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RVG Entscheidungen

Nr. 2102 VV

Prüfung, Erfolgsaussicht, Rechtsmittel

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 13.03.2014 - 2 Ws 113/14

Leitsatz: Zur Frage, welche Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels entstehen.


Oberlandesgericht Dresden
Strafsenat
Aktenzeichen: 2 Ws 113/14
Beschluss
In der Strafsache gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Alexander Hübner, Helgolandstraße 9 b, 01097 Dresden
wegen schweren Raubes u. a. hier: Pflichtverteidigervergütung
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 13.03.2014 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 16. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Gründe:
1. Das Rechtsmittel ist als befristete Beschwerde zulässig (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG). Es handelt sich nicht um eine sofortige Beschwerde, sondern um eine einfache fristgebundene Beschwerde, die innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung einzulegen ist (Volpert in Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 3. Auflage A § 56 Rdnr. 1144). Diese Frist ist vorliegend gewahrt.

2. Dem Beschwerdeführer steht weder die Gebühr der Nr. 2100 VV RVG noch diejenige der Nr. 4130 oder 4131 VV RVG zu.

Die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sieht nur einem Rechtsanwalt zu, der bislang noch nicht gerichtlich tätig geworden und mit der Sache auch noch nicht befasst gewesen ist. Hat der Rechtsanwalt den Angeklagten jedoch bereits vertreten bzw. ist er diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, gehört nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG die Einlegung von Rechtsmitteln und damit zwangsläufig auch die Prüfung der Erfolgsaussicht noch zum vorangegangenen Rechtszug und ist mit der dort verdienten Verfahrensgebühr abgegolten (KG Berlin, AGS 2006, 433; so auch Burhoff a.a.O 6. Nr. 4130 W Rdnr. 3 m.w.N.). So liegt der Fall hier.


Einsender: RA A. Hübner, Dresden

Anmerkung: Die Frage, ob die Entscheidung zutreffend ist, lässt sich ohne genaue des leider nicht mitgeteilten Sachverhalts nicht beantworten.


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