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Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 04.06.2012 - 1 ARs 16/11
Leitsatz: Sprachkenntnisse des Rechtsanwalts können nicht zur Begründung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG herangezogen werden.
__________________ In der Strafsache gegen pp.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 4. Juni 2012 beschlossen:
Dem Zeugenbeistand, Rechtsanwalt G., wird eine Pauschgebühr in Höhe von 530,00 EUR bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen des § 51 RVG für die Zuerken-nung einer Pauschgebühr liegen vor. In Überein-stimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevi-sors erachtet der Senat die von Rechtsanwalt G. erbrachte Beistandsleistung als besonders umfang-reich, so dass die Beschränkung auf die gesetzli-che Vergütung von 168,00 EUR (Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG) hier unzumutbar ist.
Ebenfalls zutreffend hat der Bezirksrevisor da-rauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Kammergerichts die Pauschgebühr grundsätzlich auf die einem Wahlanwalt nach dem Vergütungsver-zeichnis des RVG zustehende Höchstgebühr (hier: 385,00 EUR) beschränkt ist (vgl. KG, Beschluss vom 28. Dezember 2001 4 ARs 18/01 -). Der Senat hält daran fest. Anerkannt ist in dieser Recht-sprechung aber auch, dass die Beschränkung nicht zu einem ungerechtfertigten Sonderopfer führen darf und demzufolge die Höchstgebühr in denjeni-gen Fällen überschritten werden kann, in denen dieser Betrag in einem grob unbilligen Missver-hältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen würde (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Mai 2001 4 ARs 66/99 und 25. Oktober 1999 4 ARs 46/95 -).
Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben. Da-bei hat der Senat berücksichtigt, dass der An-tragsteller während der gerichtlichen Vernehmung des Zeugen A., bei dem es sich nach dem Vortrag des Antragstellers um eine schwierige Persönlich-keit handeln soll, an vier Sitzungstagen insge-samt über 17 Stunden in Anspruch genommen wurde und längere Vorgespräche mit dem Mandanten, die grundsätzlich mit der Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG abgegolten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 1 Ws 2/07 -), stattgefunden haben.
Eine Vergütung von 1.000,00 EUR, wie sie der An-tragsteller geltend macht, kommt allerdings nicht in Betracht. Die pauschalierte Vergütung kann nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stunden-lohns festgesetzt werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 2. November 2010 1 ARs 14/10 und vom 25. Ok-tober 1999 4 ARs 46/95 -). Die Ertragslage ei-ner Kanzlei und die Wirtschaftlichkeit der Tätig-keit des beigeordneten Rechtsanwalts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts kein Bemessungskriterium im Rahmen des § 51 RVG. Zudem ist bei der Bemessung der Vergütung für den Pflichtbeistand auch das Kosteninteresse der All-gemeinheit zu beachten ist.
Die türkischen Sprachkenntnisse des Antragstel-lers dürften seine Arbeit erheblich erleichtert haben, können aber nicht zur Begründung eines An-trages auf Festsetzung einer Pauschgebühr heran-gezogen werden (vgl. KG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - ARs 46/09). Die vom OLG Köln (vgl. RVGre-port 2006, 221) vertretene Ansicht, nach der die Ersparnis von Dolmetscherkosten bei der Bewilli-gung der Pauschgebühr zu honorieren ist, teilt der Senat nicht, da sie mit dem Zweck des § 51 RVG nicht vereinbar ist (vgl. OLG Düsseldorf JB 2009, 532; OLG Celle NStZ 2007, 342). Die Vor-schrift soll allein verhindern, dass der beige-ordnete Rechtsanwalt unzumutbar belastet wird, weil die maßgebliche Gebühr augenfällig unzu-reichend oder unbillig ist; sie sieht keine Bo-nuszahlungen für die Vermeidung von Dolmetscher-kosten oder sonstigen Auslagen der Staatskasse vor.
Unter diesen Umständen hält der Senat eine Pauschgebühr von 530,00 EUR (netto) für angemes-sen. Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.
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