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RVG Entscheidungen

§ 15

Anklage, Rücknahme, neue Angelegenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.04.2014 - III-1 Ws 431/13

Leitsatz: Die Rücknahme der ursprünglichen Anklage und die Neueinreichung einer weitgehend inhaltsgleichen Anklage begründet keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn.


In pp.
Die sofortige Beschwerde des früheren Angeschuldigten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf vom 5. Juni 2013 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe
I.
Das Rechtsmittel des früheren Angeschuldigten Dr. R. (fortan: Angeschuldigten) richtet sich gegen die nach seiner Ansicht zu niedrige Festsetzung der ihm für die Tätigkeiten seines Wahlverteidigers (Rechtsanwalt S. in Düsseldorf) nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen.

Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Mit Anklageschrift vom 10. März 2011 warf die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Angeschuldigten Dr. W. R. und C. K., die zur Tatzeit mehrere Apotheken im Raum Düsseldorf und Neuss betrieben, vor, sich des (Abrechnungs-) Betruges zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkasse AOK Rheinland/Hamburg in 317 (Dr. R.) bzw. 296 (K.) Fällen schuldig gemacht zu haben. Den Angeschuldigten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Mai 2006 bis Ende Juli 2007 gegenüber der Krankenkasse die aufgrund ärztlicher Verordnungen („Rezepte“) an näher bezeichnete Heimbewohner gelieferten Medikamente abgerechnet zu haben, ohne hierbei offenzulegen, dass die Abgabe der berechneten Medikamente nach vorheriger „Verblisterung“ (d. h. nach Entnahme der Arzneimittel aus den Fertigarzneimittelpackungen sowie anschließender Zusammenstellung und automatisierter Neuverpackung entsprechend den individuellen Dosier-bedürfnissen des jeweiligen Empfängers) und zum Teil nicht auf der Grundlage eines wirksamen Heimversorgungsvertrages im Sinne von § 12a ApoG erfolgte.

Mit richterlicher Verfügung vom 3. Mai 2011 wurde die Zustellung der Anklageschrift unter Einräumung einer vierwöchigen Stellungnahmefrist veranlasst. Sodann fand am 18. August 2011 auf Vorschlag des Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer im Zwischenverfahren ein „Vorgespräch“ unter Beteiligung der sachbearbeitenden Staatsanwältin und der Verteidiger statt, in dessen Rahmen verschiedene nach Ansicht der Kammer vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens klärungsbedürftige Tatsachen- und Rechtsfragen erörtert wurden. Dabei wurde zum einen Übereinkunft dahin erzielt, dass die Kammer zur Frage der Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 des nach § 129 Abs. 2 SGB V geschlossenen Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung in der Fassung vom 23. März 2007 Auskünfte der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sowie verschiedener Krankenkassen-Bundesverbände einholen werde. Zum anderen wies der Vorsitzende darauf hin, dass nach vorläufiger Bewertung der Kammer Rückschlüsse auf die Anzahl der von den Angeschuldigten möglicherweise vorgenommenen Täuschungshandlungen nicht – wie in der Anklageschrift geschehen – unmittelbar aus der Gesamtzahl der gegenüber der Krankenkasse abgerechneten „Rezepte“ gezogen werden könnten, da diese nicht einzeln, sondern jeweils einmal im Monat gesammelt zur Erstattung eingereicht worden seien, so dass jeder dieser monatlichen Abrechnungsvorgänge jeweils eine Tathandlung darstelle.

Auf Anregung des Vorsitzenden nahm die Staatsanwaltschaft die Anklage vom 10. März 2011 zurück und reichte unter dem 15. September 2011 eine exakt denselben Lebenssachverhalt betreffende, allein der konkurrenzrechtlichen Bewertung der Kammer angepasste und deshalb im Konkretum nicht mehr nach Patientennamen, sondern nach den Monaten Mai 2006 bis Juli 2007 strukturierte neue Anklageschrift ein, mit der nunmehr dem Angeschuldigten Dr. R. 15 Fälle und der Angeschuldigten K. 13 Fälle des Betruges zur Last gelegt wurden. Mit richterlicher Verfügung vom 21. September 2011 wurde die Zustellung der neuen Anklageschrift – unter Hinweis auf die Rücknahme der ursprünglichen Anklage und die Vergabe eines neuen Gerichtsaktenzeichens (statt 17 KLs 9/11 nunmehr 17 KLs 17/11) – veranlasst und den Angeschuldigten erneut eine Stellungnahmefrist von vier Wochen gesetzt.

Durch Beschluss vom 30. Dezember 2011 lehnte schließlich das Landgericht aus tatsächlichen Gründen die Eröffnung des Hauptverfahrens in Bezug auf beide Angeschuldigten ab und erlegte deren notwendige Auslagen der Staatskasse auf; die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Düsseldorf verwarf der Senat am 17. Oktober 2012 als unbegründet.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2013 beantragte nunmehr Rechtsanwalt S., die dem Angeschuldigten Dr. R. erwachsenen notwendigen Auslagen in Höhe von insgesamt 2.945,37 Euro (incl. USt) gegen die Staatskasse festzusetzen. Unter anderem brachte er dabei zweimal die “4112 Verfahrensgebühr StrK” – einmal für das Verfahren 17 KLs 9/11 und einmal für das Verfahren 17 KLs 17/11 – in Höhe von jeweils 270 Euro zzgl. USt in Ansatz.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin die dem Angeschuldigten Dr. R. aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen unter Absetzung einer Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG auf 2.624,07 Euro festgesetzt. Gegen die Nichterstattung des Restbetrages von 321,30 Euro wendet sich der Angeschuldigte mit seinem Rechtsmittel.

II.

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 464b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 304 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (vgl. OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 2004, 120; Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2006 – III-1 Ws 448/05+36/06 – und vom 8. April 2009 – III-1 Ws 124/09 –) führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Die Rechtspflegerin ist zutreffend zu der Bewertung gelangt, dass neben der im Verfahren 7 KLs 9/11 mit dem Eingang der Anklageschrift vom 10. März 2011 beim Landgericht angefallenen Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG dieselbe Gebühr nicht noch einmal für das Verfahren 7 KLs 17/11 beansprucht werden kann, weil nur ein Rechtsfall im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt.

Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Rücknahme der ersten Anklageschrift zur Erledigung des unter dem Aktenzeichen 17 KLs 9/11 geführten gerichtlichen Verfahrens und die Einreichung der zweiten Anklageschrift beim Landgericht Düsseldorf zur Eintragung eines neuen Verfahrens unter dem Aktenzeichen 17 KLs 17/11 sowie zur erneuten Veranlassung der im Zwischenverfahren erforderlichen prozessualen Maßnahmen, insbesondere der Zustellung der neuen Anklageschrift verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme, geführt hat. Diese formalen Aspekte führen indes nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres zum Anfall einer zweiten Gebühr nach VV 4112 (für den Fall der Rücknahme der ersten und Neueinrechung einer inhaltsgleichen zweiten Anklageschrift vor einem anderen Gericht ebenso: OLG Köln, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 2 Ws 39/1 ; Burhoff, RVG, 3. Aufl., Vergütungs-ABC Rn. 76; a.A.: LG Duisburg, Beschluss vom 12. September 2011 – 31 KLs 183 Js 318/10-39/10 ).

Entscheidend ist vielmehr, ob es sich im gebührenrechtlichen Sinne (§ 15 ff. RVG) um einen neuen – weitere Gebührenansprüche auslösenden – Rechtsfall handelt oder um dieselbe Angelegenheit, für die der Rechtsanwalt nach der einschränkenden Vorschrift des § 15 Abs. 2 RVG die Gebühr nur einmal verlangen kann.

Gemessen an den in Literatur und Rechtsprechung (vgl. etwa Römermann in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, § 15 Rn. 14; LG Landshut, Beschluss vom 23. März 2010 – 2 Qs 326/09 , jeweils m.w.N.) zur Ausfüllung des gesetzlich nicht definierten Begriffs der „Angelegenheit“ entwickelten Abgrenzungskriterien ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit, also weitgehende Übereinstimmung in Inhalt und Zielsetzung, innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit, handelt es sich hier um ein und denselben gebührenrechtlichen Fall. Dafür sprechen folgende Erwägungen:

Die Rücknahme der Anklageschrift vom 10. März 2011 führte nicht zum endgültigen Abschluss des ersten Rechtszuges, sondern war unmittelbar verbunden mit der Erhebung der neuen Anklageschrift vom 15. September 2011. Dieser lagen dieselben Vorwürfe zugrunde, die auch bereits Gegenstand der Anklage vom 10. März 2011 waren; die einzige inhaltliche Änderung bestand darin, dass die Staatsanwaltschaft dem gerichtlichen Hinweis folgend die Vielzahl ursprünglich angeklagter Einzeltaten mit Rücksicht auf den zwischen den Angeschuldigten und der Krankenkasse üblichen Abrechnungsmodus nunmehr nach Monatszeiträumen zusammengefasst und jeweils einen monatlichen Abrechnungsvorgang als eine Tat behandelt hatte.

Die von der Kammer beanstandeten strukturellen Mängel der ursprünglichen Anklageschrift waren deshalb auch nicht als so gravierend zu bewerten, dass diese allein zur Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens hätten führen können; die Strafkammer hätte vielmehr – sofern hiergegen nicht auch noch aus anderen Gründen Bedenken bestanden hätten, die der Kammer Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen im Zwischenverfahren gaben – die Anklage vom 10. März 2011 nach Maßgabe ihrer abweichenden konkurrenzrechtlichen Bewertung zur Hauptverhandlung zulassen können, anstatt auf deren Rücknahme und Einreichung einer neuen, der Rechtsauffassung der Kammer angepassten Anklageschrift hinzuwirken. Dass die Kammer sich zur eigenen Arbeitsersparnis zu letzterer Vorgehensweise entschlossen hat, kann nicht zu einer abweichenden gebührenrechtlichen Behandlung der Angelegenheit führen.

Hinzu kommt, dass es einer Neufassung der Anklageschrift letztlich auch gar nicht bedurft hätte, weil dieselben Erwägungen, mit denen die Kammer nach Abschluss ihrer ergänzenden Ermittlungen die Zulassung der Anklage vom 15. September 2011 abgelehnt hat, ebenso für die ursprüngliche Anklageschrift vom 10. März 2011 gegolten hätten.

Die vorgenannten Umstände lassen erkennen, dass die vom Verteidiger Rechtsanwalt S. entfalteten Tätigkeiten sämtlich in einem sehr engen inhaltlichen Zusammenhang standen und dem einheitlichen Ziel dienten, den Angeschuldigten Dr. R. gegen den von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Verfahren 60 Js 1027/07 erhobenen Vorwurf, er habe sich ihm im Zusammenhang mit der Abrechnung ärztlicher Medikamenten-Verordnungen gegenüber der AOK Rheinland/Hamburg im Zeitraum Mai 2006 bis Ende Juli 2007 in einer Mehrzahl von Fällen des Betruges schuldig gemacht, zu verteidigen. Eine Bewertung der Verfahren 17 KLs 9/11 und 17 KLs 17/11 als verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten kommt nach alledem nicht in Betracht.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der Beschwerdewert beträgt 321,30 €.

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