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RVG Entscheidungen

Nr. 4141 VV

Einstellung, Revisionsverfahren, Tod, Angeklagter

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 13.06.2013 - 24 Qs 43/11

Leitsatz: Eine Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG (Befriedungsgebühr) kann im Falle einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach Einlegung der Revision vom Pflichtverteidiger nur dann geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung vorhanden waren.


In der Strafsache
gegen L. M.,
geboren am [...] in B.,
verstorben am [...] in B.,
zuletzt wohnhaft gewesen: [...]
(ehemaliger) Verteidiger:
Rechtsanwalt T.,
[...]
wegen Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr
hier: Kostenbeschwerde
hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Kammer für Kostensachen durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dielitz,
den Richter am Landgericht Weber und
den Richter am Amtsgericht Schack
am 13. Juni 2013
beschlossen:

Die Beschwerde des Verteidigers vom 28. Januar 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 7. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe
I.
Am 15. Juli 2011 verurteilte das Amtsgericht Luckenwalde den damaligen Angeklagten, dem der Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro.

Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer fristgerecht ein unbezeichnetes Rechtsmittel ein, das er mit Schriftsatz vom 26. September 2011 als Revision bezeichnete und auch begründete, wobei er beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Am 18. November 2011 verstarb der Angeklagte. Dies teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht Luckenwalde mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 unter Beifügung von Kopien der Mitteilung des Nachlasspflegers sowie der diesen betreffenden Bestellungsurkunde mit und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Akten noch nicht beim Revisionsgericht eingegangen.

Nach Eingang der daraufhin angeforderten Sterbeurkunde stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 6. Februar 2012 gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein.

Mit Schreiben vom 1. März 2012 beantragte der Beschwerdeführer, die ihm im Revisionsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.004,36 Euro festzusetzen. Dabei machte er neben einer Verfahrensgebühr für Revisionsverfahren nach Nr. 4130 VV RVG und einer Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG eine weitere Verfahrensgebühr für Revisionsverfahren nach Nr. 4141 Abs. 1 Satz 1, 4130 VV RVG in Höhe von 412,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer wegen seiner Mitwirkung an einer nicht nur vorübergehenden Einstellung des Verfahrens geltend.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Luckenwalde setzte die dem Pflichtverteidiger zu zahlende Vergütung mit Beschluss vom 29. März 2012 auf 514,08 Euro fest. Abgelehnt wurde die Erstattung der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 490,28 Euro brutto. Die Absetzung begründete die Rechtspflegerin damit, dass diese Gebühr nicht verdient sei. Das Verfahren sei nicht etwa aufgrund anwaltlicher Mitwirkung (Revisionsbegründung oder Antrag auf Verfahrenseinstellung), sondern nur deshalb endgültig eingestellt worden, weil der Angeklagte verstorben sei. Der Tod des Angeklagten verhindere das weitere Verfahren und bewirke die Einstellung, ohne dass hierfür der Antrag des Pflichtverteidigers erforderlich sei.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner als "Rechtsmittel" bezeichneten (Erst-)Erinnerung vom 14. Juni 2012.

Zur Begründung trug er vor, indem er dem Gericht die zur Beendigung des Verfahrens führenden Umstände - den Tod des Angeklagten - mitgeteilt und beantragt habe, das Verfahren einzustellen, habe er an der nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens mitgewirkt und eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit entfaltet. Die Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG sei daher entstanden.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt des anwaltlichen Schriftsatzes vom 14. Juni 2012 verwiesen.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse half die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Luckenwalde der Erinnerung aus den Gründen des Absetzungsbeschlusses nicht ab und legte die Sache dem Richter zur Entscheidung über die Erinnerung vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Januar 2013 hat die zuständige Richterin des Amtsgerichts Luckenwalde der Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den (Kostenfestsetzungs-)Beschluss vom 29. März 2012 nicht abgeholfen und zur Begründung auf die Begründung jenes Beschlusses und die Ausführungen des Bezirksrevisors verwiesen.

Gegen den ihm lediglich formlos übersandten Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 7. Januar 2013 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 28. Januar 2013. Darin hält er seinen Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang aufrecht und verweist zur Begründung auf den Antrag sowie seine bisherigen Schriftsätze.

Das Amtsgericht Luckenwalde hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Potsdam zur Entscheidung vorgelegt.

Der Vertreter der Landeskasse hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.
1. Die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG gegen die Entscheidung über die Erinnerung statthafte Beschwerde, über die die Kammer wegen der durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG vorgenommenen Übertragung als Kollegium zu entscheiden hat, ist zulässig.

a)Ein (bloßer) Nichtabhilfebeschluss, wie ihn die Richterin des Amtsgerichts Luckenwalde der äußeren Form nach am 7. Januar 2013 erlassen hat, stellt grundsätzlich keine Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG dar und wäre daher in einem Erinnerungsverfahren unzulässig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage, § 56 RVG, Rdn. 8). Allerdings hat die Amtsrichterin die Sache nicht - wie sonst bei einer Nichtabhilfeentscheidung üblich - sogleich dem höheren Gericht vorgelegt und dadurch zu erkennen gegeben, dass ihre Entscheidung als Verwerfung der Erinnerung aus den Gründen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses gemeint war. Die fälschliche Tenorierung im Beschluss und dessen Bezeichnung als Nichtabhilfeentscheidung hat mithin keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des weiteren Erinnerungsverfahrens.

b) Die Einlegung der Beschwerde erfolgte rechtzeitig. Die gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG für das Beschwerdeverfahren maßgebliche Frist von zwei Wochen wurde in Ermangelung einer - gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen — Zustellung des Beschlusses vom 7. Januar 2013 nicht in Lauf gesetzt (vgl. Hartmann, aaO, § 33 RVG, Rdn. 23).

c) Schließlich übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes auch den Betrag von 200 Euro (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).

2. In der Sache bleibt der Beschwerde allerdings der Erfolg versagt; sie ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Luckenwalde eine Erstattung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG abgelehnt. Denn diese zusätzliche Gebühr für die nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer nicht zu.

a) Die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VV RVG entsteht, wenn "durch die anwaltliche Mitwirkung [...] eine Hauptverhandlung entbehrlich" wird, weil "das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird", wobei eine entsprechende verfahrensfördernde Tätigkeit des Verteidigers "ersichtlich" sein muss.

Zwar stellt die dem Amtsgericht Luckenwalde übermittelte Nachricht vom Ableben des Angeklagten eine Tätigkeit des Beschwerdeführers dar, die für die anschließend erfolgte endgültige Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a Abs. 1 StPO mitursächlich war, weil das Amtsgericht bei Erhalt der Mitteilung noch keine Kenntnis vom Tod des Angeklagten besaß. Auch wenn danach eine anwaltliche Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung - entgegen der im Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Ansicht - nicht zweifelhaft sein kann (vgl. hierzu auch AG Magdeburg, Rpfleger 2000, 514; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV 4141, Rdn. 7; Hartmann, aaO, 4141 VV RVG, Rdn. 3), fehlt es für das Entstehen der Zusatzgebühr nach Nr. 4141 an der entscheidenden Voraussetzung, nämlich der Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch die anwaltliche Tätigkeit.

b) Die Kammer verkennt nicht, dass die Entstehung dieser Gebühr nicht zwingend die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins voraussetzt. Dies ergibt sich aus der amtlichen Anmerkung in Abs. 1 Nr. 3 zum Gebührentatbestand, wonach die Gebühr auch entstehen kann, wenn sich das Verfahren infolge einer Einspruchs-, Berufungs- oder Revisionsrücknahme schon vor Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung erledigt. Anders als im Falle der Berufung oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl erfordert die Durchführung eines (Sprung-)Revisionsverfahrens, für das sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall entschieden hatte, jedoch nicht immer die Anberaumung einer Hauptverhandlung. Vielmehr stellt im Revisionsverfahren die Entscheidung durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO nach der Gesetzessystematik und der tatsächlichen Handhabung die Regel dar, während nur ausnahmsweise gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden wird (so auch Brandenb. OLG, JurBüro 2007, 484; OLG Stuttgart, JurBüro 2007, 200). Vor dem Hintergrund, dass durch die Regelung in Nr. 4141 VV RVG der Grundgedanke der alten Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen worden ist, der intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Haupt Verhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich honorierte (OLG Hamm, NStZ-RR 2007, 160 [OLG Hamm 20.06.2006 - 4 Ws 144/06]; OLG Stuttgart, JurBüro 2007, 20), erscheint die vom Gesetzgeber gewollte Honorierung jedenfalls dort nicht angezeigt, wo das Entstehen einer Hauptverhandlungsgebühr nicht zu erwarten ist (Brandenb. OLG, aaO).

Allein die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung nach Einlegung (und ggf. Begründung) der Revision rechtfertigt nicht die Entstehung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG (vgl. Brandb. OLG, aaO). Diese - mitunter auch als Befriedungs- oder Hauptverhandlungsvermeidungsgebühr bezeichnete — Gebühr kann im Falle einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach Einlegung der Revision vom Verteidiger nur dann geltend gemacht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung vorhanden waren (ebenso, wenn auch nur für den Fall der Revisionsrücknahme: Brandenb. OLG, aaO; OLG Hamm, aaO; OLG Stuttgart, aaO).

c) Im hier zu entscheidenden Fall ist die Gebühr der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG nicht entstanden, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die auf die Mitteilung des Beschwerdeführers zurückzuführende Verfahrenseinstellung eine Hauptverhandlung im Revisionsverfahren entbehrlich geworden ist, zumal das Revisionsverfahren noch nicht einmal zum Revisionsgericht gelangt war.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

IV.
Im Hinblick auf die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (aaO) wird mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde nicht zugelassen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG).

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