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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Terminsvertreter, Gebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.2015 - 5 Ws 367/14

Leitsatz: Für den als „Terminsvertreter“ des Pflichtverteidigers bestellten Rechtsanwalt entsteht nur die Terminsgebühr.


OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS
III-5 Ws 367/14 OLG Hamm
Strafsache
gegen pp

schweren Bandendiebstahls u.a.,
(hier: Beschwerde des Rechtsanwalts Peter F.W. S. in Essen gern. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG).

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts Peter F. W. S. in Essen vom 11. März 2014 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der XVII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 17. Februar 2014 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. Januar 2015 durch
die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin

nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
Gründe:
Vor der XVII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen fand seit dem 21. August 2013 die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten pp. und mehrere Mitangeklagte statt. Nach Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten Pp. am 24. September 2013 wurde der Angeklagte am 27. September 2013 wegen schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Der Angeklagte Pp. wurde von Rechtsanwalt W. aus Düsseldorf verteidigt, der ihm am 26. April 2013 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, am Fortsetzungstermin vom 24. September 2013 in- deswegen Verhinderung nicht teilnehmen konnte.

Bereits im vorangegangenen Hauptverhandlungstermin am 19. September 2013 hatte der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt W. ausweislich des Protokolls von diesem Tage darum gebeten, „für den nächsten Termin zu genehmigen, dass an seiner Stelle Rechtsanwalt S. an dem Termin teilnimmt". Daraufhin wurde im Fortsetzungstermin am 19. September 2014 folgender Kammerbeschluss verkündet:
„Rechtsanwalt S. wird anstelle von Rechtsanwalt W. für den nächsten Ter- min als Pflichtverteidiger dem Angeklagten Pp. beigeordnet."
Im anschließenden Fortsetzungstermin am 24. September 2014,. in dem der Beschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift „als Verteidiger" für den Ange- klagten Pp. auftrat, erging - vor der späteren bereits oben aufgeführten Verfahrensabtrennung - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. September 2013 sodann folgender Beschluss der Vorsitzenden:

„Auf Antrag des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt W., wird dem Angeklagten Pp. für den heutigen Termin Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger bei- geordnet."

Dementsprechend wurde der Angeklagte Pp. im Fortsetzungstermin am 24. September 2013 von Rechtsanwalt S. verteidigt.

Unter dem 25. September 2013 hat Rechtsanwalt S. dem Landgericht Essen eine Kostenberechnung übersandt und für die Wahrnehmung des Termins am 24. September 2013 neben der Terminsgebühr (VV RVG Nr. 4115) auch eine Grundgebühr (VV RVG Nr. 4101), eine Verfahrensgebühr (VV RVG Nr. 4113) sowie die Auslagenpauschale nach VV RVG Nr. 7002 abgerechnet. Insgesamt hat er eine Kostenfestsetzung in Höhe von 837,76 € brutto beantragt. Mit Beschluss vom .22. November 2013 wurde dem Vergütungsantrag lediglich in Höhe der beantragten Terminsgebühr entsprochen und ein Betrag in Höhe von 371,28 € brutto festgesetzt. Die Grund- und die Verfahrensgebühr sowie die geltend gemachte Auslagenpauschale wurden abgesetzt und insoweit zur Begründung ausgeführt, Rechtsanwalt S. sei für die Hauptverhandlung am 24. September 2013 lediglich als Terminsvertreter des originären Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. zum Pflichtverteidiger bestellt worden, daher stehe ihm nur die Terminsgebühr zu.

Hiergegen hat Rechtsanwalt S. mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2013 „sofortige Beschwerde" eingelegt.

Die Einzelrichterin der XVII. großen Strafkammer hat das als Erinnerung auszulegende Rechtsmittel durch Beschluss vom 17. Februar 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, da der Beschwerdeführer lediglich als Vertreter des Pflichtverteidigers für den Hauptverhandlungstermin am 24. September 2013 beigeordnet worden sei, stehe ihm nur die festgesetzte Terminsgebühr zu.

Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt S. durch Schriftsatz vom 11. März 2014 mit näheren Ausführungen, auf die verwiesen wird, Beschwerde eingelegt und seine Begründung mit weiteren Ausführungen, auf die gleichfalls Bezug genommen wird, mit Schriftsatz vom 19. März 2014 ergänzt.
Mit Beschluss vom 08. April 2014 hat die Einzelrichterin der XVII. großen Strafkammer des Landgerichts Essen der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur. Entscheidung vorgelegt.

Der Vertreter der Staatskasse hat unter dem 12. Dezember 2014 zu der Beschwerde Stellung genommen. Die Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden. Er hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015, auf den verwiesen wird, darauf erwidert.

II.
Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässig, in der Sache indes nicht begründet, wobei angesichts des von der Einzelrichterin der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Essen getroffenen angefochtenen Beschlusses vom 17. Februar 2014. der Senat gleichfalls durch die Einzelrichterin zur Entscheidung berufen ist, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € (§§ 56 Abs. 2 Satz, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Dem Beschwerdeführer stehen neben der Terminsgebühr für den 24. September 2013 weder eine Grund- noch eine Verfahrensgebühr und auch die geltend gemachten Auslagenpauschale nicht zu.

Die Frage, ob dem Pflichtverteidiger, der lediglich für einen von mehreren Hauptverhandlungsterminen bestellt worden ist, über die Terminsgebühr hinaus weitere Gebühren zubilligen sind, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte seit Jahren uneinheitlich beantwortet.

Teilweise wird darauf hingewiesen, es sei allgemein anerkannt, dass sich Zier bestellte Verteidiger bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen könne. Dann aber müsse dem Gericht auch die Möglichkeit eröffnet sein, den Vertreter nur für den Zeitraum der Abwesenheit des Beistandes beizuordnen. Der Anspruch des auf diese Weise bestellten Vertreters könne dann nicht höher sein, als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des Beistandes aufgetreten wäre (vgl. z.B. KG, NStZ- RR 2005, 327). Da Grund- und Verfahrensgebühr nach der Systematik des RVG nur einmal anfielen, könne ein Verteidiger, der lediglich vertretungsweise einen einzelnen Termin wahrgenommen habe, diese Gebühren nicht erhalten (vgl. z.B. Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats-vorn 28. November 2006.-3 Ws 569/06-). Gleiches gelte für die Auslagenpauschale nach VV RVG Nr. 7002 (vgl. z.B. OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 zu I Ws 201/11 - zitiert nach juris). Deshalb sei ihm nur die Terminsgebühr zuzubilligen (vgl. z.B. OLG Celle, NStZ-RR 2009, 158; KG, StraFo 2008, 349).

Dem wird teils entgegen gehalten, dass die Strafprozessordnung eine Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers nicht vorsehe. Durch die Bestellung für einen Terminstag anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers werde ein eigenständiges, öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis begründet, aufgrund dessen der bestellte Verteidiger während der Dauer der Bestellung die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen habe. Aus dieser Eigenständigkeit resultiere zugleich, dass die anwaltlichen Tätigkeiten der jeweiligen Pflichtverteidiger auch hinsichtlich ihrer Vergütung gesondert zu bewerten seien. Deshalb sei die Bewilligung allein der Terminsgebühr nicht ausreichend (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, Justiz 2008, 285; OLG München, NStZ-RR 2009, 32; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010 —2 Ws 129/10 — zitiert nach juris).

Einigkeit besteht allerdings darin, dass die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, der nur in einem Termin tätig wird, nicht etwa als Einzeltätigkeit im Sinne Nr. 4300 ff. VV RVG anzusehen ist, so dass sich seine Ansprüche nach Nr. 4100 ff. VV RVG richten (vgl. z.B. KG, NStZ-RR 2005, 327; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2011
4 Ws 195/10— zitiert nach juris).

b) Der Senat hält in Übereinstimmung mit der zuerst genannten Ansicht - und insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 29. Januar 2015 - die Beiordnung lediglich als Vertreter des bereits bestellten Pflichtverteidigers für statthaft (vgl. zuletzt z.B. Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2014 zu 111-5 Ws 338/13 und vom 22. Januar 2015 zu 111-5 Ws 218/14).

Zwar ist eine solche Beiordnung in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich vor- gesehen, sie ist aber auch nicht ausgeschlossen. § 5 RVG schließt sie gleichfalls nicht aus. Unstreitig ist - worauf auch der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 zutreffend hinweist - , dass der Pflichtverteidiger nicht von sich aus ohne Genehmigung des Vorsitzenden eine andere Person mit der .Verteidigung bevollmächtigen kann (BGH, Urteil vom 13. August 2014 zu 2 StR 573/13 - zitiert nach juris; Beschluss vom 15. Januar 2014 zu 4 StR 346/13 — zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt,-StP0, 57. Aufl., § 142 Rdnr. 15). Mit Genehmigung des Gerichts - wie vorliegend erfolgt - wird sie jedoch für statthaft erachtet (vgl. z.B. KG, NSIZ-RR 2005, 327; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 142 Rdnr. 15). Dann ist es aber nur konsequent, das Gericht nicht darauf zu beschränken, die Benennung eines Vertreters zu genehmigen. Vielmehr muss das Gericht befugt sein, entweder von sich aus oder auf Antrag des bisher bestellten Verteidigers eine andere Person zu dessen Vertreter, zeitlich beschränkt auf einen Sitzungstag oder auch einige Stunden, zu bestellen (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2014 zu 111-5 Ws 338/13 und vom 22. Januar 2015 zu 111-5 Ws 218/14).

Gebührenrechtlich fällt im Fall einer solchen Vertretung nur die Terminsgebühr an, weil die Tätigkeit des Vertreters dem vertretenen Verteidiger zuzurechnen ist. Da der Vertreter für den Vertretenen handelt, kann grundsätzlich auch nur letzterer die Terminsgebühr geltend machen (§ 5 RVG; vgl. insoweit z.B. OLG Frankfurt, NJW 1980, 1703, 1704; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 zu 1 Ws 201/11— zitiert nach juris), es sei denn, der Anspruch wurde abgetreten oder der vertretene Verteidiger hat seinen Vertreter bevollmächtigt, ihn für sich geltend zu machen; hiervon ist in der Regel auszugehen (vgl. OLG Gelle, NStZ-RR 2009, 158; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Februar 2011 — 4 Ws 195/10 — zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 zu I Ws 201/11 - zitiert nach juris: Einziehungsermächtigung nach §§ 185, 362 Abs. 2 BGB).

c)
Ob eine zeitlich befristete Bestellung zu einem weiteren Verteidiger oder eine auf einen Sitzungstag beschränkte Bestellung zum Vertreter vorliegt, hängt in erster Linie von der Formulierung der Beschlussfassung des Vorsitzenden ab. Ist diese nicht eindeutig gefasst, ist auf die Erklärungen der Verteidiger und die sonstigen Umstände abzustellen (OLG Rostock-, Beschluss vom 15. September 2011 zu I Ws 201/11 - zitiert nach juris). Es kann auch von Bedeutung sein, ob der zusätzlich bestellte Verteidiger gehalten ist, sei umfassend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten oder der weitere Verteidiger gar das Plädoyer zu entwerfen und zu halten hat. In diesen besonderen Fällen liegt keine bloße Vertretung mehr vor (so OLG Stuttgart, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ist die Beschlussfassung der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung am 24. September 2013 auslegungsbedürftig, weil aus dem Wortlaut selbst nicht hinreichend klar hervorgeht, ob der Beschwerdeführer als Vertreter des an der Terminsteilnahmes gehinderten Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. oder aber als weiterer Pflichtverteidiger bestellt werden sollte. Weder ist in dem Beschluss vom 24. September 2013 ausdrücklich von einer „Vertreter-Bestellung die Rede noch wird der Beschwerdeführer als „weiterer" oder „zweiter" Pflichtverteidiger bezeichnet. Auch die Zusammenschau mit der Formulierung im (Kammer-)Beschluss vom 19. September 2013, Rechtsanwalt S. werde „anstelle" von Rechtsanwalt W. für den nächsten. Termin als Pflichtverteidiger dem Angeklagten Pp. beigeordnet, lässt keinen sicheren Rückschluss zu.

Aus den sonstigen Umständen des Einzelfalls lässt sich allerdings sicher entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich als bloßer Terminsvertreter bestellt werden sollte. Dafür spricht bereits, dass — wie oben unter a) ausgeführt - anerkannt ist, dass sich der\ bestellte Verteidiger bei vorübergehender Verhinderung mit Genehmigung des Gerichts durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lassen kann und dem Gericht - nach der vom Senat vertretenen Auffassung - dementsprechend auch die Möglichkeit eröffnet ist, den Vertreter nur für den Zeitraum der Abwesenheit des Beistandes, insbesondere nur für einen Fortsetzungstermin, beizuordnen. Vor diesem Hintergrund ist die am 19: September 2013 protokollierte „Bitte" um Genehmigung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. als solche um entsprechende zustimmende Anordnung der Kammer zu verstehen. Dann liegt es aber nahe, dass gerade eine solche Beiordnung als Vertreter letztlich durch die Beschlussfassung am 19. September 2013 bzw. (mangels entgegenstehender Umstände) gleichfalls am 24. September 2014- - auch erfolgt ist. Dementsprechend ist in der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung auch eine Beiordnung (lediglich) als Terminsvertreter ausdrücklich bestätigt worden. Darüber hinaus ist angesichts der in der Sitzungsniederschrift vom 19. September 2013 protokollierten Bitte des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W., mit der er jedenfalls ausdrücklich den Beschwerdeführer benannt hat, davon auszugehen, dass eine (vorherige) Absprache zwischen beiden Rechtsanwälten stattgefunden hat. Damit ist insgesamt erkennbar, dass hiermit zum einen den berechtigten (Verteidiger-) Interessen von Rechtsanwalt W., der den Terminstag am 24. September 2013 wegen Verhinderung nicht selbst wahrnehmen konnte, Rechnung getragen werden sollte. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass dem Beschwerdeführer eine umfassende Einarbeitung in den Verfahrensstoff erspart bleiben sollte, die er im Übrigen selbst nicht behauptet hat und die auch sonst - insbesondere angesichts der sich aus dem Protokoll ergebenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Termin am 24. September 2013 - nicht ersichtlich ist. Er hat namentlich keine Ausführungen dazu gemacht, inwieweit er sich anlassbezogen tatsächlich in bestimmte Vorgänge eingearbeitet hat. Dass überhaupt - wie aus der „Bitte" des Pflichtverteidigers am 19. September 2013 ersichtlich - eine Absprache im Hinblick auf den Termin am 24. September 2013 zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt W. stattgefunden hat, ist im Übrigen gerade im Interesse der Verteidigungsstrategie des originären Pflichtverteidigers zu betrachten und als Abstimmung zu werten. Eine solche Abstimmung ist indes als Regelfall im Verhältnis zwischen Terminsvertreter und Vertretenem anzusehen (OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 zu I Ws 201/11 — zitiert nach juris).
Auch Art und Umfang der von Rechtsanwalt S. im Termin am 24. September 2013 entfalteten Tätigkeit sprechen für seine Beiordnung als bloßem Terminsvertreter, zumal der Termin nur knapp zweieinhalb Stunden dauerte, dabei mehrfach mit einer Gesamtdauer von etwa 45 Minuten unterbrochen war, und Rechtsanwalt S. ausweislich der Sitzungsniederschrift auch nicht wesentlich in Erscheinung trat.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Einsender: RA P. Strüwe, Essen

Anmerkung:


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