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RVG Entscheidungen

Nr. 4130 VV

Revisionsinstanz, Verfahrensgebühr, Beratung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Görlitz, Beschl. v. 09.01.2014 - 2 KLs 120 Js 14370/12

Leitsatz: Zum Anfall der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren.


Landgericht Görlitz
Strafabteilung
Aktenzeichen: 2 KLs 120 Js 14370112

BESCHLUSS
In dem Strafverfahren gegen pp.
Rechtsanwalt Alexander Hübner, Helgolandstraße 9b, 01097 Dresden
wegen schweren Raubes u.a. ergeht am 09.01.2014
nachfolgende Entscheidung:

Der Erinnerung vom 06.01.2014, BI. 539 d.A von Rechtsanwalt Hübner wird nicht abgeholfen. Die Akte wird dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe
Rechtsanwalt Hübner wurde mit Beschluss vom 18.06.2013, Bl. 392 d.A dem Verurteilten pp. Dietrich als Pflichtverteidiger für das o.g. Strafverfahren beigeordnet.

Am 29.08.2013 erging in dem Verfahren das Urteil, BI. 463 d.A gegen welches Rechtsanwalt Hübner im Namen seines Mandanten Revision einlegte, BI. 467 d.

Für diese Tätigkeit beantragte Rechtsanwalt Hübner mit Schreiben vom 16.12.2013 die Fest-setzung der Kosten i.H.v. 624,75 €, BI. 532 ff. d.A Der Antrag wurde mit Beschluss vom 02.01.2014, BI. 536 d.A abgelehnt. Rechtsanwalt Hübner wurde zuvor rechtliches Gehör ge- währt, BI. 534 d.A Ein Antwortschreiben des Rechtsanwalts ging am 21.12.2013 bei Gericht ein, Bl. 535 d.A

Gegen den Beschluss des Urkundsbeamten vom 02.01.2014, BI. 536 d.A legte Rechtsanwalt Hübner sofortige Beschwerde ein, BI. 539 d.A Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidun-gen des Urkundsbeamten ist die Erinnerung, gemäß § 56 Abs. 1 RVG. Die Falschbezeichnung des Rechtsmittels ist aber unschädlich.

Der Erinnerung wird aus den folgenden Gründen nicht abgeholfen:

1. § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG besagt, dass die Einlegung des Rechtsmittels durch die Vergü-tung der Vorinstanz abgegolten ist. (eine Angelegenheit)

2. Rechtsanwalt Hübner argumentiert, dass für die Prüfung der Urteilsbegründung der 1. Instanz und für seine beratende Tätigkeit die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz an-fällt.

Die Auffassung, wonach die Verfahrensgebühr für jede auch nur allgemein beratende Tätigkeit entsteht, ist unzutreffend. Die prüfende und beratende Tätigkeit muss auch ein Ergebnis vor-weisen, so dass die Verfahrensgebühr erstattet werden kann. Entweder wird der Revisionsan-trag begründet, da die Revision Aussicht auf Erfolg hat oder sie wird zurückgenommen, man-gels Erfolgsaussichten. Nur den Mandanten darüber zu unterrichten, dass von einer Revisions-begründung abgesehen wird mangels Erfolg, ist keine Beratung und kann auch nicht in seinem Interesse sein. Bei einer Rücknahme der Revision wären für den Mandanten nach KV Nr. 31 31 GKG keine Gerichtskosten angefallen. Da aber keine Rücknahme der Revision erfolgte, wurde diese wie vom Gesetz her vorgesehen, gemäß § 346 Abs. 1 StPO per Beschluss verworfen und der Verurteilte hat die Kosten zu tragen. Warum im Anschluss nach Erlass dieses Be-schlusses, BI. 526f. d.A noch eine Beratung mit dem Mandanten am 19.12.2013 stattfand, ist nicht nachvollziehbar. Wie das Gericht über einen Revisionsantrag entscheidet, welcher nicht begründet wird, sollte jedem Rechtsanwalt bekannt sein, wenn er seinen Mandanten davon unterrichtet, dass er von einer Revisionsbegründung absieht. Eine Erstattung der Verfahrensgebühr auch für diesen konkreten Beratungstermin kann nicht gewährt werden, da diese Beratung nicht notwendig war.

Der Erinnerung wird nicht abgeholfen.

Einsender: RA A. Hübner, Dresden

Anmerkung:


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