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Vergütung des nach dem 1. 7. 2004 beigeordneten Beistandes des Nebenklageberechtigten
Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. 08. 2005, III 1 Ws 208/05
Fundstellen:
Leitsatz: Das RVG findet auf die Vergütung des Beistandes des Nebenklageberechtigten nur dann Anwendung, wenn dieser seine Tätigkeit nach dem In-Kraft-Treten des RVG aufgenommen hat und nicht schon dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt vom Gericht beigeordnet wurde.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
1111 Ws 208/05 70 Js 1573/03 StA Düsseldorf
In dem Strafverfahren
gegen
hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und am 19. August 2005 beschlossen: Die Beschwerde der Nebenklägervertreterin gegen den Beschluss der l. Straf¬kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. April 2005 - V -1/04 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragstellerin zeigte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 und mit Schriftsatz vom 21. Mai 2004 unter Beifügung entsprechender Vollmachten an, dass sie in dem vorliegen¬den Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes die Interessenvertretung des Opfers und dessen Eltern übernommen habe. Sie beantragte deren Zulassung als Nebenkläger und die eigene Bestellung als deren Beistand. Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 entsprach die Strafkammer den Anträgen und bestellte die Antragstellerin zum Beistand der Nebenkläger. Nach Abschluss des Strafverfahrens im Januar 2005 bean¬tragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Vergütung auf der Grundlage des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG). Mit Beschluss vom 2. März 2005 setzte die Urkundsbeamtin die Gebühren und Auslagen nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) fest und lehnte die Festsetzung des darüber hinaus gehenden Betrages ab. Die Erinnerung gegen diesen Bescheid hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. April 2005 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die auf einer Fest¬setzung ihrer Kosten und Auslagen nach RVG beharrt. Das gemäß § 98 Abs. 3 BRAGO statthafte Rechtsmittel ist zulässig eingelegt, aber un¬begründet. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die BRAGO weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden ist. Dies ist hier geschehen. Die Nebenkläger haben die Antragstellerin bereits am 23.03. sowie am 17.05.2004 mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Dieser Auftrag ist unbedingt erteilt worden und stand nicht unter der aufschiebenden Bedingung einer Bestellung als Beistand gemäß § 397a StPO. Denn eine solche Bedin¬gung ist weder aus den Bestellungsschreiben noch aus den vorgelegten Vollmachten ersichtlich. Sie kann auch nicht als konkludent vereinbart gelten, da eine anwaltliche Vertretung im Interesse der Nebenkläger lag und von dem Bestellungsakt nicht abhängig war. Die Tatsache, dass die Nebenklägervertreterin den ganz überwiegenden Umfang ihrer gebührenpflichtigen Tätigkeiten erst nach dem 1. Juli 2004 entfaltet hat, ändert an die¬sem Befund nichts. Nach dem Gesetz kommt es auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung und eben nicht auf den der Auftragserfüllung an. Daher läßt sich auch der Vergütungs¬anspruch des Rechtsanwalts, der nach dem 1. Juli 2004 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, aber bereits vor dem 1. Juli ein Wahlmandat besaß, nur dann nach RVG ab¬rechnen, wenn das Wahlmandat vor der Pflichtverteidigerbestellung entweder ausdrück¬lich oder konkludent niedergelegt worden und der vor dem Stichtag erteilte Auftrag mit¬hin erloschen ist. Im Falle der Nebenklage bleibt jedoch das zugrunde liegende Auf¬tragsverhältnis von der Bestellung grundsätzlich unberührt. Hier ist die Situation mit der des um Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe nachsuchenden Nebenkläger¬vertreters vergleichbar (ebenso OLG Köln, 2. Strafsenat, Beschluss vom 18. Februar 2005 - 2 ARs 28/05). Hat dieser vor dem 1. Juli 2004 den Antrag gestellt und ist seine Beiordnung erst nach dem 1. Juli 2004 ausgesprochen worden, so soll es, wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien eindeutig ergibt (BT-Drs. 15/1971, S. 203), bei einem Ver¬gütungsanspruch nach BRAGO bleiben. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht er¬stattet, § 98 Abs. 4 BRAGO.
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