Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 17. 6. 2005, 538 Qs 84/05
Fundstellen:
Leitsatz: Auch der Rechtsanwalt, der dem Beschuldigten bereits für das erstinstanzliche Verfahren beigeordnet war, kann, wenn er die Erfolgsaussichten einer Berufung geprüft hat, neben den gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 VV RVG eine Gebühr nach Nr. 2202 VV RVG geltend machen.
Einsender: RÄin Gasser, Berlin
Anmerkung: Das KG hat jetzt mit Beschluss vom 22. 5. 2006 - 3 Ws 86/06 - hier auf der Homepage eingestellt - die andere Auffassung vertreten.
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