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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand, Gebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 11.10.2013 - 1 Ws 52/13

Leitsatz: Der dem Zeugen beigeordnete als Zeugenbeistand beigeordnete Rechtsanwalt rechnet nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG ab.


Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer:
1 Ws 52/13
In der Strafsache gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 11. Oktober 2013 beschlossen:
Die Beschwerde des Zeugenbeistands. Rechtsanwalt Günther Häge,. 15711 Königs Wusterhausen, Bahnhofstraße 7 b, gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 3. September 2013 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. wonach die Beistandsleistung des Rechtsanwalts für einen Zeugen bei dessen richterlicher Vernehmung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG zu vergüten ist (vgl. Senat, Beschluß vom 18. Januar 2007 — 1 Ws 2/07-).
Das Beschwerdevorbringen vermag daran nichts zu ändern. Nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG sind für die Bezahlung des Zeugenbeistands die Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, wie der Beschwerdeführer meint, dass er Gebühren wie ein Verteidiger verlangen kann. Er verkennt, dass sich die Vorbemerkung 4 nicht nur auf den Abschnitt 1 („Gebühren des Verteidigers"), sondern nach ihrem Wortlaut auf sämtliche Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses bezieht, wozu auch der Abschnitt 3 („Einzeltätigkeiten") mit dem Gebührentatbestand Nr. 4301 VV RVG gehört. Dass der gemäß § 68b StPO beigeordnete Rechtsanwalt kein „voller Vertreter" des Zeugen ist, hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Januar 2007 (aaO) ausführlich dargelegt. Der vom Beschwerdeführer zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2007 betrifft ersichtlich nicht den Fall einer Beistandsleistung in der Haupt-verhandlung.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Einsender: RA G. Häge, Königswusterhausen

Anmerkung:


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