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Leitsatz: Es wird daran festgehalten, dass eine in einem Strafverfahren nach § 140 StPO erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger ggf. auch ohne Weiteres die Abwehr von im Adhäsionsverfahren gegen den jeweiligen Angeklagten geltend gemachten zivilrechtlichen Ersatzansprüchen umfasst.
1 Ws 143/13 /(98/13) Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss In der Strafsache gegen 1. 2. wegen fahrlässiger Tötung
-Pflichtverteidiger zu 1.: -Pflichtverteidiger zu 2.:
hier: Kostenbeschwerde der Bezirksrevision.
Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Lübeck gegen den Beschluss der IV. Großen Strafkammer des Landgerichts Lübeck vom 20. März 2013, durch den die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 8. Oktober 2012 zu-rückgewiesen worden ist, hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig unter Verzicht auf eine Anhörung der Pflichtverteidiger am 15. April 2013 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe: Nach ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts umfasst eine in einem Strafverfahren nach § 140 StPO erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger ggf. auch ohne Weiteres die Abwehr von im Ad-häsionsverfahren gegen den jeweiligen Angeklagten geltend gemachten zivilrechtli-chen Ersatzansprüchen. Dem Senat ist bekannt, dass diese Frage kontrovers disku-tiert und in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchaus auch unterschiedlich ge-sehen wird. Auch die von den jeweiligen Auffassungen zur Stützung vorgebrachten Argumente sind dem Senat bekannt. Er hat sich dafür entschieden, die Beiordnung als Pflichtverteidiger als auch die Abwehr von Ansprüchen im Adhäsionsverfahren umfassend anzusehen. Da von den Obergerichten in dieser Diskussion neue Argu-mente nicht vorgebracht werden, sieht der Senat keine Veranlassung, von seiner Auffassung und seiner Rechtsprechung abzuweichen.
Vor Erlass dieser Entscheidung hat der Senat mit dem für den Landgerichtsbezirk Kiel zuständigen II. Strafsenat Kontakt aufgenommen und dort die Frage vorgelegt, wie dieser Senat in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden würde. Der II. Straf-senat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat mitgeteilt, dass er die entsprechende Frage im gleichen Sinne beantworte und ebenfalls keine Veranlas-sung sehe, seine Rechtsprechung zu ändern.
Die Frage, ob es jedenfalls aus Sicht der Strafverteidiger sinnvoll wäre, wegen des bekannten Streits um den Umfang der Beiordnung im Einzelfall immer auf einer Erstreckung der Beiordnung durch Beschluss zu bestehen, mag offen bleiben. Je-denfalls wäre es aus Sicht des Senats für alle mit dem Verfahren der Kostenfestset-zung befassten Personen sicher hilfreich und ressourcenschonend, wenn man sich insoweit an der Rechtsprechung des für Schleswig-Holstein zuständigen Oberlan-desgerichts orientierte.
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