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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bremen, Beschl. v. 13.06.2012 - 5 Qs 146/12
Leitsatz: Der Rechtsanwalt verdient bereits dann die Terminsgebühr, wenn ein (gerichtlicher) Termin stattgefunden hat, an dem er teilgenommen hat. Dabei ist grundsätzlich ausreichend, wenn der Rechtsanwalt anwesend ist. Er muss im Termin keine besonderen Tätigkeiten erbracht haben.
LANDGERICHT BREMEN Aktenzeichen: 5 Qs 146/12 Beschluss in dem Beschwerdeverfahren des früheren Betroffenen pp. Verteidiger: RA Docke, Bremen wegen Kosten. Auf die sofortige Beschwerde des früheren Betroffenen vom 27.03.2012 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 14.03.2012 wird der Kostenbeamte des Amtsgerichts Bremen unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen angewiesen, an den früheren Betroffenen zu Händen seines Verteidigers weitere 35,70 zu zahlen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der frühere Betroffene zu 12/13; im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdewert wird auf 476,00 festgesetzt.
Gründe: Die Straßenverkehrsbehörde (Stadtamt Bremen) hat gegen den früheren Betroffenen im Oktober 201 0 zahlreiche (mindestens neun) Bußgeldverfahren wegen Falschparkens des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen HB-FA 158 eingeleitet. Zugelassen war das Fahrzeug auf eine aus drei Personen bestehende GbR, die zwischenzeitlich aufgelöst worden ist. Den Fahrer des Fahrzeuges aus Anlass der Verstöße hat das Straßenverkehrsamt nie ermittelt und nach Aktenlage auch keine Bemühungen insoweit entfaltet. Dies, obwohl der frühere Betroffene mit Schreiben vom 23.11.2010 auf die Anhörung durch das Stadtamt Bremen vorgetragen hatte, dass er am operativen Geschäft der GbR nicht beteiligt sei, deswegen auch keinerlei Einblick habe, wer das Fahrzeug an den angegebenen Tagen gefahren habe. Er benannte die Person namentlich, die statt seiner am operativen Geschäft der GbR beteiligt sei. Diese Person wohnt in unmittelbarer Umgebung der meisten der vorgeworfenen Parkverstöße, wie unschwer durch einen Blick in das elektronische Melderegister festzustellen ist, das beim Stadtamt Bremen geführt wird. Das ist in- dessen durch das Stadtamt pflichtwidrig unterlassen worden, weshalb eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren entstanden ist, deren Kosten des Verfahrens und Auslagen des früheren Betroffenen nunmehr die Staatskasse weitestgehend zu tragen hat.
Das Stadtamt Bremen hatte den früheren Betroffenen nämlich jeweils aus § 14 OWiG mit zahl-reichen Bußgeldbescheiden in Anspruch genommen. Er sei der Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug und habe die ständige Verletzung von Verkehrsvorschriften durch andere Personen der GbR billigend in Kauf genommen.
Gegen die auf dieser Grundlage erlassenen insgesamt neun Bußgeldbescheide über jeweils 40,- (oder 45,- bzw. 50, bei längerem Parken auf dem Radweg) und Kosten nebst jeweils 1 Punkt Eintrag im VZR hat der frühere Betroffene über seinen Verteidiger jeweils rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Nach Übersendung weiterhin ohne weitere Ermittlungen- durch das Stadtamt Bremen an die Staatsanwaltschaft Bremen wurden die insgesamt neun Aktenvorgänge von dort dem Amtsgericht Bremen mit Terminsantrag (73 OWiG 630 Js 11177/11, 73 OWi 630 Js 6155/11, 73 OWi 630 Js 6963/11, 73 OWi 630 Js 12684/11, 73 OWi 630 Js 13223/11, 73 OWi 630 Js 16869/11, 73 OWi 630 Js 19310/11, 73 OWi 630 Js 21843/11 und 73 OWi 620 Js 24772/11 AG Bremen nach § 69 Abs. 4 OWiG vorgelegt. Führend war das Verfahren 73 OWi 630 Js 11177/11, zu dem die weiter vorstehend aufgeführten Verfahren mit Beschlüssen vom 05.04.2011 und 26.05.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung" hinzuverbunden wurden.
Einer Anregung des Gerichts zur Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung betreffend sämt-liche verbundenen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse hatte die Staatsanwaltschaft Bremen widersprochen.
Für den Hauptverhandlungstermin am 13.10.2011 beantragte der Verteidiger die Einvernahme des bereits in der Stellungnahme vom 23.11.2010 bezeichneten Mitgesellschafters der GbR, der neben dem Mitarbeiter des Stadtamtes und einer weiteren Person als Zeuge geladen wurde.
Im Hauptverhandlungstermin, der ausweislich Protokoll um 15:15 Uhr begann, nahm der Be-troffene nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Sitzungsunterbrechung von 15:35 Uhr bis 15:40 Uhr nach Rücksprache mit seinem Verteidiger den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid im führenden Verfahren 73 OWi 630 Js 11177/11 zurück.
Sodann erging ausweislich Hauptverhandlungsprotokoll Auf Antrag des Betroffenen und seines Verteidigers" folgender Beschluss: "Die verbundenen Verfahren 73 OWi 630 Js 6155/11, 6963/11, 12684/11, 13223/11, 16869/11, 19310/11, 21843/11 und 620 Js 24772/11 werden jeweils abgetrennt und gemäß § 47 Abs.2 OWG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last."
Die Zeugen wurden um 15.45 Uhr unvernommen entlassen.
Ein Sitzungsende ist in dem Protokoll der Hauptverhandlung nicht aufgeführt.
II. Mit Kostenantrag vom 26.10.2011 beantragte der Verteidiger in diesem Verfahren die Festsetzung und Erstattung folgender Gebühren und Auslagen: Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14, Nr. 5100 VV RVG 85 Verfahrensgebühr für Verfahren vor Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 40,00 bis 5000,00 ) Nr. 5103VV RVG 135 Verfahrensgebühr für Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 40,00 bis 5000,00 ) § 14, Nr. 5109 VV RVG135 Terminsgebühr im Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 40,00 bis 5000,00) § 14, Nr. 5110W RVG 215 Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 40 Zwischensumme netto 610,00 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 W RVG 115,90 zu zahlender Betrag 725,90
Er hat dazu weiter vorgetragen, er gehe davon aus, dass die Verbindung vor der Haupt-verhandlung die gleichzeitige Verhandlung bezweckt habe und es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO analog handele, so dass die verbundenen Verfahren ihre gebüh-renrechtliche Selbständigkeit behielten.
Dem ist das Amtsgericht nach Anhörung des Bezirksrevisors mit den angefochtenen Be-schlüssen vom 14.03.2012 in den verbunden gewesenen Verfahren lediglich in Höhe von 249,90 nachgekommen. Es hat die Gebühren wie folgt festgesetzt:
: Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG 50,00 Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG 70,00 Verfahrensgebühr Nr. 5109W RVG 70,00 Terminsgebühr Nr. 5110W RVG 0,00 Postpauschale 20,00 Umsatzsteuer 39,90 Summe: 249,90 E
Begründet hat es die Absetzungen im Wesentlichen damit, dass die Sache insgesamt von deutlich unterdurchschnittlicher Bedeutung gewesen sei. Eine Hauptverhandlung habe in dem verbundenen Verfahren nicht stattgefunden, so dass keine Terminsgebühr entstanden sei. Die Auslagenpauschale sei nur einmal angefallen, weil das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren insoweit eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Verfahren sei. Eine Dokumentenpauschale sei nicht angefallen, weil dem Verteidiger die notwendigen Kopien auf elektronischem Wege übermittelt worden seien.
III.
Der nach Zustellung am 21.03.2012 dagegen mit Telefax vom 28.03.2012 rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde war im Wesentlichen der Erfolg zu versagen:
1. Grund- und Verfahrensgebühren Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Kostenfestsetzungsentscheidung der Höhe nach eine höhere als die festgesetzte Vergütung abgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, dass von einer unterdurchschnittlichen Bedeutung der Sache auszugehen sei. Dem tritt die Kammer ausdrücklich bei.
Zwar steht dem Rechtsanwalt ein Bestimmungsrecht aus § 14 Abs. 1 RVG zu. Es ist zu- nächst seine Aufgabe, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen, wobei die von ihm bestimmte Gebühr verbindlich ist, wenn sie billigem Er- messen entspricht (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe RVG 20. Aufl. Rdnr. 5 zu § 14 RVG). Ob dies der Fall ist, unterliegt der Wertung. Die Bestimmung darf nur auf Ermessensmissbrauch nachgeprüft werden. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles, wobei zu beachten ist, dass das grundsätzliche Gebührenbestimmungsrecht eines Anwalts nicht dadurch nahezu ausgehöhlt werden darf, dass eine Gebührenbemessung schon dann als unbillig korrigiert wird, wenn sie lediglich gut bemessen" ist (vgl. Madert, a.a.O.). Die Gebühr muss also deutlich unbillig hoch sein.
Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr unbillig ist und weil mit der Aufzählung der Umstände, die einerseits für die Erhöhung, andererseits für eine Ermäßigung der Gebühr sprechen, der Praxis nicht geholfen ist, weil ihr ein Ansatzpunkt fehlt, hat die Praxis sich diesen Ansatzpunkt mit der sogen. Mittelgebühr geschaffen.
Als weiteres Korrektiv hinzu kommt das Abstellen auf Toleranzgrenzen (vgl. Madert, a.a.O., Rdnr. 12). In der Praxis hat sich die Faustregel herausgebildet, dass ein anwaltlicher Ansatz, der um etwa 20 % von der Vorstellung des Gerichts abweicht, noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. statt vieler LG Zweibrücken, Beschl. v. 12.02.2008, Qs 68/07 bei www.burhoff.de mit weiteren Nachweisen). Dem folgt die zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts Bremen in Kos-tensachen in ständiger Rechtsprechung.
Hier handelte es sich insgesamt um ein deutlich unterdurchschnittliches Verfahren mit dazu im Verhältnis bereits gut bemessenen Gebühren, sodass die Absetzungen der Kostenbeamtin der Höhe nach nicht zu beanstanden sind, weil der Kostenantrag nicht billigem Ermessen entspricht.
Die Akte dieses Bußgeldverfahrens umfasste bis zur Verbindungsentscheidung am 26.05.2011 einschließlich aller Doppel- und Nebenblätter lediglich 24 Seiten, mit zum Teil geringem Informationsgehalt. Denn substanzielle Ermittlungen sind von der Straßenverkehrsbehörde insgesamt nicht geführt worden. Die Akte des führenden Verfahrens mit gleichgelagertem Vorwurf umfasst bis zur Terminsverfügung 39 Seiten. Ein Verlust der Fahrerlaubnis wegen dieser Geschwindigkeitsübertretungen in dem Verfahrenskomplex stand trotz der Vorbelastungen mit 5 Punkten im VZR nicht zu erwarten, obwohl in jedem der Verfahren die Eintragung eines weiteren Punktes angedroht war. Der Bußgeldbetrag bewegte sich im unteren Bereich (40 ). Bei einer Dauer der Hauptverhandlung von insgesamt wohl nicht wesentlich mehr als 30 Minuten für insgesamt neun Bußgeldverfahren, ohne Vernehmung von Zeugen, sind höhere Verteidigergebühren als die dafür zugebilligten von 50,- bzw. zweimal 70,- für Grund- und Verfahrensgebühren nicht angemessen; insoweit sind die geltend gemachten Mittelgebühren deutlich überhöht. Denn es muss nach den gesamten Umständen davon ausgegangen werden, dass die grundsätzlichen rechtlichen und tatsächlichen Probleme aller neun verbundenen Verfahren geschlossen als ,,Verhandlungspaket" in der Hauptverhandlung an Hand des führenden Verfahrens erörtert worden sind, was das Gewicht der einzelnen jeweils gleichgelagerten- Sache in tatsächlicher, rechtlicher und damit auch in kostenrechtlicher Hinsicht deutlich relativiert (wenn auch nicht rechnerisch scharf" auf 1/9" o.ä. der Ursprungs-bedeutung einer der Einzelsachen).
2. Terminsgebühr Das Amtsgericht hat die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG abgesetzt mit der Begründung, dass nach Verfahrenstrennung in der Hauptverhandlung insoweit keine Hauptverhandlung mehr stattgefunden habe, sondern lediglich unmittelbar die Verfahrenseinstellung erfolgt sei. Hier gilt indes der Grundsatz, dass es sich bis zur Verfahrenstrennung gebührenrechtlich um eine Angelegenheit handelt, danach um verschiedene Angelegenheiten (vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe RVG 20. Aufl. Rdnr. 20 zu Vorb. 4 VV RVG). Insoweit leben die bis dahin durch Verbindung (zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung", vgl. ausdrücklich die Verbindungsbeschlüsse) verschmolzenen Verfahren als gesonderte Verfahren wieder auf.
Der Rechtsanwalt verdient in einem Verfahren bereits die Terminsgebühr, wenn ein (gerichtlicher) Termin stattgefunden hat, an dem er teilgenommen hat. Dabei ist grundsätzlich ausreichend, wenn der Rechtsanwalt anwesend ist. Er muss im Termin keine besonderen Tätigkeiten erbracht haben (a.a.O. Rdnr. 26). Deshalb hat der Verteidiger in diesem Verfahren nach Abtrennung von dem führenden Verfahren die Terminsgebühr in allen verbunden gewesenen Verfahren verdient, denn sie sind jeweils" von dem führenden Verfahren abgetrennt und sonach (gesondert) eingestellt worden. Zumindest bis zur Verfahrenseinstellung ist über die Verfahrenseinstellung auch Hauptverhandlung geführt worden, denn die Verfahrenseinstellung ist innerhalb und nicht außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt.
Allerdings ist diese Terminsgebühr bei dieser Konstellation nur in Höhe der Mindestgebühr nach VV 5110 RVG von 30,- ausgelöst. Denn weitergehende Prozesshandlungen als die unmittelbar darauf folgende Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs.2 OWiG waren damit nicht verknüpft.
3. Post- und Telekommunikationspauschale Die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 W RVG kann jedoch nur einmal pro Verfahrenszug im Bußgeldverfahren geltend gemacht werden. Das bußgeld- rechtliche Vorverfahren und das anschließende gerichtliche Erkenntnisverfahren stellen hinsichtlich dieser Auslagen nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne dar. Das Verwaltungsverfahren wird nach Einspruchseinlegung in das gerichtliche Verfahren mit demselben Prozessgegenstand übergeleitet. (Vgl. auch LG Bremen 61(B) Qs 137/11 und Hinweis auf LG Köln, Rpfleger 2009, 273-274 und OLG Saarbrücken, Rpfleger 2007, 342-343 m.w.N. zum Streitstand).
4. Dokumentenpauschale Eine Dokumentenpauschale für Ablichtungen nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG ist hier nicht geltend gemacht worden. Zudem ist im vorliegenden Fall ausweislich BI. 25 d.A. unter dem 07.01.2011 ein Ausdruck der hier elektronisch geführten Akte zum Verbleib vom Stadtamt/Bußgeldstelle dem Verteidiger übersandt worden. Danach sind die für die Verfahrensführung notwendigen Aktenteile dem Vertei-diger kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Eine weitere Akteneinsicht des Verteidigers vor Ver-fahrensverbindung ist nicht ersichtlich, so dass er in dieser Sache keine Dokumentenpauschale beanspruchen kann.
5. Abhilfe Der Verteidiger kann deshalb nach allem in diesem Verfahren an Gebühren und Auslagen beanspruchen:
Grundgebühr in Bußgeldsachen § 14, Nr. 5100W RVG 50 Verfahrensgebühr für Verfahren vor Verwaltungsbehörde (Geldbuße von 40,00 bis 5000,00 ) Nr. 5103 W RVG 70 Verfahrensgebühr für Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 40,00 bis 5000,00) § 14, Nr. 5109 VV RVG 70 Terminsgebühr im Verfahren vor Amtsgericht (Geldbuße von 40,00 bis 5000,00) § 14, Nr. 5110 VV RVG 30 Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 W RVG 20 Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG - Ablichtungen / Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG 0 Zwischensumme netto 240 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008W RVG Zwischensumme brutto 45,60 Abzüglich gern. KFB gezahlter 249,90 Noch zu zahlen 35,70
6. Kostenentscheidung Die Kosten- und Auslagenquote bestimmt sich nach dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens im Beschwerdeverfahren und war hier angesichts des weiter in der Beschwerde in voller Höhe geltend gemachten Festsetzungsbegehrens aus dem Kostenfestsetzungsantrag vom 26.10.2011 auf 12/13 zu Lasten des früheren Betroffenen zu stellen (§ 473 Abs.1 und 4 StPO).
Der Beschwerdewert war in Höhe der Differenz zwischen beantragter und bewilligter Gebühr auf 476,00 E festzusetzen. Bremen, den 13.06.2012 Das Landgericht Bremen Strafkammer 5
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