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RVG Entscheidungen

§ 51

Unterbringung nach dem ThUG, Pauschgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.02.2013 - 15 W 1555/12 Th

Leitsatz: Für die Vertretung in Verfahren nach dem ThUG kann der Rechtsanwalt keine Pauschgebühr nach § 51 RVG geltend machen.


15 W 1555/12 Th Nürnberg, den 5. Februar 2013
In der Unterbringungssache pp.
wegen Anordnung der Unterbringung nach dem ThUG;
hier: Pauschvergütungsantrag der Rechtsanwältin X.
erlässt der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg durch den unterzeichne-ten Richter als Einzelrichter nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Oberlan-desgericht Nürnberg folgenden
Beschluss
Der Antrag der Rechtsanwältin X. auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird als unbegründet zurückgewiesen.


Gründe:
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevi-sorin bei dem Oberlandesgericht Nürnberg vom 21.01.2013 Bezug. Darin ist ausge-führt:
„Für die Vertretung in Verfahren nach dem ThUG erhält der Anwalt Gebühren in ent-sprechender Anwendung von Teil 6 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 20 Abs. 1 ThUG i.V.m. VV-RVG 6300 ff.).
§ 20 Abs. 2 ThUG enthält nur eine Verweisung auf § 52 Abs. 1 bis 3 und 5 des RVG, nicht aber auf § 51 RVG.
Die Bewilligung einer Pauschvergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt kommt gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG nur in folgenden Verfahren in Betracht:
- Straf- und Bußgeldsachen
- Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - Verfahren nach dem IStGHGesetz.
Eine Anwendung auf generell alle Gebühren des 6. Abschnitts des Vergütungsver-zeichnisses zum RVG, insbesondere auch auf die Rechtsanwaltsgebühren in Frei-heitsentziehungs- und Unterbringungssachen VV-RVG 6300 ff., bestimmt § 51 Abs. 1 S. 1 RVG nicht.
Damit ist § 51 RVG für Verfahren nach dem ThUG nicht anwendbar. Der Gesetzge-ber hat für diese Verfahren keine Pauschgebühren des beigeordneten Rechtsanwalts vorgesehen (vgl. auch Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 3. Auflage RNr. 1264 sowie Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage RNr. 13 zu VV-RVG 6300-6303).“
Dem schließt sich der Senat an.

Einsender: VorsRiOLG B. Wankel, Nürnberg

Anmerkung:


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