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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Revisionsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 15.04.2015 - 1 StR 586/12

Leitsatz: Zur Pauschgebühr im Revisionsverfahren


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 586/12
vom
15. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier: Antrag auf Pauschvergütung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers und nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 15. April 2015 beschlos-sen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. N. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshaupt-verhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergü-tung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 587,50 Euro be-willigt.
Gründe:
Der Antragsteller war für die Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 zum Verteidiger des Angeklagten bestellt worden (siehe hierzu die Fest-stellung im Senatsbeschluss vom 4. November 2014 – 1 StR 586/12). Er be-gehrt für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 275 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132, 4133 aF eine Pauschgebühr in Höhe von 587,50 Euro. Der Se-nat setzt die Pauschgebühr in dieser Höhe fest (§ 51 Abs. 2 Satz 3 RVG). Sie ist wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angemessen. In der Hauptverhandlung waren – wie bereits im Terminsantrag des Generalbundes-anwalts zum Ausdruck kam – schwierige Rechtsfragen zur Strafbarkeit wegen
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Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) in Fällen von Mittäterschaft zu erörtern. Sie führten zu einer Grundsatzentscheidung des Se-nats (Urteil vom 9. April 2013 – 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218).

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