Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

Nr. 7002 VV

Fotokopierkosten, Notwendigkeit, Ermessen des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Zweibrücken, Beschl. v. 29.05.2013 - Qs 37/13

Leitsatz: Kopierkosten sind dann zu erstatten, wenn sie sich als notwendig erweisen. Insoweit hat das Gericht dem Verteidiger ein Ermessensspielraum einzuräumen.


Qs 37/13
Landgericht Zweibrücken
Beschluss
In dem Strafverfahren gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Jürgen Conrad, Adolf-Kolping-Platz 1-3, 66894 Landstuhl
wegen schweren Bandendiebstahls
hier: sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Landstuhl vom 18. März 2013 wonach die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 28. November 2012 zurückgewiesen wurde
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht sowie die Richter am Landgericht und am 29. Mai 2013
beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Landstuhl vom 28. November 2012 dahingehend abgeändert, dass weitere 221,04 Euro als notwendige Auslagen gegen die Staatskasse festgesetzt werden.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Kopierkosten sind dann zu erstatten, wenn sie sich als notwendig erweisen. Insoweit hat das Gericht dem Verteidiger ein Ermessensspielraum einzuräumen (Müller-Rabe in Gerold/Schmitt, RVG, 20. Auflage, VV 7000, Rnr. 20 m.w.N.). Die geltend gemachten Kopierkosten bewegen sich noch im einzuräumenden Ermessensspiel-raum. Insbesondere kann der Verteidiger nicht darauf verwiesen werden, dass ihm vor der Verbindung bereits die Ermittlungsakte zur Verfügung stand und er sich Kopien hieraus gefertigt hat. Das vorliegende Verfahren besteht aus insgesamt zwölf Bänden und sechs zunächst getrennt geführten Ermittlungsverfahren. Durch Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wurden die Akten teilweise neu paginiert. Dem Verteidiger ist nicht zuzumuten Blatt für Blatt zu kontrollieren, ob sich bereits die Seiten in Kopie in seiner Handakte befinden (so schon LG Kiel, JurBüro 1998, 258). Eine solche Tätigkeit ist angesichts des Akten-umfangs von mehr als 2000 Blatt mit einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand verbunden. Darüber hinaus hätte der Verteidiger im Einzelnen kontrollieren müssen, ob sich die Seitenzahlen durch die Verbindungen geändert haben, weil es für eine sachgerechte Verteidigung notwendig ist, dass der Verteidiger zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung über eine Akte mit übereinstimmenden Paginierung zu dem des Gerichts verfügt. Somit waren die geltend gemachten Kopierkosten in Gänze zu er-statten.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Einsender: RA J. Conrad, Landstuhl

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".