Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 4a

Vergütungsvereinbarung, Wirksamkeit, Leistungsverpflichtung, Erfolgshonorar

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Urt. v. 05.06.2014 - IX ZR 137/12

Leitsatz: Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG ver-stößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).


BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 137/12
Verkündet am:
5. Juni 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BRAO § 49b; RVG §§ 3a, 4a, 4b
BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12 - OLG München
LG München I
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und die Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München vom 2. Mai 2012 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, verlangt vom Beklag-ten aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts L. restliches Anwaltsho-norar in Höhe von 90.292,20 €.
Der Beklagte hatte 2006 in München ein Hotel gemietet und wollte die-ses sodann aufgrund einer Kaufoption im Mietvertrag für 8 Mio. € kaufen. Zur Finanzierung verhandelte er mit der H. , die ihm zur Zinssiche-rung zunächst zwei Zinsswaps und Anteile an einem Rentenfonds verkaufte, anschließend aber die Finanzierung ablehnte. Deshalb schaltete der Beklagte Rechtsanwalt L. ein, um mit dessen Hilfe die Finanzierung doch noch zu erreichen. Für die Abfassung eines Aufforderungsschreibens erhielt der Beklag-te aufgrund einer Vergütungsvereinbarung vom
- 3 -
denhonorarbasis 3.888 €. Nachdem die Bank ein Gespräch in Aussicht gestellt hatte, schlossen der Zedent und der Beklagte am 15. Dezember 2009 eine wei-tere Vergütungsvereinbarung. Danach sollte Rechtsanwalt L. anstelle der gesetzlichen Gebühren 20.000 € zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sowie im Falle des Abschlusses eines Finanzierungsvertrages weitere 10.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beklagte zahlte 20.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gespräch mit der Bank unter Mitwirkung von Rechtsanwalt L. blieb ohne Erfolg, weshalb der Beklagte Rechtsanwalt L. beauftragte, eine Kla-ge auf Schadensersatz wegen der Zinsswaps und der Anteile an dem Renten-fonds vorzubereiten. Mündlich wurde zwischen den Parteien insoweit verein-bart, dass die Pauschalvergütung, die sich zunächst nur auf die außergerichtli-che Tätigkeit bezogen hatte, nunmehr auch die erste Instanz eines Klagever-fahrens gegen die H. abdecken sollte.
Rechtsanwalt L. erstellte den Klageentwurf. Dieser wurde aber nicht mehr eingereicht, weil sich der Beklagte mit der Bank in einem weiteren Ge-spräch ohne Beteiligung von Rechtsanwalt L. auf eine Finanzierung einig-te.
Die Klägerin stellte daraufhin das Erfolgshonorar von Rechtsanwalt L. in Höhe von 10.000 € nebst Umsatzsteuer in Rechnung. Der Beklagte zahlte dieses nicht. Sein nunmehr bevollmächtigter Rechtsanwalt machte die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung geltend. Daraufhin rechnete der Ze-dent nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Er er-rechnete ein Honorar von 64.274,28 € für außergerichtliche Tätigkeit und von 49.817,92 € einschließlich einer Vergleichsgebühr für gerichtliche Tätigkeit ers-ter Instanz. Hiervon brachte er die Zahlung von 23.800 € in Abzug und verlang-te als Differenz 90.292,20 €, die der Beklagte nicht zahlte. Diesen Betrag macht
3
4
- 4 -
die Klägerin geltend. Der Beklagte rechnet hilfsweise mit außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,10 € auf, die zur Abwehr der streitigen Honorarforderungen der Klägerin angefallen sind.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 10.738,31 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Klage in Hö-he von 10.000 € zuzüglich Umsatzsteuer für berechtigt gehalten und die Hilfs-aufrechnung in Höhe von 1.161,68 € durchgreifen lassen.
Die Berufung der Klägerin hatte nur wegen eines Berechnungsfehlers des Landgerichts bei der Hilfsaufrechnung insoweit Erfolg, als der Beklagte nunmehr zur Zahlung von 10.923,70 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in vol-lem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in NJW 2012, 3454, hat ausgeführt: Dem Zedenten sei es gemäß § 242 BGB verwehrt, unter Beru-fung auf die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung vom 15. Dezember 2009 die gesetzliche Vergütung zu fordern, soweit diese über den in der Vergütungs-
5
6
7
8
- 5 -
vereinbarung vorgesehenen Betrag von insgesamt 30.000 € zuzüglich Umsatz-steuer hinausgehe.
Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei unwirksam. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Beklagte um die Gebührenvereinbarung gebeten habe, weil es Sache des fachkundigen Rechtsanwalts sei, dabei auf die Einhaltung des anwaltlichen Gebührenrechts zu achten. Wenn der Zedent nunmehr nach dem gesetzlichen Gebührenrecht abrechne, obwohl er hierauf unter Verstoß gegen dieses Recht verzichtet habe, verstoße er gegen Treu und Glauben, weil sich der Mandant auf die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarre-gelung verlassen können müsse. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass sich der Beklagte auf die Unwirksamkeit der Vergütungsver-einbarung berufen habe, weil er nicht arglistig gehandelt habe. Die Begrenzung der dem Zedenten zustehenden Vergütung durch die Vergütungsvereinbarung erfasse auch die gerichtliche Tätigkeit, die nach der nachfolgenden mündlichen Vereinbarung durch den vereinbarten Höchstbetrag mit abgegolten sein sollte.
In Höhe von 976,30 € sei der Honoraranspruch des Zedenten durch Auf-rechnung erloschen. Die Klägerin habe dem Beklagten die Aufwendungen zur außergerichtlichen Abwehr ihrer unberechtigten Honorarforderungen zu erset-zen. Der Anspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar führe die Gel-tendmachung eines unberechtigten Anspruchs als solche noch nicht zu einer Sonderverbindung nach § 241 BGB. Die Klägerin sei aber als Zessionarin in die Gläubigerstellung des Zedenten eingerückt.
9
10
- 6 -
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Die Klägerin kann Honorarforderungen des Zedenten nur in restlicher Höhe von 10.000 € zuzüglich Umsatzsteuer abzüglich des hilfsweise aufgerechneten Schadensersatzanspruchs des Beklagten in Höhe von 976,30 € geltend ma-chen.
1. Der Anwaltsvertrag zwischen dem Zedenten und dem Beklagten war rechtswirksam, selbst wenn die Honorarvereinbarung nichtig gewesen wäre. Dies war schon nach dem vor dem 1. Juli 2008 geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, nach dem Erfolgshonorarvereinbarungen nach § 49b Abs. 2 BRAO generell verboten waren, was gemäß § 134 BGB zu ihrer Nichtigkeit führte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171; vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 11, 15 ff).
Nach dem seit 1. Juli 2008 geltenden § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen nur noch unzulässig, soweit das Rechtsanwalts-vergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. An der fortdauernden Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst hat sich dadurch nichts geändert. Die Einschrän-kung des Verbotes von Erfolgshonoraren sollte nicht zu einer weitergehenden Nichtigkeitsfolge bezüglich des Anwaltsvertrages führen. Dessen Rechtswirk-samkeit sollte unberührt bleiben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonora-ren, BT-Drucks. 16/8384 S. 12 zu § 4b; Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 7. Aufl., § 4b Rn. 9; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 4b Rn. 2; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 4b Rn. 3,
11
12
13
- 7 -
Foerster, JR 2012, 93). Demgemäß kann der Zedent Anwaltshonorar verlan-gen.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der unstreitige Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei Vereinbarung des Erfolgshonorars jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung, sondern zur De-ckelung der vereinbarten Vergütung auf die gesetzliche Vergütung.
a) Ob ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG die Nichtigkeit der Er-folgshonorarvereinbarung zur Folge hat, ist allerdings umstritten. Nach einer Auffassung sind Erfolgshonorarvereinbarungen, die die Voraussetzungen des § 4a RVG nicht erfüllen, nichtig (Foerster, JR 2012, 93; Onderka in Schnei-der/Wolf, aaO § 4b Rn. 7). Nach anderer Auffassung sind sie rechtswirksam, begrenzen aber im Erfolgsfall die Vergütung des Rechtsanwalts auf die gesetz-liche Vergütung (Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Aufl., E 3 S. 323; Schons in Har-tung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 4b Rn. 1, 9; Baumgärtel in Baumgärtel/ Hergenröder/Houben, RVG, aaO; § 4b Rn. 2; Mayer in Gerold/Schmidt, aaO, § 4b Rn. 3). Andere lassen die Frage offen, wenden aber § 242 BGB an (Teu-bel in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 4b Rn. 1, 3; Bischof in Bischof/ Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 6. Aufl. § 4b Rn. 2).
b) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass eine Erfolgshonorarverein-barung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstößt, nicht nichtig ist, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.
14
15
16
- 8 -
aa) Nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes be-stimmt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat in §§ 4a, 4b eine Sonderrege-lung getroffen, in § 4a RVG hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf und in § 4b RVG hinsichtlich der Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG ergeben. Insoweit handelt es sich auch in § 4b RVG um eine Sonderregelung. Danach kann der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht entspricht, keine höheren als die gesetzlichen Gebühren fordern. Bis zu dieser Grenze kann dagegen aus der Honorarvereinbarung Erfüllung verlangt werden. Dies spricht dagegen, dass die Vereinbarung nach dem Willen des Gesetzgebers nichtig sein soll. Denn dann hätte es der Regelung des § 4b RVG nicht bedurft. Die Nichtigkeit hätte sich, wie nach früherem Recht, aus § 134 BGB ergeben.
§ 4b Satz 1 RVG entfaltet demnach nicht nur Wirkung für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche Vergütung, sondern auch dann, wenn sie niedriger ist. Da § 4b Satz 1 RVG als Folge nur eine De-ckelung nach oben anordnet, kann der Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei vereinbarter niedrigerer Vergütung nicht dazu führen, dass in Abweichung von der Vereinbarung mehr als vereinbart verlangt werden könnte, etwa die höheren gesetzlichen Gebühren.
bb) Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 4b RVG ist aller-dings unklar und widersprüchlich. Dort (BT-Drucks. 16/8384 S. 12) wird ausge-führt, dass die Neuregelung dem bis dahin geltenden Recht entspreche. Form-fehler der Vergütungsvereinbarung führten nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsver-trages, sondern begrenzten den Vergütungsanspruch auf die gesetzliche Ver-
17
18
19
- 9 -
gütung. Im Übrigen würden die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gelten, was dazu führen könne, dass im Falle des Misserfolgs keinerlei Vergütung ge-schuldet sei, weil ein Vergütungsverlangen eine unzulässige Rechtsausübung darstelle (§ 242 BGB).
Dass bei unzulässiger Erfolgshonorarvereinbarung der Anwaltsvertrag selbst nichtig sei, war schon zum alten Recht nicht angenommen worden. Zur Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung selbst sagt die Gesetzesbegrün-dung nichts. Soweit dort ausgeführt wird, dass Formfehler der Vergütungsver-einbarung den Vergütungsanspruch begrenzen, wird der Vereinbarung eine Rechtswirkung zuerkannt, die ihr bei Nichtigkeit nicht zukommen könnte.
c) Die Regelung des § 4b RVG ist in ihrer Formulierung allerdings an Vorgängerregelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG in seiner bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung sowie an die zuvor geltende Regelung in § 3 BRAGO ange-lehnt. In § 4b RVG aF hieß es, dass aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden könne, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten sei. Auch in § 3 BRAGO hieß es, dass aus einer Vereinbarung ein Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern könne, wenn die Erklä-rung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck enthalten sei, der auch andere Erklärungen umfasse.
aa) Der Senat hat Honorarvereinbarungen, die gegen diese Vorschriften verstießen, bislang als unwirksam angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, WM 2009, 1379 Rn. 6 ff zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Er hat dies auch auf § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG nF übertragen (BGH, Urteil vom
20
21
22
- 10 -
3. November 2011 - IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rn. 15), ohne sich allerdings mit der Neufassung des § 4b RVG näher zu befassen.
bb) Hieran hält der Senat jedoch nicht fest.
Auf die bisherige Rechtslage kann bei Erfolgshonoraren nicht zurückge-griffen werden. Die nach § 46b Abs. 2 BRAO aF ausnahmslos unzulässige Er-folgshonorarvereinbarung war nichtig. Aufgrund dieser Vorschrift hatte der Bun-desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwalt-lichen Tätigkeit abhängig gemacht worden ist, als unzulässig angesehen. Jede solche Vereinbarung stellte eine gemäß § 134 BGB nichtige Erfolgshonorarver-einbarung dar (BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 14 ff).
Der Rechtsanwalt konnte in solchen Fällen der Nichtigkeit der Gebüh-renvereinbarung die gesetzlichen Gebühren verlangen (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819 [juris Rn. 20] mwN). Es handelte sich dabei aber nicht um verschiedene Ansprüche, weil es jeweils um die ver-tragliche Vergütung für ein und dieselbe anwaltliche Tätigkeit geht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2776; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171 [juris Rn. 36]). Die Höhe konnte jedoch nach § 242 BGB beschränkt sein (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 145/54, BGHZ 18, 340, 347; vom 19. Juni 1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2407, 2408; OLG Düsseldorf, GI aktuell 2012, 116, 118; BT-Drucks. 16/8384 S. 12).
23
24
25
26
- 11 -
Führt aber der Rechtsfehler der Vergütungsvereinbarung nicht zu deren Nichtigkeit, sondern zu einer Begrenzung der hiernach geschuldeten Vergütung auf die gesetzlichen Gebühren, bedarf es der zusätzlichen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht.
Soweit in der Gesetzesbegründung bei der Begrenzungswirkung des § 4b RVG von Folgen der Formfehler die Rede ist, schöpft dies den Gesetzes-wortlaut nicht aus. Jedenfalls § 4a Abs. 1 RVG enthält keine formalen, sondern materielle Voraussetzungen. Die Gesetzesbegründung zu § 4b RVG differen-ziert eingangs auch zwischen den Formerfordernissen des § 3a RVG und den Anforderungen für Erfolgshonorare nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG. Die Rechts-folgen sind jedoch in § 4b RVG einheitlich für beide Fälle geregelt. Im Umfang der Regelung kann deshalb für die Rechtsfolgen nicht nach formellen und mate-riellen Fehlern unterschieden werden; die Ausführungen in der Gesetzesbe-gründung sind insoweit allgemein und beispielhaft zu verstehen.
d) Soweit in § 4b Satz 2 RVG nF auf das Bereicherungsrecht verwiesen wird, entspricht dies der Regelung in § 3a Abs. 3 Satz 2 RVG nF. Wegen dieser Parallele wurde die Vorschrift auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bun-destages eingefügt (vgl. Ausschussbericht, BT-Drucks. 16/8916 S. 14 zu § 4b). Die Verweisung betrifft das Bereicherungsrecht insgesamt, also vor allem die Voraussetzungen der Rückforderung bereits bezahlter Erfolgshonorare. Aus der in diesem Zusammenhang möglicherweise anwendbaren Vorschrift des § 814 BGB kann nicht rückgeschlossen werden, dass die Vergütungsvereinbarung insgesamt nichtig sein sollte (aA Schneider/Wolf/Onderka, aaO).
e) Nach § 49b Abs. 1 BRAO dürfen geringere Gebühren und Auslagen, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, nicht vereinbart werden, so-
27
28
29
- 12 -
weit dieses nichts anderes bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 RVG sind geringere Gebühren in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig.
Der Zedent und der Beklagte sind allerdings durch mündliche Vereinba-rung dahin übereingekommen, dass auch die Gebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz durch die Erfolgshonorarvereinbarung abgegolten sein sollten. In Erfolgshonorarvereinbarungen sind derartige Regelungen unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG zulässig, die hier nicht eingehal-ten wurden. Diesen Fall erfasst jedoch § 4b Satz 1 RVG ausdrücklich und in gleicher Weise wie die sonstigen Fälle des § 4a Abs. 1 und 2 sowie die Fälle des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG. Ein Rückschluss, dass aus diesem Grund Erfolgshonorarvereinbarungen generell gerade im Hinblick auf den Fall gericht-licher Gebühren nichtig sein sollten, kann daraus folglich nicht abgeleitet wer-den. Auch hier greift, bezogen auf das vereinbarte Gesamthonorar, die Decke-lungsregelung ein.
Die mündlich vereinbarte Honorarabrede verstieß zudem allerdings ge-gen § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Sie war jedoch auch aus diesem Grund nicht un-wirksam. Vielmehr gilt auch insoweit § 4b Satz 1 RVG und die dort festgelegte Deckelung.
f) Das hier angenommene Verständnis von § 4b RVG schafft klare Rege-lungen für die Folgen von Honorarvereinbarungen, welche die gesetzlichen Vo-raussetzungen nicht einhalten. Sie führen ohne Rückgriff auf Billigkeitserwä-gungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu praktikablen Ergebnissen, zu denen auch die Rechtsprechung zum alten Recht in der Regel über § 242 BGB gelangt ist: Überstieg nach altem Recht eine nichtige Erfolgshonorarver-einbarung die gesetzlichen Gebühren, konnten ohnehin nur Letztere verlangt
30
31
32
- 13 -
werden. War das vereinbarte Erfolgshonorar selbst bei Erfolg geringer als die gesetzlichen Gebühren, begrenzte im Regelfall § 242 BGB die Höhe des Hono-rars auf die vereinbarte Höhe.
Es verstieße, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, gegen Treu und Glauben, wenn der rechtskundige Anwalt, dem insbesondere - anders als dem Mandanten - die materiellen Voraussetzungen und formalen Anforde-rungen für Gebührenvereinbarungen bekannt sein müssen, trotz - von ihm zu-mindest erkennbarer - unwirksamer Honorarvereinbarung, in denen er auf Ge-bühren in gesetzlicher Höhe gerade verzichtet, die deutlich höheren gesetzli-chen Gebühren verlangen könnte.
g) Der Umstand, dass der Beklagte um den Abschluss der Gebührenver-einbarung gebeten hatte, ist unerheblich. Der Beklagte wollte seine Ausgaben planbar begrenzen und Rechtssicherheit erreichen. Über die Voraussetzungen, unter denen dies möglich war, hatte ihn der Zedent im Rahmen seiner Bera-tungspflicht zu unterrichten.
h) Schließlich ist es ohne Belang, dass sich zuerst der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung beru-fen hat. Die von diesem geltend gemachte Nichtigkeit der Erfolgshonorarver-einbarung liegt zwar tatsächlich nicht vor. Dem Beklagten war es aber unbe-nommen, seine Rechte in Anlehnung an eine verbreitete Auffassung in der Lite-ratur und der Rechtsprechung zum früheren Recht geltend zu machen. Er kann sich jedenfalls jetzt noch auf die tatsächlichen Wirkungen des § 4b RVG beru-fen. Treuwidrig ist dies jedenfalls so lange nicht, als der Mandant seinen Rechtsanwalt nicht über tatsächliche Umstände täuscht oder solche Umstände in Kenntnis ihrer Bedeutung verschweigt, die für die Wirksamkeit der Honorar-
33
34
35
- 14 -
vereinbarung von Bedeutung sind. Dürfte der Mandant sich nicht auf Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung berufen ohne befürch-ten zu müssen, sodann eine noch höhere Vergütung zu schulden, würde der Zweck des § 4a RVG verfehlt.
3. Gegen die danach begründete Klageforderung in Höhe von 11.900 € hat das Berufungsgericht zutreffend die Hilfsaufrechnung in Höhe von 976,30 € durchgreifen lassen. Die Klägerin ist als Zessionarin in die Rechtstellung des Zedenten eingetreten. Zwischen ihr und dem Beklagten bestand eine Sonder-vereinbarung im Sinne des § 241 BGB. Die Klägerin hat Honoraransprüche in überzogener Höhe geltend gemacht und dadurch ihre vertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17). Das erforderliche Ver-schulden setzt zwar voraus, dass derjenige, der unberechtigte Ansprüche gel-tend macht, diese nicht als plausibel ansehen durfte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 12 f; vom 16. Januar 2009, aaO Rn. 20). Von ihrem gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermuten-den Verschulden hat sie sich jedoch nicht entlastet. Von der Klägerin als ge-werblicher Zessionarin anwaltlicher Forderungen können zumindest die an ei-nen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltspflichten verlangt werden. Einem Rechtsanwalt musste jedenfalls, auch wenn die Rechtslage zu § 4b RVG bis-lang ungeklärt war, schon anhand der Rechtsprechung zum alten Recht klar gewesen sein, dass im Ergebnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ein Vielfaches des vereinbarten Erfolgshonorars wegen Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung gefordert werden konnte. Demgemäß musste
36
- 15 -
die Klägerin damit rechnen, dass sich der Beklagte zur Rechtsverteidigung ge-gen den geltend gemachten unberechtigten Anspruch eines kostenpflichtigen Anwalts in angemessener Weise bedienen würde.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Möhring
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 30.06.2011 - 4 O 9659/10 -
OLG München, Entscheidung vom 02.05.2012 - 15 U 2929/11Rae -

Einsender:

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".