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RVG Entscheidungen

§ 14 – Bußgeldverfahren

Rahmengebühren, Bemessung, Bußgeldverfahren, Mittelgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tauberbischofsheim, Urt. v. 20.06.2014 - 1 C 58/14

Leitsatz: Beim Tätigwerden eines Wahlverteidigers bildet in einer Bußgeldsache wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich die Mittelgebühr den Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, wobei bei der Gebührenbestimmung innerhalb des Gebührenrahmens den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der Art und Gewichtigkeit des jeweiligen Bußgeldverfahrens, Rechnung zu tragen ist.


Amtsgericht Tauberbischofsheim
1 C 58/14
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
pp.
Rechtsanwälte Gläser, Gänsmarkt 7, 97980 Bad Mergentheim,

- Beklagte -
wegen Freistellung
hat das Amtsgericht Tauberbischofsheim durch die Richterin am Amtsgericht am 20.06.2014 auf Grund des Sachstands vom 18.06.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

Urteil
1_ Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Gläser Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft von der Erstattung der noch offenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von noch 225 € zuzüglich 42,75 € Mehrwertsteuer aus der Rechnung vom 05.12.2013, Geschäftszeichen 13/10011-jw, Rechnungsnummer 13-00495, sowie der Rechnung vom 05.12.2013, Geschäftszeichen 13/10011-jw, Rechnungsnummer 13-00498, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 287,75 € seit 03.01.2014 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss
Der Streitwert wird auf 281.55 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin wirksam von ihren Rechtsanwälten vertre-ten, § 79 Abs. 2 5. 1 ZPO. Die Prozessvollmacht gemäß § 80 WO wurde vorgelegt.

Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die Klägerin hat aus § 125 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag Nr. 80122643-9 und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen 94/2000 einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Rechtsanwaltskosten in der tenorierten Höhe (restliche 267,75 € inklusive Mehrwertsteuer) gegen die Beklagte als Rechtschutzversicherung von Herrn pp. in dessen Versicherungsvertrag (Anlage K1, Seite 11) die Klägerin unstreitig als Versicherte einbezogen ist.

Die Beklagte muss - abzüglich ihrer vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 403,95 €, der Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG (10,80 € netto) und der Kosten für Tage- /Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 W RVG (25,00 € netto) sowie der Selbstbeteiligung der Klägerin in Höhe von 150,00 € die am 05.12.2013 mit den Rechnungen Nr. 13-00495 und 13-00496 (Anlage K5 und K6, Seite 23, 25 der Akte) geforderten Anwaltsgebühren übernehmen. Die Gebührenrechnungen überschreiten den von § 14 RVG vorgegebenen Rahmen nicht. Die Anwälte der Klägerin haben ihre Gebühren der Billigkeit entsprechend bestimmt und von ihrem Ermessen zulässig Gebrauch gemacht, indem sie jeweils eine Mittelgebühr nach Nr. 5100 VV RVG und Nr. 5103 VV RVG sowie 160,00 € als Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG und 255,00 € als Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG gefordert haben. Die Abrechnung ist daher verbindlich.

Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Ein-zelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, wobei der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Vermögens- und Einkommensverhältnisse maßgebend sind. Der Ermessensspielraum des Rechtsanwalts gilt auch, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist. Hierbei ist jede einzelne Gebühr auf ihre Billigkeit zu überprüfen (Winkler, a.a.O., Rn. 5).

Beim Tätigwerden eines Wahlverteidigers bildet auch in einer Bußgeldsache wegen einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich die Mittelgebühr den Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung, wobei bei der Gebührenbestimmung innerhalb des Gebührenrahmens den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere der Art und Gewichtigkeit des jeweiligen Bußgeldverfahrens, Rechnung zu tragen ist (vgl. insoweit auch LG Saarbrücken, Beschluss vom 07.11.2012 - 2 Qs 40/12, zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen; LG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2008, 1 Qs 210/08, und LG Koblenz, Beschluss vom 20.10.2008 - 1 Qs 210/08, jeweils zitiert nach beck-online). Weder das Gesetz noch ein sonstiger Grund oder Rechtssatz bestimmen, dass ein bestimmter anwaltlicher Tätigkeitsbereich von vorneherein und generell von minderer Bedeutung ist und dass trotz der gesetzlichen Gebührenregelungen die Rahmengebühren zu versagen sind (vgl. insoweit auch Winkler in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 14 Rn. 26, zitiert nach beck-online). Teil 5 Abschnitt 1 der Anlage 1 zum RVG enthält für Bußgeldverfahren, die straßenverkehrsrechtliche Verstöße zum Gegenstand haben, keine Sonderregelung. Vielmehr gelten die Nm. 5103 und 5109 VV-RVG a.F. für alle Bußgeldsachen mit einer Geldbuße zwischen 40,00 € und 5.000,00 €. Ihr Anwendungsbereich ist damit eröffnet.

Weder der Umfang noch-die Bedeutung des streitgegenständlichen Bußgeldverfahrens waren un-terdurchschnittlich. Das Merkmal des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit betrifft den tatsächli-chen zeitlichen Aufwand bei der Bearbeitung des Mandats, wobei auch die persönliche Situation des Mandanten zu berücksichtigen ist (Winkler, a.a.O., Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Herangezogen werden können der Aufwand für das Studium der Akten, der Literatur und der Rechtsprechung, der Aktenumfang, die Anzahl der Tatvorwürfe, die Notwendigkeit der Auswertung von Beiakten und Fachgutachten, die Besprechungen mit dem Mandanten, die Dauer der Mandatsbearbeitung und der Verhandlung (Winkler aa0).

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben substantiiert dargelegt, welche Tätigkeit sie in der Bußgeldsache entfaltet haben. Die erste Besprechung am 17.01.2013 hat ca. eine Stunde gedauert, danach hat sich ein weiteres Gespräch am 11.02.2013 angeschlossen. Nach der Akteneinsicht wurden der Akteninhalt und der Sachverhalt aus Klägersicht noch einmal am 11.04.2013 erörtert. Am 18.04.2013 haben die Anwälte der Klägerin sich gegenüber der Behörde konkret und einzelfallbezogen zur Sache eingelassen (vgl. Anlage K9, Seite 151 der Akte). Zuvor hatte die Klägerin Lichtbilder der Unfallstelle per €-Mail an ihre Anwälte gesandt (vgl. Anlage K10, Seiten 155-167 der Akte, und Anlage K11, Seite 169 der Akte), die ebenfalls geprüft und thematisiert werden mussten. Die Beteiligten haben den Unfall in tatsächlicher Hinsicht sehr unterschiedlich geschildert. Die Anwälte der Klägerin mussten die örtlichen Gegebenheiten würdigen und auf dieser Basis prüfen, welche Version unter Berücksichtigung der maßgeblichen naturwissen-schaftlichen Bedingungen und Grundsätze plausibel ist. Das Gutachten, das das Gericht eingeholt hat, konnten die Anwälte der Klägerin erst im (knapp einstündigen) Termin zur Kenntnis nehmen und mussten darauf unter Würdigung auch der Aussage der Zeugen unverzüglich und individuell reagieren. Nach dem substantiierten Vortrag der Klägerin war das Ergebnis der Beweisauf-nahme Gegenstand eines intensiven Gesprächs mit diffiziler Beratung, die in einer Einspruchsrücknahme mündete. Der zeitliche Aufwand war nicht unerheblich oder unterdurchschnittlich. Das Mandat erforderte eine fundierte Prüfung der Beweislage in sachlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Sachverhalt war auch nicht einfach gelagert, wie die Ausführungen im Schriftsatz vom 07.05.2014 zeigen, zumal der Strafrichter sich offenbar auf Grund der Einlassung der Klägerin veranlasst sah, ein verkehrsunfallanalytisches Gutachten einzuholen.

Die Sache war, auch wenn man das verhängte Bußgeld von lediglich 120 € und den Umstand, dass es sich um einen einzigen und nicht unüblichen Tatvorwurf der Vorfahrtsmissachtung handelte, jedenfalls nicht unterdurchschnittlich schwierig. Angesichts des angedrohten Eintrags von drei Punkten in das Verkehrszentralregister kann auch nicht von einer unbedeutenden Angelegenheit für die Klägerin ausgegangen werden, zumal sie nach ihrem substantiierten Vortrag nicht unmaßgeblich Zeit und Arbeit auf die Verteidigung verwendet hat. Die Bedeutung der Sache ist aus Sicht des Mandanten, nicht aus der Perspektive des Anwalts zu beurteilen (Winkler aaO Rn. 24). Die Höhe der Geldbuße kann nicht allein oder überwiegend maßgeblich für die Bestimmung der angemessenen Gebühr sein. Andernfalls hätte der Gesetzgeber keinen Gebührenrahmen für Geldbußen zwischen 40,00 € und 5.000,00 eröffnet. Ob eine Geldbuße im Einzelfall hoch ist, kann ohnehin nicht objektiv und unabhängig von den konkreten Lebensumständen des Mandanten beurteilt werden. Dass weder ein Entzug der Fahrerlaubnis noch ein Fahrverbot drohten, macht die Sache nicht von vorneherein zu einer unbedeutenden. Die Einkommensverhältnisse der Klä-gerin sind mindestens durchschnittlich (eigenes Einkommen 1.262,00 brutto, Ehemann selb-ständiger Finanzvermittler, hälftiges Miteigentum der Klägerin an einem Einfamilienhaus im Wertvon 500.000 €), mag dies auch ein eher untergeordneter Punkt für die Ausübung des billigen Ermessens gemäß den § 315 BGB sein.

Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im gerichtlichen Verfahren jeweils eine Mittelgebühr billig und angemessen gewesen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Anwälte der Klägerin jeweils eine Mittelgebühr nach Nr. 5100 VV RVG a.F. (85,00 €) und Nr. 5103 VV RVG a.F. (135,00 €) in Rechnung gestellt haben. Soweit sie mit Blick auf die Nr. 5109 VV RVG (Verfahrensgebühr bei Geldbußen zwischen 40,00 € und 5.000 €) und Nr. 5110 VV RVG (Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag) jeweils eine höhere als die Mittelgebühr gefordert haben, überschreitet dies den eröffneten Ermessensrahmen nicht. Der Anwalt hat in der Regel einen Spielraum von 20 %. Diese Toleranzgrenze haben die Bevollmächtigten der Klägerin eingehalten, indem sie 160,00 € gemäß Nr. 5109 VV RVG a.F. und 265,00 € gemäß Nr. 5110 VV RVG a.F. beanspruchen. Dies gilt insbesondere angesichts der ausführlichen Darlegung der Art und des Umfangs ihrer konkreten Tätigkeit im Bußgeldverfahren und der Komplexität des Tatvorwurfs in tatsächlicher Hinsicht. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer musste nicht eingeholt werden. Die Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Die Klägerin streitet sich nicht mit ihren Rechtsanwälten über die Höhe der Gebühren, sondern mit der Beklagten als Rechtschutzversicherung über einen Freistellungsanspruch (vgl. Winkler aa0 § 14 Rn. 67 mit weiteren Nachweisen).

Die Klägerin kann daher die Freistellung von noch insgesamt 267,75 € von der Beklagten fordern:
Gebührennummer nach RVG-VV Bezeichnung Gebühr
5100 Grundgebühr 85,00 €
5103 Verfahrensgebühr Geldbuße zw. 40 € und 5.000 € (Verfahren vor der Verwaltungsbehörde) 135,00 €
Aktenversendungskosten 12,00 €
7000.1 47 Kopien / Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Ablichtungen) 23,50 €
5109 Verfahrensgebühr Geldbuße zw. 40 € und 5.000 € (Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug) 160,00 €
5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag (Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug) 255,00 €
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und 20,00 €

'Telekommunikationsdienstleistungen
SUMME (netto) 690,50 €
7008 Umsatzsteuer (19 %) 131,20 €
SUMME (brutto) 821,70 €
abzüglich Selbstbeteiligung - 150,00 € 671,70 €
abzüglich Zahlungen der Beklagten - 403,95 € 267,75 €

Die Gebühren für Fahrtkosten nach Nr. 7003 W RVG a.F. und Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise nach Nr. 7005 VV RVG a.F. unterfallen dem Versicherungsschutz unstreitig nicht und müssen daher von der Beklagten nicht erstattet werden. Im Übrigen war sie antragsgemäß zu verurteilen. Unbegründet war die Klage hingegen im überschießenden Umfang und daher in Höhe von 13,80 € abzuweisen.

Zinsen können gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB gefordert werden. Die Beklagte hat am 02.01.2014 ernsthaft und endgültig erklärt, nur 403,95 € zahlen zu wollen, und ist dadurch in Schuldnerverzug geraten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klage unbegründet und ab-zuweisen war, war die Mehrforderung unwesentlich und hat keine höheren Kosten verursacht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Kosten wurden gemäß § 3 ZPO, §§ 38, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Einsender: RÄe Gläser, Bad Mergentheim

Anmerkung:


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