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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Aktenumfang, Mittauspause, schwierige Hauptverhandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 02.07.2015 - 1 ARs 28/14

Leitsatz: 1. Muss sich der Verteidiger in insgesamt 70 Stehordner Akten mit ca. 26.500 Seiten einarbeiten, ist das Verfahren besonders umfangreich.
2. Die besondere Schwierigkeit des Verfahrens kann sich daraus ergeben, dass unmittelbare Zeugen nicht zur Verfügung standen bzw. in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
1 ARs 28/14
(1) 2 StE 3/12-7 (2/12)
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts am 2. Juli 2015 beschlossen:

Dem Pflichtverteidiger ppp. wird auf seinen Antrag gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 32.000,00 (zweiunddreißigtausend) EUR
bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Angeklagte nach 49 Verhandlungstagen, von denen der Antragsteller als Pflichtverteidiger an 45 Tagen teilgenommen hat, am 16. Mai 2013 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Generalbundesanwalt hat seine mit Schreiben vom 21. Mai 2013 gegen das Urteil eingelegt Revision am 6. November 2013 zurückgenommen. Mit Verwerfung der Revision der Angeklagten durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2014 (3 StR 450/13) ist das Urteil rechtskräftig geworden. Rechtsanwalt pp. war bereits im Ermittlungsverfahren seit dem 29. September 2011 für die Angeklagte tätig und ist am 21. Oktober 2011 zu ihrem Pflichtverteidiger bestellt worden. Gebühren in Höhe von 23.960,00 nebst Gebühren für Geschäftsreisen sowie Post- und Telekommunikationspauschalen und die Umsatzsteuer sind bereits festgesetzt und zur Zahlung angewiesen worden Die von ihm in Höhe von 45.900,00 € beantragte Pauschgebühr setzt der Senat gemäß § 51 RVG auf 32.000,00 fest.

Das Verfahren stellt sich in der gebotenen Gesamtschau als besonders umfangreich und schwierig dar. Die Pflichtverteidigergebühren sind nicht zumutbar im Sinne des § 51 RVG.

Im Rahmen der Gesamtschau hat der Senat berücksichtigt, dass die durchschnittliche Verhandlungsdauer für Rechtsanwalt Nagler nach Abzug der Mittagspausen tatsächlich nur bei 3 Stunden und 23 Minuten und damit deutlich unter der mit etwa 6 Stunden durchschnittlichen Verhandlungsdauer im Verfahren vor dem Strafsenat des Kammergerichts lag. Die von Rechtsanwalt pp. ermittelte Dauer der Hauptverhandlung von 4,19 Stunden ist nicht maßgeblich, da sie ohne Abzug von Pausen und damit auch ohne Abzug der jeweils für mindestens eine Stunde angeordneten Mittagspausen berechnet worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind für die Dauer von mindestens einer Stunde angeordnete Mittagspausen bei der Terminsgebühr nicht einzurechnen, da der Verteidiger in dieser Zeit andere Geschäfte erledigen kann (KG, JurBüro 2010, 363 m.w.N.). Dass in den vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 25. Juni 2015 aufgeführten Einzelfällen die Verhandlungsdauer unter sechs Stunden lag, ändert nichts daran, dass die durchschnittliche Verhandlungsdauer des Senats tatsächlich etwa sechs Stunden beträgt (KG, Beschluss vom 11. Juli 2014 —1 ARs 22/11 -). Der Antragsteller ist mithin durch die große Anzahl von einzeln vergüteten Hauptverhandlungsterminen erheblich besser gestellt worden, als in einem durchschnittlichen Verfahren, was zu einer gewissen Kompensation arbeitsintensiver Abschnitte der Tätigkeit des Verteidigers führt.

Auch konnte sich Rechtsanwalt pp. die Arbeit jedenfalls in erster Instanz mit der nach Anklageerhebung zur zweiten Pflichtverteidigerin bestellten Rechtsanwältin S. teilen (vgl. zur Bedeutung der Arbeitsteilung OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2010 —1 Ws 384/09 — juris). Zahlreiche Schriftsätze sind sowohl von dem Antragsteller, als auch von der am 30. Mai 2012 als weitere Pflichtverteidigerin bestellten Rechtsanwältin S. unterzeichnet worden. Zudem hatten die Verteidiger auch hinsichtlich der Teilnahme an der Hauptverhandlung die Möglichkeit der Arbeitsteilung (vgl. KG, AGS 2006, 26), die sie jedenfalls zu einem kleinen Teil auch wahrgenommen haben.

Die vom Antragsteller angeführten Mandantenbesuche in der Haftanstalt hielten sich ebenso wie die bedingt durch die fehlenden Deutschkenntnisse seiner Mandantin durchgeführte Haftbetreuung in Form von Telefonaten mit Sozialarbeitern und dem Personal der Justizvollzugsanstalt und der Organisation des Vollzugs in der Form von Bezug von Zeitschriften und Büchern, Fernsehprogramm, Teilnahme an diversen Kursen und Veranstaltungen noch in dem für ein Staatsschutzverfahren vor dem OLG-Senat durchschnittlichen üblichen Rahmen, zumal er sich diese Arbeit jedenfalls ab dem 30. Mai 2012 mit Rechtsanwältin S. teilen konnte.

Soweit das Erfordernis bestand, sich mit seiner nicht die deutsche Sprache sprechenden Mandantin mit Hilfe eines Dolmetschers verständigen zu müssen, hebt dies die Leistung des Verteidigers nicht zwangsläufig in besonderer Weise von sonstigen, überdurchschnittlichen Strafsachen ab, zumal die Beteiligung von Ausländern an Straftaten seit langem keine Seltenheit ist (ständige Rechtsprechung des Senats, KG, AGS 2006, 26 m.w.N.).

Der Zeitaufwand für die Anreise von Essen zur Hauptverhandlung und zu den Vor-besprechungen mit der Mandantin in der Haft in Berlin wird durch die Gewährung eines in Teil 7 des VV RVG unter der Überschrift „Auslagen" geregelten Tages- und Abwesenheitsgeldes (Nr. 7005 VV RVG) zusätzlich zu den Fahrtkosten (Nr. 7003 f. VV RVG) abgegolten und kann schon deshalb nicht zur Begründung einer Pauschgebühr herangezogen werden, weil § 51 Abs. 1 RVG nur auf die in den Teilen 4 bis 6 bestimmten Gebühren und nicht auch auf Auslagen anwendbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2015 — 1 ARs 24/12 — ). Hinzu kommt, dass sich der für die Bewilligung einer Pauschgebühr erforderliche besondere Umfang aus der Strafsache selbst ergeben muss (vgl. Senat, a.a.O.).

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf einen zusätzlichen Zeitaufwand berufen, der dadurch entstanden sein soll, dass 14 Stehordner Dokumentenmaterial im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Ein Rechtsanwalt muss sich stets auf die Hauptverhandlung vorbereiten und zu diesem Zweck die Akten lesen. Deshalb kann in der Regel der durch das Selbstleseverfahren entstandene zusätzliche Zeitaufwand nicht als erheblich bewertet werden (KG, AGS 2006, 26 m.w.N.). Dem Bezirksrevisor des Kammergerichts kann nicht gefolgt werden, soweit er meint, dass hier von einem Ausnahmefall auszugehen sei, weil das Selbstleseverfahren im Rahmen der Hauptverhandlung von herausragender Bedeutung gewesen sei.

Eine besondere Erschwernis oder auch ein besonderer Verfahrensumfang kann nicht darin gesehen werden, dass die beiden Verteidiger vom 19. bis zum 21. Oktober 2012 eine Reise nach Istanbul unternommen haben, bei der sie nach Zeugen recherchiert haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Recherche nicht auch telefonisch oder schriftlich hätte erfolgen können.

Gleichwohl sind die Pflichtverteidigergebühren im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens in der Gesamtschau nicht zumutbar. Das Strafverfahren war besonders umfangreich und schwierig. Der Verteidiger hatte sich in insgesamt 70 Stehordner mit ca. 26.500 Seiten einzuarbeiten. Das Kammergericht hat bereits entschieden, dass bei einem Umfang von 34 Bänden Sachakten zuzüglich Beiakten in einer Schwurgerichtssache mit fünf Angeklagten „zweifellos" von einem umfangreichen, nicht mehr durchschnittlichen Verfahren auszugehen sei (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juli 2014 —1 Ars 22/11 -, KG, AGS 2006, 26; vgl. auch OLG Düsseldorf RVGreport 2013, 228 [Pauschgebühr bei 530 Stehordnern Akten]; OLG Celle RVGreport 2011, 177 [40.000 Blatt sind weit überdurchschnittlich]; weitere Beispiele bei Burhoff in Gerold/Schmidt, a.a.O. § 51 Rdnr. 19 Fn. 60). Die Anklageschrift umfasste 193 Seiten nebst 40 Seiten Anlagen.

Die besondere Schwierigkeit und auch der besondere Umfang des Verfahrens ergaben sich daraus, dass unmittelbare Zeugen nicht zur Verfügung standen bzw. in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machten. Dabei stellte sich die Frage, ob im jeweiligen Einzelfall tatsächlich ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO bestand, schwierig dar. Die Beweisaufnahme erstreckte sich in weiten Teilen auf sichergestellte, zu einem Großteil auf Datenträgern befindliche Dokumente. Die Datenträger hatten einen Datenumfang von mehr als 1,2 Terabyte. Die Dokumente waren alle in türkischer Sprache, zum größten Teil mit fehlerhafter Grammatik und Interpunktion und in einem Organisationsjargon abgefasst. Die Bewertung, Analyse und Interpretation der Texte im Hinblick auf ihren Bedeutungsinhalt und ihre Urheberschaft war sehr problematisch, zumal eine Übersetzung der Texte ins Deutsche äußerst schwierig war.

Dass es in dem Verfahren auch um die Identifizierung der Angeklagten als Europa-verantwortliche „lief oder Mn" ging, hat ebenso wie der Umstand, dass Feststellungen zu der politischen Situation in der Türkei u.a. durch Anhörung eines Sachverständigen zu treffen waren, zu einer weiteren Erschwernis des Verfahrens geführt.

In der Gesamtschau des Verfahrens ergeben sich daher Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren im Sinne des § 51 RVG führen. Unter Abwägung aller Umstände war daher auf die oberhalb der Mittelgebühren liegende angemessene Pauschalgebühr von 32.000,00 € zu erkennen. Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.



Einsender: RA A. Nagler, Essen

Anmerkung:


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