. gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 1. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat Rechtsanwalt X. zu tragen.
Gründe: I. Mit Antragsschrift vom 7.5.2015 trug die Staatsanwaltschaft Freiburg im Sicherungsverfahren auf die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Hauptverhandlung, an der Rechtsanwalt X. als gerichtlich bestellter Verteidiger umfassend teilnahm, fand am 9., 19. und 24.2.2015 statt, wobei die Sitzungen am 9.2.2015 von 9:00 Uhr bis 14:55 Uhr (mit längerer Unterbrechung von 12:33 Uhr bis 14:00 Uhr) und am 24.2.2015 von 9:15 Uhr bis 14:20 Uhr (mit längerer Unterbrechung von 10:55 Uhr bis 14:05 Uhr) dauerten. Mit Urteil vom 24.2.2015, rechtskräftig seit 4.3.2015, lehnte das Landgericht Freiburg den Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten ab und bestimmte, dass die notwendigen Auslagen des Beschuldigten von der Staatskasse zu tragen sind.
Am 27.2.2015 beantragte der Verteidiger die Kostenfestsetzung auf der Grundlage seiner Vergütung als Wahlverteidiger in Höhe von 4.863,89 , wobei für die Hauptverhandlung am 9. und 24.2.2015 ein Längenzuschlag von jeweils 560 gemäß Nr. 4116 VV RVG geltend gemacht wurde. Mit weiterem Schriftsatz vom 29.2.2015 legte Rechtsanwalt X. eine Vereinbarung vor, mit der der Erstattungsanspruch an ihn abgetreten war.
Dem Antrag der Bezirksrevisorin folgend setzte das Landgericht Freiburg mit dem angefochtenen Beschluss, der Rechtsanwalt X. am 5.6.2015 zugestellt wurde, die zu erstattenden notwendigen Auslagen unter Abzug der Gebühren nach Nr. 4116 VV RVG nebst darauf entfallender Umsatzsteuer auf 3.591,09 fest. Hiergegen richtet sich die 12.6.2015 von Rechtsanwalt X. eingelegte sofortige Beschwerde.
1. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (§ 122 Abs. 1 GVG); § 568 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung; OLG Hamm, Beschluss vom 3.12.2009 - 2 Ws 270/09, juris; OLG Jena NStZ-RR 2008, 63; OLG Köln Rpfleger 2003, 685; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 464b Rn. 7; Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 464b Rn. 4b; Temming in Gercke/Julius/Temming, StPO, 5. Aufl. 2012, § 464b Rn. 5; a.A. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464b Rn. 9).
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Y. ist im Hinblick auf die in der Selbstanzeige vom 25.6.2015 mitgeteilte persönliche Beziehung zu der am Verfahren beteiligten Bezirksrevisorin von der Mitwirkung ausgeschlossen (§§ 24 Abs. 2, 30 StPO).
2. Ohne dass dies ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wurde, ist im Hinblick auf die von Rechtsanwalt X. vorgelegte Abtretungsvereinbarung und die sich daraus ergebende materielle Berechtigung davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde von ihm in eigenem Namen eingelegt ist (vgl. Gieg a. a. O., § 464b Rn. 3; Hilger a. a. O., § 464b Rn. 5, jew. m. w. N.).
3. Der mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgte Gebührenanspruch besteht nicht. Der Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV RVG steht dem gerichtlich bestellten Verteidiger nur dann zu, wenn die ihm als bestelltem Verteidiger zustehenden Gebühren beansprucht werden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist die gesetzliche Regelung eindeutig. In der Begründung des Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, das dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) zugrunde liegt, heißt es dazu ausdrücklich: Die vorgeschlagene Regelung [die inhaltlich mit Nr. 4116 VV RVG übereinstimmende Nr. 4110 VV RVG] ist auf den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt beschränkt. Es besteht kein Anlass, sie auf den Wahlanwalt auszudehnen, weil diesem eine Rahmengebühr zusteht. Innerhalb dieses Rahmens kann er die jeweils angemessene Terminsgebühr bestimmen, wobei die Dauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins eine nicht unerhebliche Rolle spielen wird (BT-Drs. 15/1971 S. 224).
Darauf, ob dem geltend gemachten Anspruch entgegensteht, dass bei Herausrechnung der längeren Unterbrechungen die Sitzungsdauer fünf Stunden jeweils nicht überschritt (vgl. dazu OLG Karlsruhe StraFo 2014, 39; Burhoff in Gerold/Schmitt, RVG, 20. Aufl. 2012, VV 4108-4111 Rn. 26, jew. m. w. N.), kam es danach nicht mehr an.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO (Gieg a. a. O., § 464b Rn. 4f; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., § 464b Rn. 10).
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