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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Bemessungskriterien, Kompensation

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.05.2015 - 1 AR 2/15

Leitsatz: Kriterien zur Bemessung einer Pauschgebühr, wie
• erheblicher Zeitaufwand im Ermittlungsverfahren für Besuche und Besprechungen –auch in auswärtiger Justizvollzugsanstalt,
• kein besonderer Zeitaufwand für 4,5 Stunden Vorbereitungsbesprechungen auf die Hauptverhandlung, der nicht bereits über Nrn. 4118, 4119, 4120, 4121 VV-RVG abgegolten wäre;
• besonderer Zeitaufwand für 4 Vernehmungen –davon zwei in auswärtiger Justizvollzugsanstalt
• Fahrtzeiten eines am Gerichtsort ansässigen Verteidigers zu einem auswärtig inhaftierten Angeklagten handelt es sich um einen aus dem Verfahren selbst abzuleitenden Zeitaufwand, der demzufolge sowohl bei der Frage der Bewilligung einer Pauschgebühr als auch bei der Bemessung ihrer Höhe zu berücksichtigen ist;
• Aktenumfang (2602 Seiten Hauptakte, 2 Vernehmungsaktenbände, eine TKÜ-Akte, 9 weitere Beiakten) für Wirtschaftsstrafkammer ebenso üblich wie ein Zeitaufwand von 1 Stunde bzw. 1,5 Stunden für Haftbefehlsverkündungstermin bzw. Haftbeschwerde;
• teilweise Kompensation des überdurchschnittlichen Zeitaufwands im Ermittlungsverfahren durch unterdurchschnittlichen Zeitaufwand für die Hauptverhandlung;
• Zahlungen dritter Personen, die bei der Entscheidung nach § 51 RVG nicht zu beachten sind.


1 AR 2/15
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges pp.
(hier: Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr)
Verteidiger: Rechtsanwalt
hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken
am 11. Mai 2015 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG) nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Saarbrücken
beschlossen:

Auf seinen Antrag vom 13. März 2015 auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG wird dem Rechtsanwalt unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags anstelle der gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 4.689,-€ (netto) eine Pauschgebühr

Gründe:
i.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 2. August 2013 im Termin zur Verkündung eines Hafthaftbefehls zum Pflichtverteidiger des (ehemaligen) Angeklagten bestellt. Für seine Tätigkeit in dem vor der Wirtschafts-strafkammer verhandelten, mit — nach Ablauf der Rechtsmittelfrist — rechtskräftigem Urteil vom 13. Juni 2014, mit dem der (ehemalige) Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 242 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt wurde, abgeschlossenen Verfahren stehen dem Antragsteller die folgenden gesetzlichen Gebühren zu, deren Festsetzung er bislang allerdings nicht beantragt und die er demgemäß auch nicht erhalten hat:
Grundgebühr (Nr. 4100, 4101 W RVG) 192,00 €
Terminsgebühren (Nr. 4102 Ziff. 2. u. 3., 4103 'VV RVG): 2 x 166,00 € 332,00 €
Verfahrensgebühr (Nr. 4104, 4105 VV RVG) 161,00 €
Verfahrensgebühr (Nr. 4118, 4119 V\./ RVG) 385,00 €
Terminsgebühren Nr. 4120, 4121 W RVG): 7 x 517,00 € 3.619,00 €
Summe 4.689 00 €

Nach Beendigung des Verfahrens hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. März 2015 beantragt, ihm „gemäß § 51 RVG eine Pauschalvergütung von 10.000,00 € zuzüglich 19% Mehrwertsteuer" zu bewilligen. Er ist der Ansicht, seine Tätigkeit sei wegen des besonderen Umfangs der Sache durch die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichend vergütet. Hierzu hat er — ergänzt durch weiteres Vorbringen im Schrift-satz vom 4. Mai 2015 — im Wesentlichen vorgetragen: Für Besprechungen mit dem ehemaligen Angeklagten in den Justizvollzugsanstalten Wittlich und Saarbrücken seien — was hinsichtlich des jeweiligen Datums und Zeitumfangs näher ausgeführt wird — einschließlich Fahrtzeiten im vorbereitenden Verfahren rund 17 Stunden und zur Vorbereitung der Hauptverhandlung weitere 4,5 Stunden, insgesamt somit rund 21,5 Stunden angefallen. Die Teilnahme an vier polizeilichen Vernehmungen des ehemaligen Angeklagten (zwei davon in Wittlich, zwei im LPP Saarbrücken) habe — was hinsichtlich des jeweiligen Datums und Zeitumfangs ebenfalls näher ausgeführt wird — einschließlich Fahrtzeiten einen zeitlichen Aufwand von rund 28,5 Stunden mit sich gebracht. Unter Berücksichtigung weiterer Tätigkeiten (Haftbefehlsverkündungstermin nebst Schriftsatz: 1 Stunde; Haftbeschwerde nebst Beschwerde: 1,5 Stunden; Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen: 25,5 Stunden; Aktenlektüre; Literatur- und Rechtsprechungsrecherche) ergebe sich ein Zeitaufwand von insgesamt „nicht weniger als 100 Stunden." Von Dritten habe er Zahlungen in Höhe von 500,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken hat beantragt, dem Antragsteller anstelle der gesetzlichen Terminsgebühren Nr. 4102, 4103 VV RVG in Höhe von insgesamt 332,-- eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 750,- (2 x Wahlverteidigerhöchstgebühr) zu bewilligen. Er ist der Ansicht, der Zeitaufwand des Antragstellers sei im Hinblick die Fahrtzeiten nach Wittlich sowie die lange Dauer der polizeilichen Vernehmungen des ehemaligen Angeklagten auch für eine Wirtschaftsstrafsache besonders umfangreich gewesen und die gesetzlichen Gebühren nicht zumutbar, weshalb, da der besondere Umfang nicht sämtliche Verfahrensabschnitte betreffe, dem Antragsteller eine Pauschgebühr für den einzelnen Verfahrensabschnitt zu bewilligen sei.
Dem Antragsteller ist zu der Stellungnahme des Bezirksrevisors rechtliches Gehör gewährt worden. Er hat hierauf mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 erwidert.
Der gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG — unabhängig von der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 51 Rn. 49; Senatsbeschluss vom 8. April 2014 — 1 AR 1/14) — zulässige Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr für das ganze Verfahren (und nicht für einzelne Verfahrensabschnitte) ist lediglich im zuerkannten Umfang von 5.308,50 netto begründet.
1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die dort bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

Zweck der Bestimmung ist es, eine Ausgleichsmöglichkeit für solche Fälle zu schaffen, in denen die im Vergütungsverzeichnis zum RVG bestimmten Gebühren die Arbeit des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts nicht ausreichend abgelten (vgl. Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 1). Ihr Anwendungsbereich ist allerdings im Verhältnis zur Vorgängerregelung des § 99 BRAGO insofern eingeschränkt, als Umstände, die nach den Gebührentatbeständen im Vergütungsverzeichnis zum RVG bereits zu einer gesonderten Vergütung führen, als solche keine Berücksichtigung mehr finden können. Darüber hinaus soll das Kriterium der Unzumutbarkeit der im Vergütungs-verzeichnis vorgesehenen Gebühren den Ausnahmecharakter der Bewilligung einer Pauschgebühr zum Ausdruck bringen (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf: BT-Drucks. 15/1971, Seite 201). Hierdurch wird zugleich dem Grundrecht des zu öffentlichen Zwecken in Anspruch genommenen Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung Rechnung getragen. Die Regelung des § 51 Abs. 1 RVG stellt sicher, dass ihm kein unzumutbares Opfer abverlangt wird (vgl. BVerfG NStZ-RR 2007, 359, 360). Ein solches unzumutbares Opfer ist nicht schon dann gegeben, wenn der Gebührenanspruch des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts unter dem der jeweiligen Rahmengebühr zu entnehmenden Gebührenanspruch des Wahlverteidigers liegt. Denn dies ist durch einen vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Hingegen kann ein unzumutbares Opfer insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Arbeitskraft des Rechtsanwalts durch das Strafverfahren für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen wird, so dass die Höhe des Entgelts für ihn existentielle Bedeutung gewinnt (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Besonders umfangreich ist ein Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. August 2006 — 1 AR 28/06, vom 5. März 2008 — 1 AR 2/08, vom 27. Juli 2012 — 1 AR 6/12 und vom 10. April 2013 — 1 AR 2/13), wenn der von dem Verteidiger erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer „normalen" vergleichbaren Sache zu erbringen hat. Als Vergleichsmaßstab dienen dabei nur gleichartige Verfahren, also z.B. für eine Schwurgerichtssache die normalen Schwurgerichtsverfahren oder für eine Sache vor der Wirtschaftsstrafkammer die üblicherweise vor der Wirtschaftsstrafkarnmer durchgeführten Verfahren (vgl. Senatsbeschlüsse, a.a.O.; Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 15).

Der besondere Umfang bemisst sich aufgrund der objektiven Gesamtumstände nach dem zeitlichen Aufwand der jeweiligen Verteidigertätigkeit. Dabei sind die Dauer und die Anzahl der einzelnen Verhandlungstage, die Terminsfolge, die Gesamtdauer der Hauptverhandlung, der Umfang und die Komplexität des Verfahrensstoffs sowie das Ausmaß der von dem Rechtsanwalt wahrgenommenen weiteren Tätigkeiten, wie etwa die Durchführung von Mandantenbesprechungen, die Teilnahme an Haftprüfungen, polizeilichen Vernehmungen und Anhörungen von Sachverständigen, das Führen einer umfangreichen Korrespondenz sowie die Wahrnehmung von sonstigen Gesprächsterminen von Bedeutung (vgl. Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 17 ff.; Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 — 1 AR 30/05, 1 AR 22/06, vom 15. April 2008 — 1 AR 19/07, vom 27. Juli 2012 — 1 AR 6/12 und vom 10. April 2013 — 1 AR 2/13). Die Anzahl der Hauptverhandlungstage kann mit deren durchschnittlicher Dauer in Beziehung gesetzt werden (vgl. OLG Dresden StV 1998, 619; OLG Brandenburg StV 1998, 92; OLG Schleswig SchlHA 1995, 38; OLG Bamberg JurBüro 1989, 965, 966), zumal dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für jeden dieser Hauptverhandlungstage eine Terminsgebühr vergütet wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 — 1 AR 30/05, 1 AR 22/06, vom 15. April 2008 — 1 AR 19/07, vom 27. Juli 2012 — 1 AR 6/12 und vom 10. April 2013 — 1 AR 2/13). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht bereits bei der Überprüfung der zu § 99 BRAGO ent-wickelten fachgerichtlichen Rechtsprechung hervorgehoben, dass eine Vielzahl von jeweils einzeln vergüteten Hauptverhandlungsterminen das gesteigerte Ausmaß eines anderen für die Bemessung einer Pauschvergütung relevanten Merkmals zu kompensieren vermag (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264, 1265 m. w. N.). Das gilt für die durch das Vergütungsverzeichnis zum RVG gegenüber dem früheren Rechtszustand angehobenen und unter Wegfall der Kappungsgrenze neu strukturierten Terminsgebühren nach dem RVG mit ihren gestaffelten Längenzuschlägen erst Recht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2006 — 1 AR 30/05, 22/06, vom 24. April 2008 — 1 AR 5 + 6/08 und vom 10. April 2013 — 1 AR 2/13).
Besonders schwierig ist ein Strafverfahren, wenn es aus besonderen Gründen tat-sächlicher oder rechtlicher Art über das normale Maß einer vergleichbaren Sache hinaus verwickelt ist (vgl. Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 28; Senatsbeschlüsse vom 3. August 2006 — 1 AR 28/06, vom 5. März 2008 — 1 AR 2/08, vom 27. Juli 2012 — 1 AR 6/12 und vom 10. April 2013 — 1 AR 2/13).

Da das RVG bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG im Wesentlichen eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vorsieht, ist nach vom Senat geteilter Auffassung (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2006 — 1 AR 30/05, 22/06, vom 5. März 2008 — 1 AR 2/08 und vom 10. April 2013 — 1 AR 2/13) verschiedener Oberlandes-gerichte ausgehend von den Gebührentatbeständen des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zunächst zu untersuchen, inwieweit der besondere Umfang und/oder die besondere Schwierigkeit der Sache hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte zu bejahen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. März 2006 - 2 AR 73/05 - zit. nach juris; OLG Köln StraFo 2006, 130; Thüring. OLG StV 2006, 202 und 204; OLG Hamm StV 2006, 203). Dabei ist zu prüfen, ob die Überdurchschnittlichkeit einzelner für die Bewertung des Verfahrensabschnitts maßgeblicher Kriterien durch die Unter-durchschnittlichkeit anderer Kriterien kompensiert wird (vgl. OLG Köln StraFo 2006, 130). Die unter der Geltung der BRAGO von der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte - auch des Senats - vorgenommene Gesamtbetrachtung des Verfahrens kann unter der Geltung des RVG erst in einem zweiten Schritt vorgenommen werden, wenn zu entscheiden ist, ob zwar nicht ein einzelner Verfahrensabschnitt besonders umfangreich oder besonders schwierig ist, das Verfahren aber insgesamt als besonders umfangreich oder schwierig einzustufen ist. Dies kann bei außergewöhnlich zeitaufwendigen Verfahren, u.a. umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren bzw. Indizienprozessen der Fall sein, wenn die verfahrensabschnittsweise Vergütung sich bei zusammenschauender pauschaler Betrachtung als nicht zumutbar erweist (vgl. OLG Hamm StV 2006, 203; Thüring. OLG StV 2006, 202). Andererseits kann die gebotene Gesamtbetrachtung dazu führen, dass ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen, von dem Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr umfassten Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise kompensiert wird (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 ff. — Rn. 8, 11 nach juris; st. Rechtspr. des Senats: vgl. etwa Beschlüsse vom 20. Mai 2010 — 1 AR 22/08, vom 14. März 2011 — 1 AR 2/11, vom 13. September 2011 — 1 AR 7/11 und vom 9. November 2011 — 1 AR 5/11; a. A.: Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 38, der eine Kompensation „allenfalls" noch innerhalb eines Verfahrensabschnitts für zulässig hält).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist dem Antragsteller — wie von ihm beantragt — eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren zu bewilligen, allerdings lediglich in dem zuerkannten Umfang von 5.308,50 € netto.
a) Das vorliegende Verfahren erweist sich insoweit als besonders umfangreich — eine besondere Schwierigkeit des Strafverfahrens lag nicht vor und wird von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht —, als der von dem Antragsteller im Ermittlungsverfahren erbrachte, durch die vorgelegte Stundenaufstellung belegte zeitliche Aufwand erheblich über dem in einem Strafverfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer üblicherweise zu erbringenden Zeitaufwand lag.
aa) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Ermittlungs-verfahren, dem vorbereitenden Verfahren im Sinne des Teils 4, Abschnitt 1., Unterabschnitt 2. des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 RVG, insgesamt allein 17 Stunden für vier Besuche des ehemaligen Angeklagten in Justizvollzugsanstalten — drei davon in der auswärtigen Justizvollzugsanstalt Wittlich — aufgewendet hat, um mit diesem den Akteninhalt zu besprechen bzw. seine polizeilichen Vernehmungen vorzubereiten. Dieser Zeitaufwand geht erheblich über den durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104, 4105 VV RVG abgedeckten zeitlichen Aufwand für Besuche und Besprechungen des Verteidigers mit dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren hinaus und kann daher die Bewilligung einer Pauschgebühr rechtfertigen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 — 1 AR 19/06 und vom 12. November 2014 — 1 AR 4/14; OLG Köln StraFo 2006, 130; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 51 Rn. 16 f.; Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 20, 26).
bb) Soweit der Antragsteller darüber hinaus einen weiteren Zeitaufwand in Höhe von insgesamt 4,5 Stunden für Besprechungen mit dem ehemaligen Angeklagten am 5. und 6. Mai 2014 zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, die am 7. Mai 2014 begann, anführt, ist hiermit hingegen kein durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4118, 4119 VV RVG, die auch die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung abgilt (vgl. Burhoff, a.a.O., Vorb. 4 VV, Rn. 13, 27), und die Terminsgebühr nach Nr. 4120, 4121 VV RVG, deren Abgeltungsbereich auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins umfasst (vgl. Burhoff, a.a.O., Vorb. 4 VV, Rn. 13, 27), nicht mehr abgedeckter, besonderer Zeitaufwand dargetan.

cc) Ein weiterer außergewöhnlich hoher zeitlicher Aufwand ist dem Antragsteller durch seine Teilnahme an insgesamt vier verantwortlichen Vernehmungen des ehemaligen Angeklagten — davon zwei in der Justizvollzugsanstalt Wittlich — entstanden. Dieser Zeitaufwand belief sich auf insgesamt 28 bis 29 Stunden. Zwar wird diese Tätigkeit grundsätzlich durch die gesetzliche Terminsgebühr nach Nr. 4102 Ziff. 2., Nr. 4103 VV RVG abgegolten, die im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal entsteht (Nr. 4102 Satz 3 VV RVG). In besonderen Ausnahmefällen — etwa bei außergewöhnlich langen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren — kann die Teilnahme des Verteidigers an Vernehmungen jedoch bei der Bewilligung einer Pauschgebühr Berücksichtigung finden (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 51 RVG: BT-Drucks. 15/1971, S. 201; Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 20 und 4102, 4103 VV Rn. 25; Senatsbeschluss vom 12. November 2014 — 1 AR 4/14).
dd) Dass in dem zeitlichen Gesamtaufwand des Antragstellers in Höhe von somit insgesamt 45 bis 46 Stunden für Besprechungen mit dem ehemaligen Angeklagten sowie für die Teilnahme an dessen verantwortlichen Vernehmungen auch Fahrzeiten des am Gerichtsort ansässigen Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt Wittlich enthalten sind, ist ohne Belang. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der zusätzliche Aufwand, der einem auswärtigen Verteidiger durch Fahrten von seinem Kanzleisitz zum Gerichtsort entstanden ist, weder die Bewilligung noch die Erhöhung einer aus anderen Gründen zu gewährenden Pauschgebühr rechtfertigen, weil dieser besondere Zeitaufwand sich nicht, wie § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG voraussetzt, vom Verfahren selbst ableiten lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2007 — 1 AR 8/07 m. w. N., vom 23. Juli 2008 — 1 AR 20/08, 1 AR 21/08 m. w. N. und vom 22. August 2010 — 1 AR 2/09; vgl. auch zu abweichenden Auffassungen: Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 22). Um eine solche Fallgestaltung geht es hier jedoch — worauf bereits der Bezirksrevisor zutreffend hingewiesen hat — nicht. Vielmehr handelt es sich bei den Fahrtzeiten eines am Gerichtsort ansässigen Verteidigers zu einem auswärtig inhaftierten Angeklagten um einen aus dem Verfahren selbst abzuleitenden Zeitaufwand, der demzufolge sowohl bei der Frage der Bewilligung einer Pauschgebühr als auch bei der Bemessung ihrer Höhe zu berücksichtigen ist.

b) Im Übrigen lag der von dem Antragsteller erbrachte zeitliche Aufwand weder im Ermittlungsverfahren noch in einem sonstigen Verfahrensabschnitt über dem Zeit-aufwand, der von einem Verteidiger in einem „normalen", vor der Wirtschaftsstraf-kammer verhandelten Strafverfahren zu erbringen ist. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Aktenumfangs. Die Hauptakte umfasste bei Beginn der Tätigkeit des Antragstellers 781 Seiten, bei Beendigung des Verfahrens mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2014 2602 Seiten. Das ist auch unter Berücksichtigung zweier weiterer, auf Vernehmungen entfallender Aktenbände, einer TKÜ-Akte sowie der — nicht näher präzisierten — Angabe des Antragstellers, es habe „insgesamt 9 weitere Beiakten" gegeben, für ein vor der Wirtschaftsstrafkammer verhandeltes Strafverfahren nichts Ungewöhnliches. Ebenso wenig fällt der nach Angaben des Antragstellers von ihm im Zusammenhang mit dem Haftbefehlsverkündungstermin sowie mit einer Haftbeschwerde erbrachte Zeitaufwand (eine Stunde + 1,5 Stunden) aus dem in einem Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer üblichen Rahmen.
c) Zu berücksichtigen ist bei der — im Hinblick auf die beantragte Bewilligung einer Pauschgebühr für das ganze Verfahren gebotenen — Gesamtbetrachtung demgegenüber auch, dass der besondere Zeitaufwand des Antragstellers von insgesamt 45 bis 46 Arbeitsstunden im Ermittlungsverfahren durch den unterdurchschnittlichen Zeitaufwand für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen teilweise kompensiert worden ist. Insgesamt lag der zeitliche Aufwand des Antragstellers für die Vertretung des ehemaligen Angeklagten in der Hauptverhandlung auch unter Berücksichtigung der mit den Terminsgebühren für das gerichtliche Verfahren abgegoltenen Vor- und Nachbereitungszeit für die konkreten Hauptverhandlungstermine unterhalb des für eine Strafsache vor der Wirtschaftsstrafkammer üblichen Aufwands eines Pflichtverteidigers, wie sich aus der — dem Antragsteller bekannten und von ihm nicht angegriffenen — Tabelle in Anlage I der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 17. April 2015, die der Senat für zutreffend erachtet und auf die Bezug genommen wird, ergibt.
Danach belief sich die Dauer der zutreffender Weise ab dem tatsächlichen Beginn zu berechnenden (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 2007 - 1 Ws 236/06 -, vom 28. September 2009 - 1 Ws 163/09 -, vom 19. Januar 2010 - 1 Ws 204/09 -, vom 13. September 2011 - 1 AR 7/11 -, vom 9. November 2011 - 1 AR 5/11 - und vom 12. September 2014 - 1 Ws 127/14 -), in der Zeit vom 7. Mai 2014 bis zum 13. Juni 2014 durchgeführten sieben Hauptverhandlungstermine, an denen der Antragsteller teilgenommen hat, bei Abzug der 30 Minuten übersteigenden Pausen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2007 - 1 Ws 221/07 -, vom 17. Mai 2010 - 1 Ws 91/10 -, vom 13. September 2011 - 1 AR 7/11 - und vom 9. November 2011 - 1 AR 5/11 -) auf insgesamt 25 Stunden und 27 Minuten und damit im Durchschnitt auf 3 Stunden und 38 Minuten pro Hauptverhandlungstermin, was deutlich unter dem für ein Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer üblichen Umfang von 6 bis 8 Stunden liegt (vgl. für Schwurgericht: Senatsbeschlüsse vom 17. November 2009 - 1 AR 5/09 - m.w.N. und vom 9. November 2011 - 1 AR 5/11 -). Demgegenüber ist mit den dem Antragsteller für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung zustehenden sieben Terminsgebühren nach Nr. 4120, 4121 VV RVG bereits ein zeitlicher Aufwand von bis zu 35 Stunden (7 x 5 Stunden) abgedeckt, also neun Stunden und 33 Minuten mehr als der Antragsteller tatsächlich an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.
Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands verbleibt allerdings ein durch die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlungstermine nicht kompensierter über-durchschnittlicher Zeitaufwand für die Tätigkeit des Antragstellers im Ermittlungsverfahren von etwa 36 bis 37 Stunden (45 bis 46 Stunden abzüglich 9 Stunden und 33 Minuten).
d) Da die dem Antragsteller nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG zustehenden Gebühren wegen des dargelegten besonderen Umfangs seiner Tätigkeit im Ermittlungsverfahren, der durch seinen unterdurchschnittlichen Zeitaufwand für die Tätigkeit in der Hauptverhandlung nur teilweise kompensiert worden ist, auch nicht zumutbar sind, ist dem Antragsteller für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr zu bewilligen.
aa) Allerdings ist der von dem Antragsteller als Pauschgebühr geltend gemachte Betrag von 10.000,-- € bei Weitem übersetzt. Die Regelung des § 51 Abs. 1 RVG soll nach ihrem Sinn und Zweck — wie ausgeführt — lediglich sicherstellen, dass dem Pflichtverteidiger durch die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt wird. Sie dient hingegen nicht dazu, dem Pflichtverteidiger einen zusätzlicher Gewinn oder eine Vergütung in Höhe seiner ansonsten üblichen Gewinnmarge zu verschaffen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2013 — 1 AR 2/13; Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 2 m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 51 RVG Rn. 2).
bb) Der Senat hält eine Pauschgebühr für das ganze Verfahren in Höhe von 5.308,50 € netto für angemessen. Dieser Betrag errechnet sich aus der Summe der dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren unter Erhöhung der beiden Terminsgebühren nach Nr. 4102 Ziffern 2. und 3., Nr. 4103 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nr. 4104, 4105 VV RVG auf die jeweilige Wahlverteidigerhöchstgebühr:
Grundgebühr (Nr. 4100, 4101 VV RVG) 192,00 €
Terminsgebühren (Nr. 4102 Ziff. 2. u. 3., 4103 VV RVG): 2 x 375,00 € 750,00 €
Verfahrensgebühr (Nr. 4104, 4105 VV RVG) 362,50 €
Verfahrensgebühr (Nr. 4118, 4119 VV RVG) 385,00 €
Terminsgebühren Nr. 4120, 4121 VV RVG): 7 x 517,00 € 3.619,00 €
Summe 5.308,50 €

Zwar ist die Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG — anders als die Pauschgebühr des Wahlanwalts (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG) — der Höhe nach nicht beschränkt und kann daher grundsätzlich auch die gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Wahlanwalts nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG überschreiten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2011 — 1 AR 11/11 und vom 10. April 2013 — 1 AR 2/13; Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 40). Jedoch bildet die Höchstgebühr des Wahlanwalts nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel die obere Grenze für die Pauschgebühr des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechts-anwalts (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. November 2011 — 1 AR 11/11 m. w. N., vom 10. April 2013 — 1 AR 2/13 und vom 6. März 2015 — 1 AR 9/13; ähnlich OLG Rostock, Beschluss vom 23. Juli 2010 — I Ws 384/09 (RVG)). Eine Überschreitung dieser Grenze kommt nur in Sonderfällen in Betracht, in denen auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers stehen würde oder in denen die Strafsache über einen längeren Zeitraum die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers ausschließlich oder fast aus-schließlich in Anspruch genommen hat (vgl. vorgenannte Senatsbeschlüsse). Ein solcher Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Der Antragsteller war in dem vorliegenden Strafverfahren lediglich im Stadium des Ermittlungsverfahrens durch Besprechungen mit dem Verurteilten und durch die Teilnahme an dessen verantwortlichen Vernehmungen in besonderem Maße zeitlich in Anspruch genommen, wobei dieser erhöhte Zeitaufwand im Verlauf des Verfahrens durch jeweils gesondert vergütete Hauptverhandlungstage mit geringer Terminsdichte und überwiegend unterdurchschnittlicher Terminsdauer teilweise kompensiert wurde. Weder war die Arbeitskraft des Antragstellers durch das vorliegende Strafverfahren über einen längeren Zeitraum ausschließlich oder fast ausschließlich gebunden noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu seiner Inanspruchnahme steht.
cc) Da es sich bei der Pauschgebühr um eine gesetzliche Vergütung handelt, kann der Antragsteller hierauf außerdem die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) berechnen (vgl. Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 43 m. w. N.).
3. Zahlungen des Angeklagten oder dritter Personen sind bei der Entscheidung nach § 51 RVG nicht zu beachten; eine Anrechnung nach § 58 Abs. 3 RVG kommt erst im Rahmen der Festsetzung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2012, 290; Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 39, 63; a. A.: OLG Hamm StRR 2013, 119 f.).

Einsender: Dipl. Rechtspfleger M. Stoll, Saarbrücken

Anmerkung:


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