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RVG Entscheidungen

Nr. 4110 VV

Längenzuschlag, Berücksichtigung, Mittagspause

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 01.07.2008 - 1 Ws 16/08

Leitsatz des Gerichts: Zur Berücksichtigung von Pausen bei der Berechnung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer


KAMMERGERICHT

Beschluß

Geschäftsnummer:
1 Ws 16/08____________________
(525) 91 Js 1365/06 KLs (9/06)


In der Strafsache gegen pp.


wegen schwerer räuberischer Erpressung


hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 1. Juli 2008 beschlossen:

Die Beschwerde des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt F., gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 6. Septem-ber 2007 wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.


G r ü n d e :

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts hat mit Beschluß vom 16. Mai 2007 die dem Pflichtverteidiger aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 2.418,14 EUR (einschl. 19 % USt) festgesetzt und ihm dabei die beantragten Gebühren nach den Nrn 4103 und 4116 VV RVG nicht zugebilligt sowie die geltend gemachten Fotokopierkosten von 158,05 EUR lediglich in Höhe von 73,75 EUR anerkannt. Auf die Erinnerungen des Pflichtverteidigers und der Bezirksrevisorin, die sich hinsichtlich eines Nettobetrages von 1.507,05 EUR gegen den Ansatz von 19 statt 16 % USt richtete, hat das Landgericht durch Beschluß vom 6. September 2007 einen weiteren Erstattungsbetrag von 113,71 EUR festgesetzt, wobei es dem Verteidiger lediglich die Gebühr nach Nr. 4103 VV RVG zuzüglich 16 % USt zugesprochen und davon die zuviel gezahlte Umsatzsteuer abgezogen hat. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Verteidiger gegen die Versagung der Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG und den Abzug von Fotokopierkosten. Der Senat entscheidet gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG in der Besetzung mit drei Richtern. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegen-standes übersteigt 200,00 EUR (§ 304 Abs. 3 StPO). Die Be-zirksrevisorin des Landgerichts nimmt mit ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht an, daß der Verteidiger in einen Abzug von 20 % der ursprünglich in Höhe von 158,05 beantragten Fotoko-pierkosten eingewilligt habe und deshalb nach der Bewilligung von 73,75 EUR dafür nur noch 52,69 EUR (netto) beanspruche. Tatsächlich hat der Verteidiger, wie die Auslegung seiner in-soweit mißverständlichen Formulierung in der Beschwerdeschrift ergibt, sich lediglich mit einem Abzug von 20 % der zunächst beantragten Anzahl von Fotokopien und demgemäß mit der durch die Urkundsbeamtin vorgenommen Festsetzung von 73,75 EUR ein-verstanden erklärt, diesen Betrag aber ein zweites Mal als Auslagenersatz für das dem Angeklagten zur Verfügung gestellte Aktendoppel geltend gemacht. Das ergibt zusammen mit der wei-terhin beanspruchten Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG einen Be-schwerdewert von 210,83 EUR (einschl. 16 % USt).

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

a. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer die Gebühr nach Nr. 4116 VV RVG zu Recht versagt. Denn die Verhandlungsdauer der von 9.30 Uhr (Ladungszeitpunkt) bis 15.00 Uhr laufenden Hauptverhandlung betrug nicht mehr als fünf Stunden, da die Zeit der Sitzungsunterbrechung von 11.28 bis 13.51 Uhr abzu-ziehen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Sitzungspau-sen bei der Bestimmung der Terminsgebühr nicht einzurechnen, wenn sie für die Dauer von mindestens einer Stunde angeordnet wurden, weil der Verteidiger in dieser Zeit nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt, für sie auch nicht zur Verfügung stehen muß und andere Geschäfte erledigen kann (vgl. Beschluß vom 25. Mai 2007 – 1 Ws 36/07 -). Das gilt auch für den aus-wärtigen Verteidiger. Denn für die Wahrnehmung anderer Aufgaben ist seine Anwesenheit in den Kanzleiräumen nicht erforderlich. Er kann sich bei seiner Arbeit der modernen elektronischen Medien bedienen. Darauf konnte sich der Beschwerdeführer hier auch einrichten, da Haftsachen wegen der Vorführungen und des Mittagessens des Gefangenen erfahrungsgemäß längere Unter-brechungen zur Folge haben. Für Erschwernisse, die durch die Abwesenheit des Rechtsanwalts von seinem Kanzleisitz entstehen, wird er durch den Auslagentatbestand Nr. 7005 VV RVG ent-schädigt.

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, daß er während der Sitzungsunterbrechung keine anderweitigen Ge-schäfte habe erledigen können, weil er über eine Stunde mit dem Angeklagten im „Auftrag“ des Gerichts das weitere Vertei-digungsverhalten besprochen habe. Denn auf die Art und den An-laß der vom Verteidiger in der Pause ausgeübten Tätigkeit kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Rechtsanwalt sich während der Unterbrechung ständig für das Gericht zur Verfügung halten muß oder sich in dieser Zeit an-deren Aufgaben widmen kann.

Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß Sit-zungspausen auch dann bei der Berechnung der für die Termins-gebühr maßgeblichen Verhandlungsdauer abzuziehen sind, wenn sich der Verteidiger in dieser Zeit auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung vorbereitet (vgl. Beschluß vom 22. April 2008 – 1 Ws 120/08 -). Das Gleiche muß für ein Mandantengespräch gelten, das – unabhängig von dessen Zeitpunkt und Dauer – mit den Festbeträgen der Verfahrensgebühr honoriert wird.

Unerheblich ist, daß der Beschwerdeführer die Sache auf Veran-lassung des Gerichts mit dem Angeklagten erörtert hat. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Rechtsanwalt die Pause zum Mandantengespräch in Wahrnehmung seiner Verteidigerpflichten aus eigenem Antrieb nutzt oder sich dazu auf Anraten des Ge-richts veranlaßt sieht. In beiden Fällen findet während dieser Zeit keine Hauptverhandlung statt.

b. Der Verteidiger kann auch die (nur noch in Höhe von 73,75 EUR) geltend gemachten Auslagen für das Aktendoppel nicht ver-langen.

Dem Anspruch steht zwar nicht entgegen, daß die Kosten für den Angeklagten entstanden sind und dieser seine notwendigen Aus-lagen infolge seiner Verurteilung nicht aus der Landeskasse ersetzt erhält. Denn der Beschwerdeführer macht diese Kosten als eigenen Ersatzanspruch für seine Pflichtverteidigertätig-keit nach Nr. 7000 VV RVG geltend.

Voraussetzung dafür ist aber, daß die Ablichtungen zur sachge-mäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten waren. Grundsätzlich entscheidet der Rechtsanwalt zunächst selbst, welche Auslagen er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten darf. Dabei ist auf die Sicht eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Anwalts abzustellen. Dessen Einschätzung ist dann grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt indes nicht, wenn ge-wichtige Anhaltspunkte bestehen, nach denen einzelne Auslagen unnötig waren (vgl. KG, Beschluß vom 20. Juni 2005 – 3 Ws 20/05 -). In diesen Fällen obliegt es dem Rechtsanwalt, die Notwendigkeit der Auslagen zu belegen, wobei ihm ein gewisser Ermessenspielraum einzuräumen und eine zu kleinliche Handhabung zu vermeiden ist.

Bei der Beurteilung, ob Ablichtungen aus den Akten zur Über-lassung an den Angeklagten für dessen Verteidigung notwendig sind, kommt es weder auf die Schwere noch den Umfang der Tat-vorwürfe an. Denn diese Kriterien besagen noch nicht, daß der Verteidiger die Interessen des Angeklagten nur wahrnehmen kann, wenn er ihm ein Aktendoppel zum eigenen Gebrauch zur Verfügung stellt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte auf den genauen Wortlaut der Schriftstücke angewiesen ist (vgl. KG, Beschluß vom 25. August 2003 – 4 Ws 106/03 – für schriftliche Übersetzungen) und/oder sie zur Vorbereitung seiner Verteidigung ständig zur Hand haben muß (vgl. OLG Köln NJW 2008, 1330). In allen anderen Fällen ist es die Aufgabe des Verteidigers, dem Angeklagten den Akteninhalt zusammenfassend mündlich zu vermitteln und dessen Bedeutung für den Verfah-rensfortgang erforderlichenfalls anhand einzelner Schrift-stücke zu belegen, wobei dazu in der Regel der Rückgriff auf den eigenen Ablichtungssatz des Anwalts ausreichen wird (vgl. KG, Beschluß vom 20. Juni 2005 aaO).

Hier bot der einfach gelagerte und überschaubare Sachverhalt mit einer eindeutigen Beweislage keinen Anlaß, dem schon vor der Beauftragung des Beschwerdeführers geständigen Angeklagten im Nachgang die Kenntnis der gesamten Akten durch eigene An-schauung zu ermöglichen. Welchen Sinn eine derart umfassende Information bei den zudem begrenzten intellektuellen Fähigkei-ten des Angeklagten haben sollte, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.

3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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