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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 3 VV

Terminsgebühr, geplatzter Termin, Aufruf der Sache

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Meißen, Beschl. v. 07.07.2014 - 9 Ds 183 Js 42302/12 jug

Leitsatz: Eine Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt zu einem Hauptverhandlungstermin erscheint, welcher aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Der Aufruf der Sache ist nicht erforderlich.


Ausfertigung
Strafabteilung
Aktenzeichen: 9 Ds 183 Js 42302/12 jug

In dem Strafverfahren gegen pp.

ergeht am 07.07.2014 nachfolgende Entscheidung:
Die von den Angeklagten pp. an die Nebenklägerinnen aufgrund des rechtswirksamen Beschlusses des Amtsgerichts Meißen vom 02.04.2014 zu erstattenden Kosten wer den festge-setzt auf 1.011. 38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 14.04.2014.

Gründe:
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 10.04.2014 zugrunde.

Berechnung und Begründung siehe Anlage.

Berechnung:
1. Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG 165,-- €
2. Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 VV RVG 140,-- €
3. Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG 230,00 €
4. Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG 160,50 Euro
5. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro
6. Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG 87,40 Euro
7. Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG 15,00 Euro
8. Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG 20,00 Euro
9. Aktenversendungspauschale 12,00 Euro
gesamt: 849,90 Euro
10. 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV-RVG 161,48 Euro
1.011,38 Euro
Im Übrigen werden die Gebühren und Auslagen aus dem weiteren Kostenfestsetzungsantrag vom 10.04.2014 (Az: Dr 01735/13) zurückgewiesen.

Begründung:
Der Prozessbevollmächtigte der Nebenkläger beantragt die jeweilige Erstattung der entspre-chenden Gebühren und Auslagen für jeden Nebenkläger gesondert.

Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 RVG erhält der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit die Gebühren nur einmal. Auch führt nach § 7 Abs. 1 RVG die Zahl der Auftraggeber nicht zu mehreren Gebühren.

Die gleiche Angelegenheit liegt dann vor, wenn die Auftraggeber nicht entgegengesetzte Inte-ressen vertreten. Dies ist in diesem Verfahren nicht gegeben. Beide Nebenkläger hatten die gleiche Zielsetzung zwischen welchen auch ein innerer Zusammenhang bestand. Somit sind beide Nebenkläger als mehrere Auftraggeber zu werten, wobei eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG Anwendung findet - Kommentar Gerold/Schmidt, 19. Auflage, Rnr. 1 ff. und 95 RVG. Siehe auch Entscheidung OLG Brandenburg vom 17.02.2009, Az: 2 Ws 8/09.

Der Einwand der Verteidiger im Schreiben vom 23.05.2014, dass eine Terminsgebühr nicht ent-standen ist, da kein Aufruf der Sache erfolgte, ist nicht relevant. Eine Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt -hier Nebenklägervertreter- zu einem Hauptverhandlungs-termin erscheint, welcher aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (sog. "geplatzer Termin") - Kommentar Gerold/Schmidt, 19. Auflage, Rnr. 1 zu VV 4108 RVG. Die im Verfahren terminierte Hauptverhandlung am 11.02.2014 fiel auf Grund kurzfristiger Erkrankung einer Verteidigerin, nachdem alle anderen Beteiligten erschienen waren, aus.

Eine Terminsgebühr ist somit einschließlich der Erhöhungsgebühr entstanden und erstattungs-fähig.

Die entsprechenden Gebühren waren einschließlich der Umsatzsteuer zu kürzen.

Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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