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Leitsatz: 1. Nach der für die Bestimmung des Streitwertes für die Gerichtskosten zugrunde zu legenden Nr. 3700 des Kostenverzeichnisses zum GKG wird dieser im Adhäsionsverfahren nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs bestimmt. 2. Demgegenüber richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Streitgegenstandes, also bei einem bezifferten Klageantrag nach dem geltend gemachten Betrag.
2 Ws 19/14 Oberlandesgericht Celle Beschluss In der Strafsache gegen pp. Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. W., S. - wegen versuchten Mordes durch Unterlassen u. a. hier: Beschwerde des Verteidigers Dr. W. gegen die Festsetzung des Streitwertes für das Adhäsionsverfahren hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsan-waltschaft durch die Richterin am Oberlandesgericht xxxxxx, den Richter am Oberlandesge-richt xxxxxx und die Richterin am Landgericht xxxxxx am 19. Februar 2014 beschlossen: Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss der 1. großen Strafkam-mer Schwurgericht - des Landgerichts Verden vom 10. Dezember 2013 wird als un-zulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I. Das Landgericht Verden hat den Verurteilten am 30. Oktober 2013 wegen schwerer Kör-perverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger M. N. ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2013 zu zahlen. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger M. N. sämtliche materielle und immateriel-le Schäden aus dem Vorfall vom 7. April 2013 zu ersetzen, soweit dieser Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag des Nebenklägers hat das Landgericht abgese-hen. In seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 5. November 2011 legte der Beschwerdeführer für die Bestimmung seiner Gebühr für das Adhäsionsverfahren einen Gegenstandswert von 60.000,- zugrunde, der sich aus einem Betrag von 50.000,- für den von dem Adhäsi-onskläger mit 50.000,- bezifferten Schmerzensgeldantrag und aus einem Betrag von 10.000,- für den Feststellungsantrag zusammensetzte. Im Kostenfestsetzungsverfahren stellte der Bezirksrevisor fest, dass der Streitwert für das Adhäsionsverfahren bislang nicht bestimmt worden war. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Landgericht Verden den Streitwert für das Adhäsionsverfahren auf 40.000,- fest. In den Gründen führte das Landgericht aus, dass die Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG von Amts wegen zu erfolgen habe und der Streitwert nach dem Wert des zuerkannten An-spruchs zu bemessen sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Er meint, die Streitwertfestsetzung sei unrichtig, weil der Streitwert an-hand des von dem Adhäsionskläger begehrten Betrages und nicht anhand des zuerkannten Betrages zu bemessen sei.
II. 1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Richtern, weil das Landgericht den angefochtenen Beschluss nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern gefasst hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m § 66 Abs. 6 GKG). 2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwert ist. Das Landgericht Verden hat in dem angefochtenen Beschluss lediglich den Streitwert für die Gerichtskosten des Adhäsionsverfahrens festgelegt. Es hat ausweislich der Beschluss-gründe eine Entscheidung nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG von Amts wegen getroffen. Nach der für die Bestimmung des Streitwertes für die Gerichtskosten zugrunde zu legenden Nr. 3700 des Kostenverzeichnisses zum GKG, auf die sich das Landgericht bei der Bestim-mung des Streitwertes bezogen hat, wird die Gebühr nach dem Wert des durch das Gericht zuerkannten Anspruchs erhoben (Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage, 3700 KV-GKG Rn. 2), weil das Gericht auch nur insoweit über den Antrag endgültig entscheiden kann und entschieden hat. Wegen des nicht zugesprochenen Teils des Adhäsionsantrags verbietet sich nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO eine teilweise Klageabweisung. Das Gericht hat inso-weit stattdessen von einer Entscheidung über den nicht zugesprochenen Teil abgesehen. Die Festlegung des Streitwertes für die Gerichtskosten beschwert den Beschwerdeführer indes nicht. Die Gebühren des Beschwerdeführers bemessen sich nämlich nicht nach dem festgelegten Streitwert für die Gerichtskosten, sondern nach einem auf Antrag noch festzu-legenden Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG). Fallen die Ge-genstandswerte der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit auseinander, so ist der Gegenstandwert für die anwaltliche Tätigkeit gesondert zu bestimmen, wobei die Bestim-mung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühr durch das Gericht einen Antrag des Rechtsanwalts voraussetzt, § 33 Abs. 1 RVG. Die Gegenstandswerte der gerichtlichen und anwaltlichen Tätigkeit fallen hier im Adhäsionsverfahren auseinander. Im Gegensatz zu dem Streitwert für die Gerichtskosten richtet sich der Gegenstandswert für die Anwaltsge-bühren gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht nach dem Wert des durch das Gericht zuerkannten Anspruchs, sondern nach dem Wert des Streitgegen-standes; bei einem bezifferten Klageantrag bestimmt der geltend gemachte Betrag den Ge-genstandswert. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die Anwaltsgebühren ist im Adhäsionsverfahren mithin der Adhäsionsantrag maßgeblich (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2011, 390, Hartmann, a. a. O. 4143 VV-RVG Rn. 13).
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