Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 4100 VV

Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Verhältnis

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Chemnitz, Beschl. v. 06.05.2015 - 6 KLs 810 Js 44290/13

Leitsatz: Nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG fallen Grundgebühr und Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt an, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird, stets gleichzeitig an.


BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Kay Estel, Yorckstraße 9, 09130 Chemnitz
wegen Verbrechens nach § 30 BtMG u.a
hier: Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss ergeht am 06.05.2015 durch den Vorsitzenden der 6. Strafkammer des Landgerichts Chemnitz nachfolgende Entscheidung:

Auf die Erinnerung des Verteidigers wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 20.04.2015 (Az. 6 KLs 810 Js 44290/13) da-hingehend abgeändert, dass die an Rechtsanwalt Kay Estel aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung festgesetzt wird auf 5.628,58 €.

Gründe:
Mit Anträgen vom 13.01.2015 und 09.04.2015 hat der Erinnerungsführer die Kostenfestsetzung für die von ihm erbrachte Pflichtverteidigung im Strafverfahren gegen 1 (6 KLs 810 Js 44290/13) beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Kostenfestsetzungsanträge (Blatt 270 ff. der Akte und Blatt 310 der Akte) Bezug genommen.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 20.04.2015 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 3.893,56 € festgesetzt und dem Verteidiger die Festsetzung der beantragten Verfahrensgebühr Nr. 4107 VV-RVG für die sechs hinzuverbundenen Verfahren sowie die geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV-RVG für die Rücknahme der Revision der Angeklagten versagt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 20,04.2015 Bezug genommen. Gegen die Versagung der oben genannten Gebühren wendet sich der Verteidiger Rechtsanwalt Estel mit seiner Erinnerung vorn 23.04.2015. Der gemäß § 56 RVG statthafte Rechtsbehelf hat auch in der Sache Erfolg.

Das Verhältnis von Grundgebühr und jeweiliger Verfahrensgebühr war früher umstritten. Nach der Ergänzung der Anmerkung 1 durch das Zweite KostRMoG ist jetzt aber klargestellt, dass die Grundgebühr immer neben der jeweiligen Verfahrensgebühr entsteht. Der insoweit früher bestehende Streit ins damit erledigt. Es entsteht also mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in jedem gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des „Betreibens des Geschäfts" entgolten. Außerdem entsteht jeweils daneben auch eine Grundgebühr (W 4100). Diese honoriert den zusätzlichen Aufwand, der für erstmalige Einarbeitung anfällt. Die Grundgebühr VV 4100 hat also den Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert. Sie ist damit im Grunde eine besondere Verfahrensgebühr, die das Betreiben des Geschäfts durch besondere Einarbeitungstätigkeiten des Rechtsanwalts honoriert. Zwar ändert dies nichts daran, dass die Grundgebühr einen eigenen Abgeltungsbereich hat und auch nach der Ergänzung durch das 2. KostRMoG behalten hat, was durch die Begründung der Neuregelung noch deutlicher wird als in der Vergangenheit. Das wiederum hat Auswirkungen auf die Bemessung der Grundgebühr und vor allem der daneben anfallenden jeweiligen Verfahrensgebühr. Denn die Tätigkeiten, die vom Abgeltungsbereich der Grundgebühr erfasst werden, können bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nicht (noch einmal) herangezogen werden. Dies kann Einfluss auf die Bemessung der Höhe der Verfahrensgebühr erlangen (vgl. Burhoff, RVG, 21. Auflage, W 4100, 4101, Randnummer 9 m. w. N.).

Vorliegend stellt sich die Sachlage indessen so dar, dass nach dem glaubhaft gemachten Vor-bringen des Erinnerungsführers dieser in jedem der hinzuverbundenen Verfahren eine über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr klar hinausgehende Tätigkeit entfaltet hat. Die Grund-gebühr honoriert den zusätzlichen Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts, der einmalig mit, bei oder nach der Übernahme des Mandats für die erstmalige Einarbeitung entsteht. Das ist einmal das erste, häufig nicht sehr lange Gespräch mit dem Mandanten. Spätere, sich anschließende Gespräche, die zum Beispiel dem konkreten Aufbau einer Verteidigungsstrategie dienen - wie hier jeweils vom Verteidiger vorgetragen - werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der neben der Grundgebühr entstehenden Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. Burhoff, a. a. O., Randnummer 10 m. w. N.).

Auch die geltend gemachte Gebühr gemäß Nr. 4141 VV-RVG kann der Erinnerungsführer beanspruchen. Nach dem Gebührentatbestand fällt diese Gebühr an, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt. Eine solche Rücknahme hat der Erinnerungsführer vorliegend erklärt, nachdem zuvor Revision eingelegt worden war. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten hat dieser Gebührentatbestand weder eine vorher erfolgte Revisionsbegründung noch einen bereits anberaumten Revisionshauptverhandlungstermin zu Voraussetzung. Vielmehr würde sich nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 3 des Gebührentatbestandes zu Nr. 4141 VV-RVG ein bereits anberaumter Revisionshauptverhandlungstermin allenfalls als Gebührenausschlussgrund darstellen. wenn die Revisionsrücknahme erst in den letzten zwei Wochen vor dem anberaumten Hauptverhandlungstermin erfolgt.

Auf die Erinnerung des Verteidigers war der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 20.04.2015 deshalb entsprechend abzuändern.

Einsender: RA K. Estel, Chemnitz

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".