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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Kostenentscheidung

Kostentragung, Nebenkläger, Bindungswirkung, Kostengrundentscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 11.06.2014 - 2070 Js 32640/11.3 Ls

Eigener Leitsatz: 1. Der Staatskasse dürfen die Auslagen des Nebenklägers in keinem Fall über bürdet werden.
2. Eine dem entgegenstehende Kostengrundentscheidung ist offenkundig gesetzeswidrig und entfaltet trotz ggf. vorliegender Bestandskraft keine Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren.


2070 Js 32640/11.3 Ls
LG Koblenz

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

wird der Kostenfestsetzungsantrag der Nebenklägerin gegen die Staatskasse, eingereicht durch den Nebenklägervertreter, vom 09.05.2014 zurückgewiesen.

Gründe:
Mit Beschluss vom 29.04.2014 wurden die notwendigen Auslagen der Nebenklägern der Staatskasse auferlegt. Die Kosten der Beteiligung des Nebenklägers sind gem. § 472 Abs.1 S.1 StPO vom Angeklagten zu erstatten, wenn er wegen der Tat verurteilt wird, andernfalls trägt sie nach allgemeinen Grundsätzen der Nebenkläger selbst; keinesfalls dürfen seine Auslagen der Staatskasse überbürdet werden (Karlsruher Kommentar zur StPO, 7.Auflage, § 472 Rn. 2; (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 53.Auflage, Rn. 3, m.w.N.; LG Koblenz AGS 2011, 353 f. u. schon Beschl. v. 6.2.2006 — 1 Qs 40/06

Der Staatskasse dürfen die Auslagen des Nebenklägers in keinem Fall überbürdet werden (Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 53. Aufl., Rn. 3, m.w.N.)

Die mit Beschluss vom 29.04.2014 getroffene Kostengrundentscheidung ist offenkundig gesetzwidrig und entfaltet daher trotz ihrer Bestandskraft keine Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. A.Mümmler JurBüro 1984, 1058:
„Aufgrund einer gesetzwidrigen Kostengrundentscheidung (hier: Belastung der Landeskasse mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin) können Kosten nicht festgesetzt und auch nicht erstattet werden. Dem steht nicht entgegen, dass die eindeutig formulierte und damit einer gesetzeskonformen Auslegung nicht mehr zugängliche Kostengrundentscheidung formell rechtkräftig geworden ist und ihr materieller Inhalt im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mehr dahin überprüft werden darf, ob sie der Sach- und Rechtslage entspricht, sie mit in jede Abänderung oder Ergänzung entzogen ist.")

Gemäß der Entscheidung des KG Berlin, Beschluss vom 12.01. 011 - 5 W 50/10 - RVGReport 2011, 83 - „ ...entfaltet eine offenkundig gesetzwidrige Kostenentscheidung trotz ihrer Bestandskraft keine Bindungswirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren. Der über den Kostenfestsetzungsantrag entscheidende Rechtspfleger ist gem. § 9 RPfIG an Recht und Gesetz gebunden und daher nicht verpflichtet, sehenden Auges zweifelsfrei gesetzwidrige Kostentragungsanordnungen zu befolgen."

Das Landgericht Hannover hat wie folgt entschieden: „Die Überbürdung der Nebenklagekosten auf die Landeskasse nach endgültiger Verfahrenseinstellung ist gesetzwidrig und für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht bindend (LG Hannover NdsRpfl 1994, 16'). Entscheidungen mit demselben Ergebnis ergingen durch das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg Rpfleger 1991, 521), das Landgericht Bonn (LG Bonn Rpfleger 1991, 359) und das Landgericht Mainz (LG Mainz RPfleger 1995, 311).

Der Antrag auf Festsetzung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin gegen die Staatskasse ist daher zurückzuweisen.

Die Stellungnahme des Nebenklägervertreters vom 02.06.2014 ändert daran nichts.


Einsender: RA Dr. Ingo Fromm, Koblenz

Anmerkung:


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