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RVG Entscheidungen

§ 56

Verfahrensunterschiede BRAGO/RVG

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 22. 09. 2005, 3 Ws 464/05

Fundstellen:

Leitsatz: Zu den Verfahrensunterschieden der Gebührenfestsetzung nach der BRAGO und dem RVG


3 Ws 464/05
(524/521) 19 Ju Js 2266/03 (78/03)


In der Strafsache gegen


S.,


wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern pp.


hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 22. September 2005 beschlossen:


Die Sache wird zur Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückgegeben.

Gründe
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 25. Februar 2004 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, und wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Zuvor hatten der Angeklagte und die Nebenkläger das Adhäsionsverfahren durch den Abschluss eines Vergleiches beendet, der vorsah, dass der Angeklagte den drei Nebenklägern insgesamt 10.200.-- Euro Schmerzens-geld zahlen sollte. Am 10. November 2004 beantragte der dem Angeklagten beige-ordnete Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt D., die Erstattung seiner Gebühren und Aus-lagen für das Adhäsionsverfahren. Ausgehend von einem Wert von je 4.000.--Euro für die Nebenkläger K. und G. H. errechnete er jeweils eine
20/10 Prozessgebühr (§§ 11, 97, 89 I, 31 BRAGO 02) von 424,00 Euro
10/10 Vergleichsgebühr (§§ 11, 97, 23 I 3, 89 IV BRAGO 02) von 212,00 Euro
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von 101,76 Euro
so dass sich ein Gesamtbetrag von 737,76 Euro
ergibt. Bei dem Nebenkläger M. H. legte er einen Wert von 3.500,00 Euro zu Grunde, so dass sich ein Gesamtbetrag von 709,92 Euro
errechnet. Durch Beschluss vom 20. Juli 2005 hat der Rechtspfleger des Landge-richts ausgehend von einem einheitlichen Verfahren und einem Gegenstandswert von insgesamt 10.200,00 Euro die dem Pflichtverteidiger zu erstattenden Gebühren für das Adhäsionsverfahren wie folgt festgesetzt:
20/10 Adhäsionsgebühr 492,00 Euro
10/10 Vergleichsgebühr 246,00 Euro
Postpauschale 5,00 Euro
16 % Umsatzsteuer 118,88 Euro
Gesamtbetrag 861,88 Euro.
Gegen diesen Beschluss hat der Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 27. Juli 2005, eingegangen am 28. Juli 2005, Erinnerung eingelegt. Dieser hat die Strafkammer durch Beschluss vom 29. August 2005 nicht abgeholfen und sie dem Senat nach § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz zur Entscheidung vorgelegt.

Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.
Ob die Festsetzung der Gebühren nach BRAGO oder wie vom Rechtspfleger an-genommen - nach RVG zu erfolgen hat, kann dahinstehen, denn es fehlt sowohl an einer anfechtbaren Entscheidung des Landgerichts, wie auch an einem entspre-chenden Rechtsmittel des Pflichtverteidigers, über das der Senat entscheiden könn-te. Entgegen der Ansicht der Strafkammer kann die Erinnerung des Pflichtverteidi-gers gegen die Gebührenfestsetzung des Rechtspflegers nicht nach § 11 Abs. 2 RPflG behandelt werden, weil sie entsprechend § 11 Abs. 1 RPflG entweder nach RVG oder BRAGO zu beurteilen ist.
Nach RVG wäre zur Entscheidung über die Erinnerung gegen die Gebührenfestset-zung des Rechtspflegers der Einzelrichter berufen gewesen und dessen Entschei-dung hätte dem Pflichtverteidiger förmlich zugestellt werden müssen [vgl. Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., § 56 RVG Rdn. 8, 12], damit dieser prüfen kann, ob er das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 RVG einlegt. Richtet sich hingegen das Verfahren nach BRAGO, entscheidet über die Erinnerung des Rechtsanwaltes der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszuges (§ 98 Abs. 2 BRAGO). Dessen Beschluss, der den Beteiligten formlos zu übersenden ist, kann mit der einfachen Beschwerde angefochten werden (§ 98 Abs. 3 BRAGO). Vorliegend hingegen hat weder der Vorsitzende noch der Einzelrichter, sondern die Strafkammer selbst ent-schieden, ohne den Beschluss den Beteiligten zuzustellen bzw. zu übersenden. Der Vorsitzende bzw. Einzelrichter wird daher die gebotene Entscheidung nachzuholen und dem Pflichtverteidiger förmlich oder formlos zur Kenntnis zu bringen haben. Erst wenn dieser den Beschluss anfechten sollte, wäre der Senat zu einer Entscheidung berufen.

Einsender: VorsRiKG Weißbrodt

Anmerkung:


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