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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr in einer Staatsschutzsache

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 17. 11. 2005, 6 St RR 6/04

Fundstellen:

Leitsatz: Zur Gewährung einer Pauschgebühr in einer Staatsschutzsache.


Bayerisches Oberstes Landesgericht
BESCHLUSS
Der 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat durch den Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht
in der Strafsache
gegen
X. und drei Andere
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
hier: Pauschvergütungsantrag des Pflichtverteidigers des Angeklagten X.
am 17. 11. 2005 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt Y. wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten X im Verfahren vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht eine Pauschvergütung in Höhe von Euro 15.640, 00 bewilligt.
Gründe:
Herr Rechtsanwalt Y war dem Angeklagten X. mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19.1.2005 während laufender Hauptverhandlung als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
Unter Hinweis auf den besonderen Umfang und die besonderen Schwierigkeiten bei der Bearbeitung der Sache beantragt er (mit Schriftsatz vom 22.5.2005) die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG.
Der Bezirksrevisor hält in seiner Stellungnahme vom 12.7.2005 die Voraussetzungen für die Bewilligung der Pauschvergütung nach § 51 RVG für gegeben und regt - unter Darlegung der Einzelpositionen - an, die Pauschvergütung in Höhe der Wahlverteidi¬gerhöchstgebühr (Teilnahme an 14 Hauptverhandlungstagen) auf Euro 15.640,00 fest¬zusetzen. Mit Schreiben vom 12.8.2005 hat der Verteidiger diesem Vorschlag zuge¬stimmt.
Der Antrag ist begründet.
1. Gemäß § 51 Abs.2 Satz 4 RVG i.V.m. F> 42 Abs.3 RVG hat der Senat durch den Einzelrichter zu entscheiden. Einer Übertragung auf den Senat bedarf es nicht.
2. Die Tätigkeiten eines als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts werden grundsätzlich durch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren abgegolten und zwar auch bei solchen Strafsachen, die überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig sind. Eine Pauschvergütung ist jedoch (auf Antrag) dann zu gewähren, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses vorgesehenen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind (§ 51 Abs. Satz 1 RVG).
Das ist hier der Fall. Das Strafverfahren war auch unter Berücksichtigung der üblichen Problematik von Staatsschutzsachen, was insoweit bereits in der Anhebung der gesetz¬lichen Gebühren berücksichtigt ist, besonders schwierig und umfangreich; die Akten umfassten 139 Bände, die Anklageschrift 81 Seiten nebst 15 Seiten Beweismittelver¬zeichnis. Es wurde an 22 Tagen, davon in Anwesenheit des Antragstellers an 14 Tagen verhandelt. Das Verfahren war im Hinblick auf die Probleme zum Tatnachweis und zu den rechtlichen Voraussetzungen der infrage stehenden Tatbestände besonders schwierig. Es waren nicht nur die sehr umfänglichen Akten des gegenständlichen Ver¬fahrens durchzuarbeiten, es musste auch die im Parallelverfahren gegen fünf andere Angeklagte (6 St 003/04 gegen S. u.a.) laufende Entwicklung sorgfältig beobachtet und bei der Vorbereitung der jeweiligen weiteren Hauptverhandlungstage berücksichtigt werden. Die Verteidigung musste kurzfristig während bereits an acht Tagen laufender Hauptverhandlung wegen der Erkrankung der bisherigen Pflichtverteidigerin übernom¬men werden. Der Verteidiger musste jeweils von auswärts anreisen.
Der Senat sieht deshalb eine Pauschvergütung in Höhe von 15.640 € in Anlehnung an die Wahlverteidigerhöchstgebühren in Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor und dem Antragsteller als angemessen an.

Einsender: RA Herzogenaurach-Amelung, Regensburg

Anmerkung:


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