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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 3 VV

Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Selbstleseverfahren, Bemessung der Gebühren

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 07.05.2012 – 1 Ws 31/12

Leitsatz: Die Anordnung der Selbstlesung von Schriftstücken ist bei der Terminsgebühr nicht gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Das Studium von Urkunden, die nach § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, steht in kei-nem direkten Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit für einen bestimmten Verhandlungstermin. Der dafür erforderliche Zeitaufwand wird mit der gerichtlichen Verfahrensgebühr bezahlt.


1 Ws 31/12
KAMMERGERICHT
Beschluß
In der der Strafsache gegen x und andere, hier nur
gegen y.
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 7. Mai 2012 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. A. gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom18. Januar 2012 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.

Zu dem Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat ergänzend:
Der Rechtspfleger hat die jeweilige Dauer der Sitzungen zu Recht als ein wesentliches Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühren (hier Nr. 4114 VV RVG) angesehen (vgl. Se-nat, Beschluß vom 24. August 2011 – 1 Ws 64/11 -).
Der Beschwerdeführer kann sich bei der in Höhe von 216 EUR geforderten Vergütung für die Verhandlung am 20. Juni 2011, an der er nur fünf Minuten teilgenommen hat, auch nicht darauf berufen, daß in dieser Sitzung das Selbstle-severfahren für sechs Spurenberichte und waffentechnische Gutachten angeordnet worden ist, die er deshalb im Nach-gang „ausgewertet“ haben will. Denn diese Tätigkeit wird vom Abgeltungsbereich der für die Teilnahme an der Haupt-verhandlung vorgesehenen Terminsgebühr (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 220) nicht erfasst. Das Studium von Urkunden, die nach § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Beweisauf-nahme gemacht werden, steht in keinem direkten Zusammen-hang mit der anwaltlichen Tätigkeit für einen bestimmten Verhandlungstermin. Das Lesen der Akten gehört vielmehr zur allgemeinen Vorbereitung der (gesamten) Hauptverhand-lung. Der dafür erforderliche Zeitaufwand wird mit der ge-richtlichen Verfahrensgebühr bezahlt, die hier nach Nr. 4112 VV RVG antragsgemäß festgesetzt worden ist.

Daß die Vergütung für die Sitzungen am 20. Juni und 26. Juli 2011 mit jeweils 135 EUR sowie für den 11. August 2011 mit 162 EUR niedriger bemessen worden ist als die Ge-bühren, die einem bestellten Verteidiger für dieselbe Tä-tigkeit (216 EUR) zustehen, beanstandet der Beschwerdefüh-rer zu Unrecht. Er übersieht, daß er – im Gegensatz zum (pauschalierten) Vergütungsanspruch des Pflichtverteidi-gers – hier den (abgetretenen) Auslagenersatzanspruch des Freigesprochenen geltend macht, der nur den Ersatz der im Einzelfall tatsächlich notwendigen Auslagen verlangen kann. Einen Rechtssatz, wonach die Gebühren eines gewähl-ten Verteidigers nicht niedriger als die eines bestellten Rechtsanwalts sein dürfen, gibt es nicht (vgl. Senat aaO). Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß einem Wahlverteidiger zumindest die Pflichtverteidigergebühr zustehen soll, wäre sie als Untergrenze im Gebührenrahmen eingeführt worden (vgl. Senat, Beschluß vom 1. September 2008 – 1 Ws 148/08 -).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 342,72 EUR festgesetzt.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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