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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Allgemeines

Teilfreispruch, Kostenerstattung, Anrechnung, Pflichtverteidigergebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.11.2015 - 1 Ws 197/15

Leitsatz: 1. Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Kosten-festsetzungsverfahren in Strafsachen richtet sich nach herrschender, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung nach StPO-Grundsätzen
2. Hat bei einem Teilfreispruch das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung keine Quotelung nach § 464d StPO vorgenommen, sondern die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt, "soweit er freigesprochen wurde, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO die Höhe der dem Angeklagten zu erstattenden, auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen nach pflichtgemäßem Ermessen des Rechtspflegers entweder nach der sogenannten Differenztheorie oder nach Bruchteilen bestimmt werden.


1 Ws 197/15
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls pp.
(hier: Kostenfestsetzung nach Teilfreispruch)
Verteidiger: Rechtsanwalt
hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 10. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 13. August 2015 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken (Rechtspflegerin) vom 11. August 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Der Verteidiger begehrt nach Teilfreispruch des früheren Angeklagten aus abgetretenem Recht des früheren Angeklagten die Festsetzung der aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken legte dem früheren Angeklagten in ihrer Anklageschrift vom 01.10.2014 (Az.: 5 Js 494/14) drei Fälle und in ihrer Anklageschrift vom 31.10.2014 (Az.: 33 Js 548/14) vier Fälle des schweren Bandendiebstahls zur Last. Nach Zulassung beider Anklagen, mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 02.12.2014 erfolgter Verbindung beider Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung, im ersten Hauptverhandlungstermin vom 12.01.2015 erfolgter Abtrennung des Verfahrens gegen den früheren Angeklagten und im zweiten Hauptverhandlungstermin vom 26.01.2015 (nunmehr nach Abtrennung unter dem Akten-zeichen 3 KLs 5 Js 20/15 (4/15)) erfolgter Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich eines der Tatvorwürfe aus der Anklage 5 Js 494/14 wurde der frühere Angeklagte mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.01.2015 (rechtskräftig seit dem 03.02.2015) wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und im Übrigen — betreffend die Tatvorwürfe aus der Anklage 33 Js 548/14 — freigesprochen. Soweit er freigesprochen wurde, wurden die Kosten und notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten der Landeskasse auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 hat der Verteidiger, der als Pflichtverteidiger bestellt worden war, aus abgetretenem Recht des früheren Angeklagten beantragt, die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 225,11 € festzusetzen und diesen Betrag ab Antragstellung mit 5% zu verzinsen. Bei der Berechnung dieses Betrags hat er hinsichtlich der ihm zustehenden Wahlverteidigervergütung bei den Terminsgebühren für die beiden Hauptverhandlungstermine eine Erstattungsquote von 2/3 in Ansatz und hiervon die bereits gezahlte Pflichtverteidigervergütung anteilig (ebenfalls 2/3 der gezahlten Terminsgebühren) in Abzug gebracht.

Mit Beschluss vom 11.08.2015 hat das Landgericht Saarbrücken (Rechtspflegerin) den Antrag vom 27.05.2015 unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Senats vom 25.07.2000 (Az.: 1 Ws 57/00, Rpfleger 2000, 564 f.) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren insgesamt und nicht nur anteilig anzurechnen seien und danach kein aus der Landeskasse zu zahlender Betrag mehr verbleibe.

Gegen diesen ihm am 13.08.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Verteidiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 13.08.2015, die am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist und die er mit Schriftsatz vom 09.09.2015 im Wesentlichen damit begründet hat, die Pflichtverteidigergebühr sei lediglich anteilig anzurechnen; die in dem angefochtenen Beschluss zitierte Entscheidung des Senats betreffe eine andere Fallkonstellation und sei nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes überholt.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken erachtet die sofortige Beschwerde als unbegründet.

II.
1. a) Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Kosten-festsetzungsverfahren in Strafsachen richtet sich nach herrschender, vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilter Auffassung nach StPO-Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2003, 763; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 464b Rn. 6; z. B. Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2010 - 1 Ws 203/09 -, 6. März 2013 - 1 Ws 235/12 — und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 -). Denn gemäß § 464 b Satz 3 StPO sind auf das Verfahren und die Vollstreckung der Entscheidung die Vorschriften der Zivilprozessordnung (nur) entsprechend anzuwenden. Deshalb finden auf das Verfahren und die Vollstreckung der Kostenfestsetzung in Strafsachen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 103 ff., 794 ff. ZPO) lediglich insoweit Anwendung, als sie strafprozessualen Prinzipien nicht widersprechen (vgl. BGH, a. a. O.). Demgemäß richtet sich das Beschwerdeverfahren gegen Kostenfestsetzungen des Rechtspflegers in Strafsachen nicht nach den §§ 567 ff. ZPO, sondern nach den §§ 304 ff. StPO (vgl. BGH, a.a.O.).

b) Dies hat zur Folge, dass die — vorliegend eingehaltene — Wochenfrist des § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO gilt (BGHSt 48, 106,108 m.w.N.; Senatsbeschlüsse wie vor), eine Abhilfemöglichkeit — anders als im Zivilverfahren nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO — abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 311 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht besteht (§ 311 Abs. 3 Satz 1 StPO; Senatsbeschlüsse wie vor; OLG Hamm NJW 1999, 3726; Rpfleger 1999, 436; Rpfleger 2004, 732; OLG Brandenburg Rpfleger 1999, 174; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 176; OLG Karlsruhe MDR 1999, 321; OLG Frankfurt MDR 1990, 320; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464b Rn. 7), das Beschwerdegericht in der für Strafverfahren vorgesehenen Besetzung und nicht gemäß § 568 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheiden hat (Senatsbeschlüsse wie vor; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464b Rn. 7) und für die Begrenzung des Beschwerdewerts die Regelung des § 304 Abs. 3 StPO, wonach gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, maßgeblich ist (Senatsbeschlüsse wie vor). Dieser Wert, der sich nach der Differenz zwischen dem beantragten und dem festgesetzten Betrag bestimmt, ist vorliegend erreicht.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht angenommen, dass dem Verteidiger gegen die Landeskasse kein weiterer, auf ihn übergegangener Erstattungsanspruch des früheren Angeklagten zusteht, weil bereits Pflichtverteidigergebühren in einer Höhe an ihn ausgezahlt worden sind, die den berechtigterweise geltend gemachten Erstattungsanspruch übersteigt.

a) Hat — wie im vorliegenden Fall — bei einem Teilfreispruch das Gericht in seiner Kostengrundentscheidung keine Quotelung nach § 464d StPO vorgenommen, sondern die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt, „soweit" er freigesprochen wurde, kann im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO die Höhe der dem Angeklagten zu erstattenden, auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen nach pflichtgemäßem Ermessen des Rechtspflegers entweder nach der sogenannten Differenztheorie — in diesem Fall wird von dem gesamten Wahlverteidigerhonorar das fiktive Honorar abgezogen, das entstanden wäre, wenn nur die abgeurteilten Taten Gegenstand der Verteidigung gewesen wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 Rpfleger 2000, 564 f., Rn. 7 nach juris und vom 25. März 2010 - 1 Ws 64/09 -; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2010 — 1 Ws 700/09, Rn. 10 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464d Rn. 2 und § 465 Rn. 8 f.) — oder nach Bruchteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2013 - 1 Ws 127/12 - und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 -) bestimmt werden, da § 464d StPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren gilt (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 263 f. — Rn. 11 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464b Rn. 1 und § 464d Rn. 3; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 464d Rn. 2 f.; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 464b Rn. 8 und § 465 Rn. 40; Volpert in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Strafsachen, Rn. 944, 948).

Im Übrigen ist bei der Berechnung der dem Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen zu berücksichtigen, dass ein Honoraranspruch des Pflichtverteidigers gegen den Angeklagten - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Vergütungsvereinbarung (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 52 Rn. 7) - nur in den durch § 52 RVG gezogenen Grenzen besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2010 - 1 Ws 700/09, Rn. 11 nach juris). Hiernach kann der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt von dem Angeklagten nur die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RVG). Bei Rahmengebühren hat der Verteidiger die Gebühr unter Beachtung der in § 14 Abs. 1 RVG aufgestellten Kriterien zu bestimmen, wobei die getroffene Bestimmung, wenn die Gebühr von einem Dritten - wie hier von der Landeskasse (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 RVG) - zu ersetzen ist, nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2014 1 Ws 167/14 -). Dagegen kann der gerichtlich bestellte Verteidiger im Anwendungsbereich des § 52 RVG von dem Angeklagten nicht die Zahlung von — in § 52 RVG nicht erwähnten - Auslagen im Sinne des Teils 7 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG verlangen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 -, Rpfleger 2000, 564 f., Rn. 9 nach juris, 25. März 2010 - 1 Ws 64/09 -, 3. Juni 2013 - 1 Ws 127/12 - und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 -; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264 — Rn. 3 nach juris; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Burhoff, a.a.O., § 52 RVG Rn. 11). Denn der gerichtlich bestellte Verteidiger hat gemäß § 46 RVG bereits Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen gegen die Landeskasse mit der Folge, dass ein Anspruch auf Zahlung der Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses gegen den Angeklagten nicht besteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 -, Rpfleger 2000, 564 f., Rn. 9 nach juris, 3. Juni 2013 - 1 Ws 127/12 - und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 -; OLG Frankfurt, a.a.O.; Burhoff, a.a.O., § 52 RVG Rn. 11; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 52 Rn. 5). Eine Ausnahme gilt insoweit nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 52 RVG lediglich hinsichtlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Obgleich diese nach Nr. 7008 VV RVG den Auslagen zugeordnet ist, kann auch der Pflichtverteidiger unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 RVG die auf den Differenzbetrag zwischen Pflicht-und Wahlverteidigergebühren entfallende Umsatzsteuer von seinem Mandanten verlangen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 -, Rpfleger 2000, 564 f., Rn. 9 nach juris, 25. März 2010 - 1 Ws 64/09 -, 3. Juni 2013 - 1 Ws 127/12 - und vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 -; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Burhoff, a.a.O., § 52 RVG Rn. 13; Mayer/Kroiß, a.a.O.).

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze beläuft sich der dem früheren Angeklagten gegen die Landeskasse zustehende, an den Verteidiger abgetretene Erstattungsanspruch selbst unter Zugrundelegung der von dem Verteidiger getroffenen Gebührenbestimmung sowie der von der Rechtspflegerin — entsprechend dem Antrag des Verteidigers — angenommenen und nicht zu beanstandenden, auf den Freispruch entfallenden Quote von 2/3 auf maximal 1.354,42 €. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:
Grundgebühr (Nr. 4100, 4101 VV RVG) 245,-- €
Verfahrensgebühr (Nr. 4104, 4105 W RVG) 241,50 €
Verfahrensgebühr (Nr. 4112, 4113 W RVG) 225,-- €
Terminsgebühr für HVT v. 12.01.2015 (Nr. 4114, 4115 VV RVG) 166,67 € (2/3
von 250,-- €
Terminsgebühr für HVT v. 26.01.2015 (Nr. 4414, 4115 W RVG) 260,-- € (2/3 von 390,-- €)
Umsatzsteuer i. H. v. 19 % (Nr. 7008 VV RVG) 216,25 €
Summe 1.354,42 €

Der von dem Verteidiger darüber hinaus in Rechnung gestellte sogenannte Längenzuschlag nach § 4116 VV RVG steht nur dem Pflichtverteidiger zu und fällt beim Wahlverteidiger von vornherein nicht an (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2013, 127 f. — Rn. 6 nach juris). Ebenfalls außer Ansatz zu bleiben haben - wie ausgeführt - die von dem Verteidiger in seine Berechnung eingestellten Auslagen nach Nrn. 7000 und 7002 W RVG.

c) Auf den Betrag in Höhe von 1.354,42 € sind jedoch, da der Anspruch auf Wahlverteidigergebühren gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG insoweit entfällt, als die Landeskasse Gebühren gezahlt hat - Auslagen werden nach dieser Vorschrift also nicht angerechnet (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2014 - 1 Ws 167/14 -; Burhoff, a.a.O., § 52 RVG Rn. 17) —, die von der Landeskasse an den Verteidiger bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 1.529,15 € anzurechnen, so dass kein überschießender Erstattungsanspruch des früheren Angeklagten, der an den Verteidiger hätte abgetreten werden können, mehr verbleibt.

An den Verteidiger sind — wie er selbst vorgetragen hat — folgende Pflichtverteidiger-gebühren ausgezahlt worden:
Grundgebühr (Nr. 4100, 4101 W RVG) 192,-- €
Verfahrensgebühr (Nr. 4104, 4105 VV RVG) 161,-- €
Verfahrensgebühr (Nr. 4112, 4113 VV RVG) 180,-- €
Terminsgebühr für HVT v. 12.01.2015 (Nr. 4114, 4115 VV RVG) 312,-- €
Terminsgebühr für HVT v. 26.01.2015 (Nr. 4414, 4115 VV RVG) 312,-- €
Längenzuschlag (Nr. 4116 W RVG) 128,-- €
Umsatzsteuer i. H. v. 19 % (Nr. 7008 W RVG) 244,15 €
Summe 1.529,15 €

Die gezahlten Pflichtverteidigergebühren sind bei einem Teilfreispruch in voller Höhe und nicht nur - wie dies der Verteidiger hinsichtlich der Terminsgebühren für die beiden Hauptverhandlungstermine sowie für den Längenzuschlag mit einer Quote von 2/3 angenommen hat - im anteiligen Verhältnis von Freispruch zu Verurteilung auf den Erstattungsanspruch anzurechnen. An dieser von ihm bereits unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vertretenen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2000 - 1 Ws 57/00 -, Rpfleger 2000, 564 f., Rn. 34 ff. nach juris) und auch unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes aufrechterhaltenen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2010 - 1 Ws 64/09 -) Auffassung, die auch von der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 03.09.2007 — 2 Ws 194/07, Rn. 24 ff. nach juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 264 — Rn. 3 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.2010 — 1 Ws 700/09, Rn. 29 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.01.2013 — 1 Ws 363/13, Rn. 20 nach juris; OLG Köln NStZ-RR 2013, 127 f. — Rn. 7 ff. nach juris; Thüringer OLG, Beschl. v. 28.02.2014 — 1 Ws 403/13, Rn. 16 f. nach juris; OLG Braunschweig NStZ-RR 2014, 263 f. — Rn. 13 nach juris; a. A.: OLG Celle NJW 2004, 2396 — Rn. 7 ff. nach juris; OLG Oldenburg StraFo 2007, 127 f. — Rn. 10 nach juris) sowie einem Teil der Literatur (vgl. Mayer/Kroiß, a.a.O., § 52 Rn. 2; Volpert, a.a.O., Teil B, § 52 RVG Rn. 57 ff. unter Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen Auffassung; a. A.: Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 52 RVG Rn. 11; NK-GK/Kotz, § 52 RVG Rn. 15; Löwe-Rosenberg/Hilger, a.a.O., § 465 Rn. 42) geteilt wird, hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von dem Verteidiger hiergegen vorgebrachten Argumente fest. Das gilt auch, wenn der Rechtspfleger — wie hier — einen etwaigen Erstattungsbetrag nach Bruchteilen ermittelt hat (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 11, 13 nach juris; offenbar a. A., aber ohne Begründung: Volpert, a.a.O., Teil B, § 52 RVG Rn. 62). Maßgebend hierfür sind folgende Erwägungen:

Für eine vollständige Anrechnung der gezahlten Pflichtverteidigergebühren spricht bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG, wonach der Anspruch des gerichtlich bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers „insoweit" entfällt, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. Das Wort „insoweit" bezieht sich auf die gezahlten Pflichtverteidigergebühren, ohne dass das Gesetz danach differenziert, auf welchen Teil der Tätigkeit des Pflichtverteidigers die Gebühren entfallen sind. Insbesondere nimmt das Gesetz keine Beschränkung auf diejenigen Verfahrensteile vor, derentwegen dem Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht. Nur die volle Anrechnung der gezahlten Pflichtverteidigergebühren wird auch dem Sinn und Zweck des § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG, wonach der Beschuldigte an seinen Pflichtverteidiger nicht mehr als die Gebühren des Wahlverteidigers zahlen müssen und der Pflichtverteidiger auch nicht mehr als die Wahlverteidigergebühren erhalten soll (vgl. Burhoff, a.a.O., § 52 RVG Rn. 1), gerecht. Würden nicht die vollen aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren angerechnet, könnte der Pflichtverteidiger mehr Gebühren als ein Wahlverteidiger verlangen. Im Übrigen nimmt § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG lediglich ein Ergebnis vorweg, das andernfalls auch durch Aufrechnung der Staatskasse mit Verfahrenskosten erzielbar wäre. Das Argument der Gegenauffassung, die volle Anrechnung der gezahlten Pflichtverteidigergebühren ließe in den Fällen des Teilfreispruchs die (differenzierende) Auslagengrundentscheidung regelmäßig ins Leere laufen, da die für das gesamte Verfahren berechneten Pflichtverteidigergebühren den nach der Differenzmethode ermittelten fiktiven Erstattungsanspruch in der Regel überstiegen, vermag daher nicht zu überzeugen. Zudem sprechen systematische Erwägungen für eine volle Anrechnung der gezahlten Pflichtverteidigergebühren, da die Gebührentatbestände des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch ansonsten an das Verfahren im jeweiligen Rechtszug insgesamt und nicht an einzelne Tatvorwürfe oder abstrakte Kostenquoten anknüpfen. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG auch in Ansehung der schon damals überwiegenden Auffassung, wonach die gesamten Pflichtverteidigergebühren mit dem Erstattungsanspruch zu verrechnen sind, lediglich den Regelungsgehalt des § 100 Abs. 1 Satz 2 BRAGO übernommen (vgl. Begründung zum Entwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 15/1971, S. 202).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Einsender: Dipl.Rpfl. M. Stoll, Saarbrücken

Anmerkung:


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